Mindestlohn für Praktikanten Musterklauseln

Mindestlohn für Praktikanten. 1 Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2179.–, – wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines an- erkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsge- setz absolvieren, oder – wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder – wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvie- ren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Bran- che und der Aufsichtskommisson des L-GAV anerkannt ist und mit der ei- ne gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder – wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist. 2 Beiträge des Praktikumsbetriebes an die Fachschule sind nicht Bestandteil des obgenannten Mindestlohnes. 3 Abzüge vom Praktikantenlohn zugunsten der Schule sind nicht zulässig. 01.10.1998–31.12.2001 2000.– 01.01.2002–31.12.2005 2050.– 01.01.2006–31.12.2006 2075.– 01.01.2007–31.12.2007 2070.– 01.01.2008–31.12.2008 2115.– 01.01.2004–31.12.2013 2168.– 01.01.2014–31.12.2016 2172.– Kommentar Der Ausschuss der Aufsichtskommission legt bei den Praktikanten gemäss Art. 11 Ziff. 1 Lemma 3 jährlich Höchstzahlen fest. Arbeitgeber, die Studierende gemäss Art. 11 Ziff. 1 Lemma 3 be- schäftigen, haben den Namen des Studenten und die Dauer des Praktikums bei der Kontrollstelle in Basel innert Wochenfrist nach Arbeitsaufnahme zu melden. Die Studierenden folgender abschliessend aufgeführter Institutionen sind zu Praktikas zugelassen: Kategorie 1 Hotelfachschulen mit anerkannten Bildungsgängen nach schweizerischem Berufsbildungsge- setz, Fachhochschulen mit einschlägigen Studiengängen und einschlägige Bildungsinstitutionen im Ausland mit Anerkennung einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission L-GAV: – Hotelfachschule Belvoirpark, Zürich – Ecole Hôtelière de Genève (EHG), Genf – Hotelfachschule Thun, Thun – Schweizerische Hotelfachschule Luzern (SHL), Luzern – Scuola Superiore Alberghiera e del Turismo (SSAT), Bellinzona – Swiss School of Tourism and Hospitality (SSTH), Passugg – Ecole Hôtelière de Lausanne (EHL), Lausanne – Xxx Xxxxxx – Gruyères University of Applied Sciences (LRG-UAS), Bluche – International College of Hotel Management (ICHM), Adelaide, Australien – Global Academy of Tourism and Hospitality Education (GATE) Kathmandu, Nepal – Yangzh...
Mindestlohn für Praktikanten. 1 Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fachschulen, die ein Praktikum absolvieren, das Bestandteil des Lehrgangs bildet, haben Ans- pruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens Fr. 2 115.- (ab 1. Januar 2008 resp. Sommersaison 2008). 2 Beiträge des Praktikumsbetriebes an die Fachschule sind nicht Bestandteil des obgenannten Mindestlohnes. 3 Abzüge vom Praktikantenlohn zugunsten der Schule sind nicht zulässig.
Mindestlohn für Praktikanten. 1 Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fach- schulen, die ein Praktikum absolvieren, das Bestandteil des Lehrgangs bildet, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindes- tens CHF 2168.–. 2 Beiträge des Praktikumsbetriebes an die Fachschule sind nicht Bestand- teil des obgenannten Mindestlohnes. 3 Abzüge vom Praktikantenlohn zugunsten der Schule sind nicht zulässig. Vorherige 01.10.98 – Löhne 31.12.99 01.01.00 – 31.12.00 01.01.01 – 31.12.01 01.01.02 – 01.01.03 – 31.12.02 31.12.03 01.01.04 – 31.12.04 2 000.— 2 000.— 2 000.— 2 050.— 2 050.— 2 050.— 2 050.— 2 075.— 2 075.— 2 115.—
Mindestlohn für Praktikanten. 1 Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fachschulen, die ein Praktikum absolvieren, das Bestandteil des Lehrgangs bildet, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2 168.–. 2 Beiträge des Praktikumsbetriebes an die Fachschule sind nicht Bestandteil des obgenannten Mindestlohnes. 3 Abzüge vom Praktikantenlohn zugunsten der Schule sind nicht zulässig. Vorherige Löhne 01.10.98– 31.12.99 01.01.00– 31.12.00 01.01.01– 31.12.01 01.01.02– 31.12.02 01.01.03– 31.12.03 01.01.04– 31.12.04 2 000.– 2 000.– 2 000.– 2 050.– 2 050.– 2 050.–- 01.01.05– 01.01.06– 01.01.07 - 01.01.08– 31.12.05 31.12.06 31.12.07 31.12.08 2 050.– 2 075.– 2 070.– 2 115.– Kommentar Als Praktikanten im Sinne von L-GAV Art. 11 gelten ausschliesslich Xxxxxxx der Schweizer Fachschulen. Die Fachschulen müssen staatlich anerkannte höhere Fachschulen oder Fach- hochschulen sein, die Kriterien des Vereins Schweizerischer Hotel- und Restaurantfachschulen (ASEH) erfüllen oder durch die Aufsichtskommission L-GAV anerkannt sein. Die von der Auf- sichtkommission L-GAV anerkannten Schweizer Fachschulen sind zur Zeit: – Belvoirpark Hotelfachschule, Zürich – DCT International Hotel & Business Management School, Vitznau – Ecole Hôtelière de Lausanne «EHL», Lausanne – Ecole Hôtelière de Genève «EHG», Genève – Glion Institute of Higher Education (GIHE), Glion-s/Montreux – HIM Hotel Institute Montreux, Montreux – Hotelfachschule Thun, Thun – HTMI The School of International Hotel and Management Sörenberg, Sörenberg – IHTTI School of Hotel Management, Neuchâtel – IMI International Hotel Management Institute, Kastanienbaum – Institut Hôtelier «Xxxxx Xxxx», Le Bouveret – Les Roches Swiss Hotel Association School of Hotel Management, Bluche-s/Crans – SHL Schweizerische Hotelfachschule Luzern, Luzern – SHMS Swiss Hotel Management School, Caux/Montreux – SMU Swiss Management University, Leysin – SSAT Scuola Superiore Alberghiera e del Turismo, Bellinzona – SSTH Swiss School of Tourism and Hospitality, Chur – University Center «Xxxxx Xxxx», Brig – Business & Hotel Management School (B.H.M.S.), Luzern (Bénédict-Schule Luzern AG) Praktikanten ausländischer Fachschulen sind gemäss L-GAV Art. 10 einzustufen. Die Tourismusschulen fallen nicht unter den Begriff «gastgewerbliche Fachschulen». Allfällige Schulbeiträge dürfen für das Praktikum nicht mit dem Lohn des Praktikanten verrechnet werden. Es handelt sich dabei um einen Beitrag des Arbeitgebers an die Schule.
Mindestlohn für Praktikanten. 1 Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fach- schulen, die ein Praktikum absolvieren, das Bestandteil des Lehrgangs bildet, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2172.–. 2 Beiträge des Praktikumsbetriebes an die Fachschule sind nicht Bestand- teil des obgenannten Mindestlohnes. 3 Abzüge vom Praktikantenlohn zugunsten der Schule sind nicht zulässig. 01.10.1998–31.12.2001 2000.– 01.01.2002–31.12.2005 2050.– 01.01.2006–31.12.2006 2075.– 01.01.2007–31.12.2007 2070.– 01.01.2008–31.12.2008 2115.– 01.01.2009–31.12.2013 2168.–
Mindestlohn für Praktikanten. 1 Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fach- schulen, die ein Praktikum absolvieren, das Bestandteil des Lehrgangs bildet, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens 2172 Franken. 2 Beiträge des Praktikumsbetriebes an die Fachschule sind nicht Bestand- teil des obgenannten Mindestlohnes. 3 Abzüge vom Praktikantenlohn zugunsten der Schule sind nicht zulässig. III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 2017. 26. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Xxxx Xxxxxx Der Bundeskanzlerin: Xxxxxx Xxxxxxxx Grundbeschluss und Änderungen der Allgemeinverbindlicherklärungen 19. November 1998 1. Januar 1999 26. November 2013 1. Januar 2014 Verlängerung der AVE bis 2017 12. Juni 2013 1. Juli 2013 Geltungsbereich Art. 1 und 2 11. Dezember 2009 1. Januar 2010 Verlängerung der AVE bis 2013 11. Dezember 2008 1. Januar 2009 17. Dezember 2007 1. Januar 2008 Verlängerung der AVE bis 2011 13. August 2007 1. September 2007

Related to Mindestlohn für Praktikanten

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.