Migrationsunterstützung. Der Auftraggeber ist für die Migration auf ein anderes System selbst verantwortlich. Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer auf Verlangen im zumutbaren Umfang zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, um einen neuen Auftragnehmer oder den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Leistung zu übernehmen. In diesem Zusammenhang schuldet der Auftragnehmer insbesondere fol- gende Leistungen:
Migrationsunterstützung. Sobald der AN VERTRAGSLEISTUNGEN (insbesondere CLOUD-SERVICES) für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten erbracht hat, wird der AN jederzeit auf Wunsch des AG gegen gesonderte, marktübliche Vergütung den AG in angemessenem Umfang dabei unterstützen, den Übergang zu einer anderwei- tigen technischen Lösung oder zu einem anderen Anbieter bei unterbrechungsfreier Verfügbarkeit der betroffenen Dienste und/oder Systeme zu erleichtern (Migrationsunterstützung). Dies gilt nicht, soweit dem AN die Erbringung von Leistungen der Migrationsunterstützung aufgrund der besonderen Umstände der Vertragsbeendigung unzu- mutbar ist. Im Rahmen der Migrationsunterstützung wird der AN für den AG auf dessen Wunsch die von der Beendigung betroffenen VERTRAGSLEISTUNGEN zu den bisherigen Konditionen weiter erbringen. Soweit es hierbei für den AN nach- weislich zu erhöhten Aufwänden bei der Leistungserbringung kommt, kann der AN eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Im Rahmen der Migrationsunterstützung wird der AN dem AG auf dessen Wunsch und gegen gesonderte, marktübliche Vergütung weitere Migrationsleistungen anbieten, insbesondere ein Migrationskonzept mit der de- taillierten Planung der einzelnen Migrationsschritte erstellen oder bei der Erstellung unterstützen und dem AG zur Infrastruktur gehörende Hard- und Software sowie sonstige für den Betrieb der Dienste erforderliche Gegenstände und Rechte anbieten.
Migrationsunterstützung. 33.1. Sobald der AN VERTRAGSLEISTUNGEN (insbesondere CLOUD-SERVICES) für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten erbracht hat, wird der AN jederzeit auf Wunsch des AG gegen gesonderte, marktübliche Vergütung den AG in angemessenem Umfang dabei unterstützen, den Übergang zu einer an- derweitigen technischen Lösung oder zu einem anderen Anbieter bei unterbrechungsfreier Verfügbarkeit der betroffenen Dienste und/oder Systeme zu erleichtern (Migrationsunterstützung). Dies gilt nicht, soweit dem AN die Erbringung von Leistungen der Migrationsunterstützung aufgrund der besonderen Umstände der Ver- tragsbeendigung unzumutbar ist.
Migrationsunterstützung. Der Bereitsteller ist auf Verlangen des Anbieters im zumutbaren Umfang zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, um einen neuen Bereitsteller bzw. Nachnutzer in die Lage zu versetzen, die bisher durch den Bereitsteller erbrachten Leistungen für einzelne oder alle Nachnutzer zu übernehmen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Leistungserbringung gegen Erstattung des dazu erforderlichen Zeitaufwands zu den geltenden Tagessätzen. Der Bereitsteller schuldet auf Verlangen insbesondere folgende Leistungen: SaaS-Bereitstellungs-AGB der govdigital eG, Version 1.0 Seite 11 von 21