Mietdauer, Kündigung. (1) Das Mietverhältnis kann vom Mieter jederzeit, von der Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, gekündigt werden. Meh- rere Mieter können das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben. (2) Bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern können nach dem Tod eines Mieters der oder die überlebende(n) Mieter das Mietverhältnis ohne Mitwirkung der Erben kündigen. (3) Räumt der Mieter das Schrankfach innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende nicht, so ist die Bank berechtigt, das Schrankfach auf seine Kosten in Gegenwart eines Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls öffnen zu lassen und den Inhalt des Schrankfachs gerichtlich zu hinterlegen. Die Bank wird sich bemühen, den Mieter vorher hierüber zu benachrichtigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietdauer, Kündigung. (1) Das Mietverhältnis kann vom Mieter jederzeit, von der Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, gekündigt werden. Meh- rere Mehrere Mieter können das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
(2) Bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern können nach dem Tod eines Mieters der oder die überlebende(n) Mieter das Mietverhältnis ohne Mitwirkung der Erben kündigen.
(3) Räumt der Mieter das Schrankfach Sparbuchschließfach innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende nicht, so ist die Bank berechtigt, das Schrankfach Sparbuch- schließfach auf seine Kosten in Gegenwart eines Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls öffnen zu lassen und den Inhalt des Schrankfachs gerichtlich zu hinterlegenlassen. Die Bank wird sich bemühen, den Mieter hierüber vorher hierüber zu benachrichtigen.
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Mietdauer, Kündigung. (1) Das Mietverhältnis kann vom Mieter jederzeit, von der Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, gekündigt werden. Meh- rere Mieter können das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
(2) Bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern können nach dem Tod eines Mieters der oder die überlebende(n) Mieter das Mietverhältnis ohne Mitwirkung der Erben kündigen.
(3) Räumt der Mieter das Schrankfach Sparbuchschließfach innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende nicht, so ist die Bank berechtigt, das Schrankfach Sparbuchschließ- fach auf seine Kosten in Gegenwart eines Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls öffnen zu lassen und den Inhalt des Schrankfachs gerichtlich zu hinterlegenlassen. Die Bank wird sich bemühen, den Mieter hierü- ber vorher hierüber zu benachrichtigen.
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Mietdauer, Kündigung. (1) Das Mietverhältnis kann vom Mieter jederzeit, von der Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, gekündigt werden. Meh- rere Mieter können das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
(2) Bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern können nach dem Tod eines Mieters der oder die überlebende(n) Mieter das Mietverhältnis ohne Mitwirkung der Erben kündigen.
(3) Räumt der Mieter das Schrankfach innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende nicht, so ist die Bank berechtigt, das Schrankfach auf seine Kosten in Gegenwart eines Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls öffnen zu lassen und den Inhalt des Schrankfachs gerichtlich zu hinterlegen. Die Bank wird sich bemühen, den Mieter vorher hierüber zu benachrichtigen.. Fassung: Januar 2016
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Mietdauer, Kündigung. (1) Das Mietverhältnis kann vom Mieter jederzeit, von der Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, gekündigt werden. Meh- rere Mehrere Mieter können das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
(2) Bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern können nach dem Tod eines Mieters der oder die überlebende(n) Mieter das Mietverhältnis ohne Mitwirkung der Erben kündigen.
(3) Räumt der Mieter das Schrankfach innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende nicht, so ist die Bank berechtigt, das Schrankfach auf seine Kosten in Gegenwart eines Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls öffnen zu lassen und den Inhalt des Schrankfachs gerichtlich zu hinterlegen. Die Bank wird sich bemühen, den Mieter vorher hierüber zu benachrichtigen.
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Mietdauer, Kündigung. (1) Das Mietverhältnis kann vom Mieter jederzeit, von der Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, gekündigt werden. Meh- rere Mieter können das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
(2) Bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern können nach dem Tod eines Mieters der oder die überlebende(n) Mieter das Mietverhältnis ohne Mitwirkung der Erben kündigen.
(3) Räumt der Mieter das Schrankfach innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende nicht, so ist die Bank berechtigt, das Schrankfach auf seine Kosten in Gegenwart eines Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls öffnen zu lassen und den Inhalt des Schrankfachs gerichtlich zu hinterlegen. Die Bank wird sich bemühen, den Mieter vorher hierüber zu benachrichtigen.. Stand: Januar 2021
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