Mieten Musterklauseln

Mieten. Großer Saal: Mietgruppe A 104,00 €, Mietgruppe B 52,00 €, Mietgruppe C 34,00 € Kleiner Saal: Mietgruppe A 48,00 €, Mietgruppe B 32,00 €, Mietgruppe C 19,00 € Küche: Mietgruppe A 22,00 €, Mietgruppe B 10,00 €, Mietgruppe C 7,00 €
Mieten. Saal: Mietgruppe A 142,00 €, Mietgruppe B 96,00 €, Mietgruppe C 35,00 € Nebenzimmer: Mietgruppe A 48,00 €, Mietgruppe B 40,00 €, Mietgruppe C 28,00 €
Mieten. 5.1.1 Die Miete für den Mietfläche bestimmt sich nach dem Umsatz des Mieters (Umsatzmiete); maß- gebend ist der in Teil A festgelegte Prozentsatz des für die Mietzeit getätigten Umsatzes. Min- destens ist jedoch für die Mietfläche die in Teil A bezeichnete Miete (Mindestmiete) zzgl. der in Teil A genannten Pauschalen zu entrichten.
Mieten. Die Miete und die sonstigen nach dem Mietvertrag zu leistenden Beträge sind spätestens 30 Kalendertage vor Mietbeginn zu zahlen. Sollte der Zeitraum zwischen Abschluss des Mietvertrages und Mietbeginn weniger als 30 Kalendertage betragen, hat der Mieter die Miete und sämtliche nach dem Mietvertrag zu leistenden Beträge innerhalb von 5 Werktagen nach Abschluss des Mietvertrages, spätestens jedoch bis zum Mietbeginn zu leisten.
Mieten. Halle: Mietgruppe A 308,00 €, Mietgruppe B 206,00 €, Mietgruppe C 104,00 € Gemeinschaftsraum: Mietgruppe A 130,00 €, Mietgruppe B 57,00 €, Mietgruppe C 33,00 € Küche: Mietgruppe A 21,00 €, Mietgruppe B 11,00 €, Mietgruppe C 6,00 €
Mieten. Großer Saal mit Bühnenraum: Mietgruppe A 117,00 €, Mietgruppe B 78,00 €, Mietgruppe C 30,00 € Mittlerer Saal ohne Bühnenraum: Mietgruppe A 89,00 €, Mietgruppe B 60,00 €, Mietgruppe C 27,00 € Kleiner Saal: Mietgruppe A 47,00 €, Mietgruppe B 37,00 €, Mietgruppe C 22,00 € Küche: Mietgruppe A 21,00 €, Mietgruppe B 11,00 €, Mietgruppe C 6,00 €
Mieten. Die Miete schließt die Kosten für Heizung, Lüftung, übliche Reinigung, allgemeine Beleuchtung, Bühne und eine Bestuhlungsart ein. Bei der Raummiete wird jede an- gefangene Stunde als volle Stunde berechnet.
Mieten. 1. Die Festsetzung der Mieten erfolgt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verein und der Gemeinde Öhningen.
Mieten. 3.1 Die im Mietschein aufgeführten Maschinen sind jeweils im voraus zum Ersten des betreffenden Mietmonats zzgl. der gesetzlichen Mehrwert- steuer zur Zahlung fällig.
Mieten. Es gibt hauptsächlich drei Arten von Wohnungen in Japan: Wohneigentum (mochi ie), Sozialwohnungen (kouteki juutaku) und private Mietwohnungen (minkan no chintai juutaku). Es ist weder in Miethäusern in Privatbesitz, noch in solchen der öffentlichen Hand gestattet, Gäste, die nicht Ihre Familienangehörigen sind, ohne Absprache mit dem Vermieter über längere Zeit zu beherbergen. Mietverträge werden üblicherweise für eine Mindestdauer von zwei Jahren abgeschlossen. Zur Miete kommen normalerweise beträchtliche Nebenkosten: • Eine Kaution (Kanri-hi) in Höhe von 1-3 Monatsmieten ist üblich. Diese wird benutzt, wenn der neu eingezogene Mieter in Zahlungsrückstand gerät oder für Reparaturkosten, wenn die gemietete Wohnung beschädigt oder verschmutzt wird. Den Restbetrag erhält der Mieter bei Auszug zurück. • Schlüsselgeld (Reikin), das dem Hausbesitzer nach Vertragsabschluss als «Dankeschön» überreicht wird. Die Höhe beträgt normalerweise 1-2 Monatsmieten. Diesen Betrag erhält man nicht zurück. Manchmal wird jedoch kein Reikin verlangt. • Verwaltungskosten (Kanri-hi) für Strom- und Reinigungskosten usw. • Gemeinschaftskosten (Kyoueki-hi) für Räume wie z.B. Treppenaufgänge und Flure usw. • Vermittlungsprovision (Xxxxxxx Xxxxx-ryo) ist eine Aufwandsentschädigung für den Immobilienmakler, der die Wohnung vermittelt hat. Im Normalfall eine Monatsmiete. • Hausratsversicherung (Songai Hoken-ryo). Dieser Betrag muss gezahlt werden, wenn bei Vertragsabschluss eine solche Versicherung verlangt wird. Je nach Versicherungstyp werden Brände, Wasserschäden usw. abgedeckt. • Gebühr für die Verlängerung des Mietvertrags (Koushin-ryo), welche bei Verlängerung eines Mietvertrags fällig wird. Sie wird nicht von allen Vermietern erhoben. • Bürgschaft durch Privatpersonen oder Arbeitgeber. Der Bürge (Renta Hoshounin) muss im Prinzip den Mietvertrag mitunterschreiben. Falls Sie keinen Bürgen haben: Buchen Sie einen stellvertretenden Bürgen von einer Firma. Nähere Informationen erhalten Sie beim Immobilienmakler. • Die Instandstellungskosten bei Einzug gehen zulasten des Vermieters. • Die Instandstellungskosten beim Auszug, die auf üblicher Abnützung beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Analog der Gepflogenheiten in der Schweiz wird die Übergabe minutiös durchgeführt.