Meldepflicht bei Tod durch Unfall. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies inner- halb von vier Wochen zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder die bezugsberech- tigte Person Kenntnis vom Tod der versicherten Per- son und der Möglichkeit der Unfallursächlichkeit ha- ben. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforder- lich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obdukti- on – durch einen von uns beauftragten Arzt – durch- führen zu lassen.
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Meldepflicht bei Tod durch Unfall. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies inner- halb von vier Wochen einer Woche zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder die bezugsberech- tigte bezugsberechtigte Person Kenntnis vom Tod der versicherten Per- son Person und der Möglichkeit der Unfallursächlichkeit ha- benhaben. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforder- lich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obdukti- on – durch einen von uns beauftragten Arzt – durch- führen zu lassen.
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