Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. 5.2. SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. 5.3. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 5.4. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. 5.5. Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. 10.1 Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD evm ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes Eich- gesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWDdie evm, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 10.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung Über- zahlung von SWD der evm zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD die evm den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung Able- sung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 10.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Messein- richtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu Grunde zu legen.
5.5. 10.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 Ziff. 10.2 und 5.4 10.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorherge- henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens längs- tens drei Jahre beschränkt.. gem. § 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 EGBGB
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Samples: Stromliefervertrag, Gas Supply Agreement
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD 6.1 SWSLS ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWDSWSLS, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD SWSLS zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD SWSLS den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorhergehen- den und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu Grunde zu legen.
5.5. 6.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 6.2 und 5.4 6.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Sondervertrag – Online Tarif, Stromlieferungsvertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die Das von SWD gelieferte Elektrizität Erdgas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.5. Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Energieliefervertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. 6.1 SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkann- te Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassenveran- lassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen ge- setzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbe- trages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ermit- telt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung Feststel- lung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen vorjäh- rigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen an- gemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.5. 6.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 6.2 und 5.4 6.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem die- sem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Stromsondervertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD 6.1 SWB ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWDSWB, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD SWB zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag Fehl- betrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD SWB den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der nach Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums folgenden Ablese- zeitraums oder aufgrund auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen an- gemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu Grun- de zu legen.
5.5. Derartige Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD 6.1 EGO ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWDEGO, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD EGO zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD EGO den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien fehlerfreier Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durchschnittsverbrach des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu Grunde zu legen.
5.5. 6.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 6.2 und 5.4 6.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen eine größeren Zeitraum festgestellt werden; in In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. 6.1 Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD EnergieRevolte ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWDdie EnergieRevolte, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD der EnergieRevolte zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD die EnergieRevolte den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist ist, der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.5. 6.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 6.2 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. 7.1 SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 7.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durchschnittsverbruch des ihr vorhergehenden vorgehenden und des der das die Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 7.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu Grunde zu legen.
5.5. Derartige Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Auswirkungen des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Strom
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD (1) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten Stellt der Kunde einen Antrag auf Nachprüfung trägt SWDder Messeinrich- tung beim Lieferanten, falls hat dies schriftlich zu erfolgen. Soweit eine Abweichung festgestellt wird, die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst trägt der KundeLieferant die Kosten der Nachprüfung. Ansonsten sind die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen.
5.3. (2) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden wer- den Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen vom Lieferanten zu- rückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennachzuzahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei einwand- frei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung diese nicht an, so ermittelt SWD der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs Ver- brauchs durch Schätzung; die . Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. (3) Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nachberech- nung zugrunde zu legen.
5.5. Derartige Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorhergehen- den Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in . In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. 6.1 SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes Eich- gesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.47.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund Entsprechendes gilt bei der Änderung des Umsatzsteuergesetzes und erlösabhängiger Steuer- und Abgabensätze. Die nach einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legenPreisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.
5.5. 7.4 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von SWD angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
7.5 Der Kunde kann gegen Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktvon SWD nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
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Samples: Energieliefervertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD (1) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten Stellt der Kunde einen Antrag auf Nachprüfung trägt SWDder Messeinrich- tung beim Lieferanten, falls hat dies schriftlich zu erfolgen. Soweit eine Abweichung festgestellt wird, die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst trägt der KundeLieferant die Kosten der Nachprüfung. Ansonsten sind die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen.
5.3. (2) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von SWD vom Lieferan- ten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennachzuzahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung diese nicht an, so ermittelt SWD der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die . Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
5.4. (3) Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nachbe- rechnung zugrunde zu legen.
5.5. Derartige Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in . In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Tarifbedingungen
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. 6.1 SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes Eich- gesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Messeinrich- tung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch Ver- brauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.5. 6.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 6.2 und 5.4 6.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Energieliefervertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD 6.1 SSW ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWDSSW, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD SSW zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD SSW den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien fehler- freien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu Grunde zu legen.
5.5. 6.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 6.2 und 5.4 6.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. 5.1 SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkann- te Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassenveran- lassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen ge- setzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 5.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbe- trages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ermit- telt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung Feststel- lung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen vorjäh- rigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen an- gemessen zu berücksichtigen.
5.4. 5.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.5. 5.4 Ansprüche nach Ziffer 5.2 und 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem die- sem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Stromsondervertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. 4.1 Die von SWD ENTEGA gelieferte Elektrizität Strom- bzw. Erdgasmenge wird durch Messeinrichtungen die Messeinrich- tungen nach den Vorgaben § 21b des Messstellenbetriebsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD 4.2 ENTEGA ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei ENTEGA, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWDPrüfung fallen ENTEGA zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kundedem Kunden.
5.3. 4.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von SWD ENTEGA zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden Kun- den nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD ENTEGA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vor- hergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse Ver- hältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nach- berechnung zugrunde zu legen.
5.5. 4.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 Ziff. 4.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. 6.1 SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. 6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.5. 6.4 Ansprüche nach Ziffer 5.3 6.2 und 5.4 6.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Stromsondervertrag
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die Das von SWD gelieferte Elektrizität Strom wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
5.2. SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.3. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.4. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.5. Ansprüche nach Ziffer 5.3 und 5.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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