Common use of Messeinrichtungen, Berechnungsfehler Clause in Contracts

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 Die Süwag ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die Süwag, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. 8.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Süwag zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so ermittelt die Süwag den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts- verbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablese- zeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag, Energieliefervertrag

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 5.1. Die Süwag ist von den SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. 5.2. Die SWD sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung Nach- prüfung der Mess- einrichtungen Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt tragen die SüwagSWD, falls die Abweichung Abwei- chung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. 8.2 5.3. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Süwag den SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei ein- wandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts nicht an, so ermittelt ermitteln die Süwag SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts- verbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablese- zeitraums Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8.3 5.4. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zugrunde zu legen. 5.5. Derartige Ansprüche nach Ziffer 5.3. und 5.4. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom Gewerbekunden

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 Die Süwag ist 10.1 Wir sind verpflichtet, auf Ihr Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich eine anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die Süwagtragen wir, falls die Abweichung Ab- weichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der KundeSie. 8.2 10.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von der Süwag uns zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden von Ihnen nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts nicht an, so ermittelt die Süwag ermitteln wir den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts- verbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablese- zeitraums Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8.3 10.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Mess- einrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte Ihnen mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. 10.4 Ansprüche nach Ziff. Derartige Ansprüche 10.2 und 10.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorherge- henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens läng- stens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 4.1 Die Süwag KEW ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen Messeinrich- tungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die SüwagKEW, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. 8.2 4.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Süwag KEW zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts nicht an, so ermittelt die Süwag KEW den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts- verbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablese- zeitraums Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8.3 4.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Energielieferungen

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 Die Süwag 10.1. eprimo ist verpflichtet, auf Ihr Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten Stellen Sie einen Antrag auf Nach- prüfung der Nachprüfung trägt Messeinrichtung bei der eprimo GmbH, hat dies in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erfol- gen. Soweit eine Abweichung festgestellt wird, die Süwag, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst trägt eprimo die Kosten der KundeNachprüfung. Ansonsten sind die Kosten hierfür von Ihnen zu tragen. 8.2 10.2. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungs- betrags festgestellt, ist die Überzahlung von der Süwag eprimo zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtenvon Ihnen nach- zuzahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts diese nicht an, so ermittelt die Süwag eprimo den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts- verbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablese- zeitraums Ab- lesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs Ver- brauchs durch Schätzung; die . Die tatsächlichen Verhältnisse Verhält- nisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8.3 10.3. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde Nachberech- nung zugrunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Auswir- kung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in . In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 Die Süwag 7.1 EWD ist verpflichtet, verpflichtet auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die SüwagEWD, falls die Abweichung die gesetzlichen gesetzliche Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. 8.2 7.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Süwag EWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts nicht an, so ermittelt die Süwag EWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts- verbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr Ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablese- zeitraums Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8.3 7.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei sein denn, die Auswirkung Auswirkungen des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 4.1 Die Süwag von ENTEGA gelieferte Strom- bzw. Erdgasmenge wird durch die Messeinrichtungen nach MsbG festgestellt. 4.2 Erhält der Kunde moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMS) und werden ENTEGA von dem Messtellenbetreiber Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rech- nung gestellt, dann ist ENTEGA berechtigt, diese Kosten dem Kunden unter Beachtung der Regelungen zur Preisobergrenze gemäß MsbG in Rechnung zu stellen. Die erstmalige Erhebung sowie jede Änderung des Messentgelts gemäß dieser Ziffer 4.2 wird erst nach Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Erhe- bung bzw. Änderung erfolgen muss. Erhebt ENTEGA erstmalig das Messentgelt gemäß dieser Ziffer 4.2 oder ändert es, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Entgelterhebung bzw. -änderung kün- digen. Hierauf wird ENTEGA den Kunden in der Mitteilung in Textform über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Für die Kündigung gilt Ziffer 2.5. 4.3 ENTEGA ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei ENTEGA, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die SüwagPrüfung fallen ENTEGA zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst der Kundedem Kunden. 8.2 4.4 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung Überzah- lung von der Süwag ENTEGA zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts nicht an, so ermittelt die Süwag ENTEGA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts- verbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablese- zeitraums nach- folgenden Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8.3 . Bei Berechnungsfehlern aufgrund auf- grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zugrunde zu legen. 4.5 Ansprüche nach Ziff. Derartige Ansprüche 4.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum Zeit- raum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Tarifbedingungen