Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen Musterklauseln

Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen. 15.1 Wird KBC wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Kunde KBC unverzüglich informieren. KBC wird dem Kunden die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. 15.2 Der Kunde verpflichtet sich, KBC jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden – insbesondere aufgrund patent-, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (zB nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte – erleidet. 15.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die KBC mit Zustimmung des Kunden vereinbaren kann. Der Kunde darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.
Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen. 8.3.1 Der AG verpflichtet sich, dem AN jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den AG – insbesondere aufgrund patent, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher so wie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (z.B. nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte erleidet. Siehe dazu auch Punkt 4.1.5. 8.3.2 Teile des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der AN mit Zustimmung des AG vereinbaren kann. Der AG darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.
Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen. 16.1 Wird CANCOM wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Kunde CANCOM unverzüglich informieren. CANCOM wird dem Kunden die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. 16.2 Der Kunde verpflichtet sich, CANCOM jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden – insbesondere aufgrund patent-, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (zB nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte – erleidet. 16.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die CANCOM mit Zustimmung des Kunden vereinbaren kann. Der Kunde darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.
Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen. 8.4.1 Wird der AN wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den AG von Dritten in Anspruch genommen oder droht ihm in Anspruch genommen zu werden, wird der AG den AN unverzüglich informieren. Der AN wird dem AG die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. 8.4.2 Der AG verpflichtet sich, dem AN jeden Schaden zu erset- zen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den AG – insbesondere aufgrund patent-, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (zB nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte – erleidet. Siehe dazu auch Punkt 4.1.5. 8.4.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der AN mit Zustimmung des AG vereinbaren kann. Der AG darf diese Zu- stimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verwei- gern.
Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen. 13.1 Wird KBC wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Kunde KBC unverzüglich informieren. KBC wird dem Kunden die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. 13.2 Der Kunde verpflichtet sich, KBC jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden – insbesondere aufgrund patent- 13.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die KBC mit Zustimmung des Kunden vereinbaren kann. Der Kunde darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.
Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen. 16.1 Wird ITM wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Kunde ITM unverzüglich informieren. ITM wird dem Kunden die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. 16.2 Der Kunde verpflichtet sich, ITM jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden – insbesondere aufgrund patent-, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (zB nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte – erleidet. 16.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die ITM mit Zustimmung des Kunden vereinbaren kann. Der Kunde darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.

Related to Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.