Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung Musterklauseln

Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Liefe- rant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzei- tig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Ab- rechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder ver- spätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfüg- bar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messein- richtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf deren Verlangen kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen er- folgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Über- prüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lief e- ranten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt die Li- tion Energie GmbH eine Selbstablesung des Kunden, fordert die Lition Energie GmbH den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der Lition Energie GmbH an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbst- ablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausib- len Messwerte verfügbar, so kann die Lition Energie GmbH den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Ver- brauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung lungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. züglich mittels Überweisung zu zahlen. Kunde informiert die betroffenen Mitarbeiter darüber, dass die Verarbeitung der benannten
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung ten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem treiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung 13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Liefe- der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder rant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, den Stadtwerken oder auf deren Verlangen kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangen die Stadtwerke eine Selbstablesung des Kunden, fordern die Stadtwerke den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der Stadtwerke an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass die Stadtwerke hieran jeweils ein Verschulden trifft, so können die Stadtwerke den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. (1) Die Menge des gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsyste- me (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder der SE oder auf Verlangen der SE oder des Messstellenbe- treibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt die SE eine Selbstablesung des Kunden, fordert die SE den Kunden rechtzeitig auf. Die Ablesung der Messein- richtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsel oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der SE an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann die SE den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellen- betrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzan- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Ver- schulden trifft. rechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrech- nung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.2 Satz 1.
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netz- betreiber, Lieferanten oder vom Kunden durchgeführt. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie oder auf Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie eine Selbstablesung des Kunden fordert GENO Energie den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.