Einlieferung. (1) Der Hinterleger hat das Verwahrstück so zu verschließen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass es ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht geöffnet werden kann. Name und Anschrift des Hinterlegers sind auf dem Verwahrstück deutlich zu vermerken.
(2) Die Bank versieht jedes Verwahrstück mit einer Nummer und erteilt eine Empfangsbestätigung.
Einlieferung. Vorgang, bei dem ein Wertpapier physisch bei der OeKB CSD in Verwahrung genommen wird.
Einlieferung. Einlieferungen von Fondsanteilen durch den Anleger müssen unter An- gabe des Namens des Depotinhabers und der Depotnummer auf das betreffende Depot erfolgen.
Einlieferung. Einlieferungen von Investmentanteilen durch den Kunden auf sein Depot müssen unter Angabe des Namens des Kunden und seiner Depotnummer erfolgen.
Einlieferung. Der Auftraggeber versichert, dass er uneingeschränktes Verfügungsrecht an den zur Versteigerung oder zum Verkauf eingelieferten Gegenständen hat, keinerlei Rechte Dritter vorliegen bzw. er berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln. Xxxxxxx & Xxxxxx ist nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt zu überprüfen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Gewährleistung für alle von ihm gemachten Angaben zu den Objekten und stellt Xxxxxxx & Xxxxxx von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden können. Der Auftraggeber haftet dem Käufer für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung eingelieferten Objekte sowie Richter & Kafitz für Schäden aufgrund fahrlässiger falscher Angaben zu den Versteigerungsobjekten. Die Vertragsdauer wird im Auftrag schriftlich festgelegt.
Einlieferung. Die Bank kann in und ausländische Depotstellen beauftragen, für sie als Ein und Auslieferungsstelle tätig zu sein. Die Bank übergibt dem Kunden bei physischer Einlieferung von Depotwerten eine Empfangsbestätigung, die unter dem Vorbehalt der Prüfung der eingelieferten Depotwerte auf Richtigkeit, Vollzähligkeit und Lieferbarkeit steht. Bei Einlieferung von im Ausland lieferbarer Depotwerte bleiben die dortigen Usanzen vorbehalten. Der Kunde haftet gegenüber der Bank für alle sichtbaren oder versteckten Mängel, unbesehen des Zeitpunktes der Entdeckung und im Rahmen der Börsenusanzen für die Regularität und Lieferbarkeit der von ihm eingelieferten Depotwerte. Für nicht kotierte Wertschriften gelten die na tionalen bzw. internationalen Usanzen des Effektenhandels. Die Einlieferung gilt als definitiv erfolgt, sobald sie von der Verwahrungsstelle verbucht und bestätigt worden ist. Für die übrigen Depoteingänge, die keine physische Einliefe rung darstellen, gelten die Eingangsanzeigen oder Abrech nungen als Einlieferungsbestätigungen. Bei Tod, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Konkurs des Depotinhabers erlischt der Vertrag nicht.
Einlieferung. (a) Der Einlieferer versichert, dass er der verfügungsberechtigte Eigentümer der Kunstgegenstände ist bzw. vom Eigentümer der Kunstgegenstände ermächtigt zu sein, für ihn zu handeln. Die Kunstgegenstände sind gebraucht.
(b) Der Einlieferer steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für Sach- und Rechtsmängel der versteigerten Objekte ein.
(c) Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer 16 % des Zuschlagspreises als Kommission (Abgeld) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Behördliche und gesetzliche Abgaben gehen zu Lasten des Einlieferers.
(d) Kosten für Fotos werden pro Stück mit € 5-10 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer dem Einlieferer berechnet, die Kosten für Reinigung und Reparaturen der Kunstgegenstände werden dem Einlieferer anteilig berechnet.
(e) Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück, ohne dass der Versteigerer dies zu vertreten hat, zahlt er dem Versteigerer eine Ausfallentschädigung von 10 % des Schätzpreises zuzüglich der jeweiligen gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Dem Einlieferer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder nur ein geringerer Schadens eingetreten ist.
Einlieferung. Bis 15:00 Uhr können die Wettbewerbsarbeiten im Büro Architekten FSB Xx Xxxx 000 xx 00000 Xxxxxx abgeliefert werden. Im Falle der Einlieferung der Arbeiten bei Post, Bahn oder anderen geeigneten Zustellern gilt der Tagesstempel unabhängig von der Uhrzeit. Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Tagesstempel auf allen Versandpapieren und dem Versandgut einheitlich vermerkt ist. Ist die Rechtzeitigkeit der Einlieferung nicht erkennbar, weil der Aufgabestempel fehlt, unleserlich oder unvollständig ist, werden solche Arbeiten unter Vorbehalt mitbeurteilt. In diesem Fall muss der Teilnehmer die zeitgerechte Einlieferung nach Abschluss des Wettbewerbs nachweisen. Zur Wahrung der Anonymität ist als Absender die Anschrift der Ausloberin einzusetzen. Es ist durch die Wettbewerbsteilnehmer sicherzustellen, dass der Wettbewerbsbeitrag spätestens innerhalb von 72 Stunden nach der gesetzten Frist bei der Verfahrensbetreuung eintrifft. Die Einlieferung muss für den Empfänger porto- und zustellungsfrei sein.
Einlieferung. (1) SEPA-Lastschriften werden über EBICS und im Online-Banking über FinTS von montags bis sonntags von 0 Uhr bis 24 Uhr entgegengenommen. Von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr (EBICS) bzw. von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr (Online-Banking) und an Wochenenden und TARGET- Feiertagen erfolgen im Störungsfall keine Supportleistungen von Seiten der Deutschen Bun- desbank. Zu diesen Zeiten können darüber hinaus Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
(2) Von der Deutschen Bundesbank werden zwei Einlieferungsfenster je Bearbeitungstag unterstützt. Die im Folgenden genannten Einlieferungszeiten gelten aus Sicht der Anwen- dung, d. h. zu den definierten Zeiten muss die Übertragung der eingelieferten Dateien in das Hausbankverfahren-SEPA (HBV-SEPA) der Deutschen Bundesbank abgeschlossen sein.
(3) Die Buchung der Auftragsgegenwerte der SEPA-Lastschriften (Gutschrift) erfolgt zum Fälligkeitstag der Lastschrift (in der Regel um ca. 19.30 Uhr am Geschäftstag vor dem Fäl- ligkeitstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages). Somit ergeben sich die nachfolgenden Einlieferungsfenster für SEPA-Lastschriften:
1. Einlieferungsfenster Tabelle 1 – 1. Einlieferungsfenster
2. Einlieferungsfenster Tabelle 2 – 2. Einlieferungsfenster
(4) Widersprüche gegen die Belastung von SEPA-Lastschriften vor und nach dem Settle- ment (Refusal / Refund) sowie Rückrufe nach dem Settlement (Reversal) können lediglich beleghaft innerhalb der Geschäftszeiten des zuständigen KBS eingeliefert werden (siehe Ziffer 4.2.1 (5) und (6)). Die Buchung der Auftragsgegenwerte der R-Transaktionen vor dem Settlement (Refusal / Gutschrift) erfolgt zum Fälligkeitstag der Lastschrift (in der Regel um ca. 19.30 Uhr am Ge- schäftstag vor dem Fälligkeitstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages). Die Buchung der Auftragsgegenwerte der R-Transaktionen nach dem Settlement (Refund / Gutschrift und Reversal / Belastung) werden am Ausführungstag in der Regel um ca. 19.30 Uhr unter dem folgenden Geschäftstag gebucht.
Einlieferung. 1. Der Einlieferer stellt das oder die zu versteigernden Fahrzeuge, Zubehör und sonstige Gegenstände aufgrund eines bei Einlieferung auszufertigenden Einlieferungsvertrages zur Verfügung. Die Einlieferer versichern, dass sie uneingeschränktes Verfügungsrecht an den Fahrzeugen haben und keinerlei Rechte Dritter vorliegen. Soweit Vorbehaltseigentum besteht, liegt den Einlieferern die Zustimmung der Vorbehaltseigentümer vor. Bei Einlieferung sind der Kraftfahrzeugbrief, ggf. der Kraftfahrzeugschein und die vorhandenen Schlüssel zu dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen einschließlich Betriebsanleitung und ggf. Serviceunterlagen zu übergeben. Die Kfz-Briefe für eingelieferte Fahrzeuge sind dem Auktionshaus vor Versteigerungsbeginn zu übergeben. Jede spätere Abgabe wird mit einem Betrag von 100,00 € zzgl. MwSt. pro Tag und pro fehlendem Brief in Rechnung gestellt.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert der Einlieferer das Fahrzeug oder die Fahrzeuge bei dem Auktionshaus an.
3. Das Auktionshaus wird das eingelieferte Fahrzeug für die Versteigerung in üblicher Weise vorbereiten und mit den im Einlieferungsvertrag vereinbarten Gebühren belasten.
4. Für irgendwelche wie auch immer gearteten Mängel am eingelieferten Fahrzeug oder am Zubehör oder sonstigen eingelieferten Gegenständen haftet ausschließlich der Einlieferer.
5. Die Angaben zu den Kraftfahrzeugen, Zubehör und sonstigen auf der Auktion angebotenen Gegenstande im Versteigerungskatalog beruhen auf den Angaben des Einlieferers, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.