Umfang der Belieferung Musterklauseln

Umfang der Belieferung. SWD ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange SWD an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. LSW ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschluss- nutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange LSW an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange die Stadtwerke Bad Tölz GmbH an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. Das STADTWERK AM SEE ist verpflichtet, den Energiebedarf an der gewählten Ladesäule des STADTWERKS AM SEE für sein eAuto zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange das STADTWERK AM SEE an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. EWI ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange EWI an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaft- lich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. 12.1 ELE ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erfor- derlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Soweit die Messung mit einem intel- ligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit ELE nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Energieliefer- vertrag einen kombinierten Vertrag, in dessen Rahmen ELE auch den erforderlichen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließt. ELE hat die ihr möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Nieder- spannungsanschlussverordnung berechtigt ist, Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Wartungs- dienste werden nicht angeboten. 12.2 ELE ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Ener- gieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange ELE an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. Die evm ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dau- er des Energieliefervertrags im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfü- gung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzan- schluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und so- lange die evm an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. SWSLS ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange SWSLS an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung. Wir sind verpflichtet, Ihren Energiebedarf zu befriedigen und für die Dauer des Energie- liefervertrags im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und Ihre An- schlussnutzung unterbrochen hat oder soweit und solange wir an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung uns nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zu- gemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Belieferung innogy ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befrie- digen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange innogy an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.