Messgeräte Musterklauseln

Messgeräte. Messung/Prüfung der/des Einzelerders Fabrikat: Typ: ID: Messung der Erdungsimpedanz (System) Fabrikat: Typ: ID:
Messgeräte. 3.2.1 Im Rahmen des CONCREMOTE-Systems vermieten bzw. verkaufen wir unseren Kunden Messgeräte. Diese umfassen Deckensensoren und/oder Kabelsensoren. Zusätzlich zu den Geräten vermieten oder verkaufen wir unseren Kunden Kalibrierboxen zur Kalibrierung der verwendeten Betonrezepturen (die Sensoren und Kalibrierboxen werden im Folgenden gemeinsam „Geräte“ genannt). Jedes Gerät verfügt über eine individuelle Seriennummer sowie über ein integriertes GSM- /GPS-Modul, womit jedes Gerät lokalisiert werden kann. Informationen über die Verwendung personenbezogener Daten einschließlich möglicher Standortdaten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. 3.2.2 Als Teil der bestellten Geräte bieten wir unseren Kunden auch eine Bedienungsanleitung über den Betrieb und die Funktionsweise der Geräte sowie ein Benutzerhandbuch für das Webportal und/oder die App an. Die oben angeführten Unterlagen können jederzeit von unserer Website xxx.xxxx.xxx/xxxxxxxxxx und aus dem Webportal unter xxxx://xxxxxxxxxx.xxxx.xxx heruntergeladen werden. 3.2.3 Durch Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Kunde den Erhalt der bestellten Decken- bzw. Kabelsensoren, der Kalibrierboxen, der Bedienungsanleitung über den Betrieb und die Funktionsweise der Geräte sowie des Benutzerhandbuchs für das Webportal/die App. 3.2.4 Bei Übergabe der Geräte und der sonstigen CONCREMOTE-Hardware an den Kunden geht die Gefahr ihres Untergangs oder ihrer Beschädigung auf den Kunden über. 3.2.5 Der Kunde hat ausschließlich den in der Bedienungsanleitung über den Betrieb und die Funktionsweise der Geräte und im Benutzerhandbuch für das Webportal/die App angeführten Spezifikationen nachzukommen. Jede Verwendung der Geräte, des Webportals oder der App im Widerspruch zu den von uns angeführten, in der Lieferung enthaltenen und auf unserer Website veröffentlichten Spezifikationen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Kunden, und jegliche Haftung unsererseits wird ausgeschlossen. Der Kunde hat Doka gegenüber jeglichen Schadenersatzansprüchen Dritter, die auf von Doka angeführten Spezifikationen widersprechenden Verwendungen beruhen, schad- und klaglos zu halten.
Messgeräte. 1. Wird der Auftragnehmer mit der Montage von Wasserzählern/Wärmezählern beauftragt, erfolgt diese nur in Einbaustrecken, die ordnungsgemäß vorinstalliert und mit funktionsfähigen Absperrvor- richtungen versehen sind. Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. 2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung bei Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzufüh- ren sind: 3. Bei Unterputzmontagen ist der Zustand der Verrohrung vor Ausführung der Montage nicht überprüfbar. Bei etwaigen Wasserschäden, deren Ursache darauf zurückzuführen ist, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. 4. Sollte bei der Montage von Heizkostenverteilern an Konvektoren, kastenartigen Heizkörpern oder verbauten Heizkörpern Heizkostenverteiler mit Fernfühler notwendig werden, so wird für diese Geräte ein Aufpreis entsprechend der Preisliste berechnet. 5. Nach der Demontage von alten Heizkostenver- teilern können Schäden an der Lackschicht auftreten und die bisherigen Montagepunkte sichtbar bleiben (bei erforderlicher Änderung des Montagepunktes, Klebemontage oder Schweiß- montage). Schäden dieser Art stellen keinen Mangel dar, eine Übernahme der Haftung ist ausgeschlossen.

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  • Messung (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en). (2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt. (3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit. (4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend. (5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen. (6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt. (7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. (8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Berichterstattung 1 Das Unternehmen berichtet dem BAV über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt. Der Umfang der Berichterstattung über die Projekte richtet sich nach den Anforderungen gemäss dem VöV-Standard. Insbesondere gibt der Bericht Auskunft darüber, inwiefern das Unternehmen die Mindestanforderungen an das Investitions-Controlling gemäss Branchenstandard erfüllt. Das Unternehmen informiert die betroffenen Kantone über die mit dieser Vereinbarung verbundenen Themen grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen den Sparten Infrastruktur und Verkehr. Nebst regelmässigen Aussprachen umfasst die Berichterstattung im WDI: a. halbjährliche Zwischenberichte zu den Projekten der Risikokategorie A; b. unterjährige Meldungen von zu genehmigenden Anpassungen des Investitionsplans (Programmänderungen); c. den Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist; dazu gehören insbesondere: 1. die Datenübermittlung; 2. der Geschäftsbericht im Entwurf oder in der definitiven Fassung (inkl. Finanzbericht, falls separat geführt); 3. Berichte zu den Projekten der Risikokategorie A; 4. der Netzzustandsbericht gemäss der geltenden RTE 29900; 5. Rentabilitätsnachweise gemäss Artikel 21 Absatz 2 dieser Vereinbarung; 6. ein Bericht in kompakter Form zur LV-Umsetzung, der Informationen enthält über: i. die wichtigsten Erkenntnisse, basierend auf den übermittelten Daten; ii. die Zielerreichung und die Gründe für Abweichungen vom Zielwert sowie eingeleitete oder einzuleitende Korrekturen und Massnahmen; iii. die getroffenen Massnahmen gemäss AP SBS zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität (insb. Sanierung von Mittelspannungsmasten). d. alle vier Jahre – voraussichtlich erstmals 2023 – Angaben zu Belastung und Auslastung der Infrastruktur für die Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament nach Artikel 5 Absatz 2 BIFG. 2 Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie. 3 Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung oder des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren und dem BAV innert nützlicher Frist im WDI zu melden. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können, und erachtet es die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, so nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen. 4 Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung des Jahresberichts mit.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.