Common use of Mitaussteller und Gemeinschaftsstände Clause in Contracts

Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. Ohne Genehmigung der Messegesellschaft ist es nicht gestattet, einen für die Teilnahme an einer hybriden Messe zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Mieter unter Nutzung des easy administration tools (eat) bei der Messegesellschaft zu beantragen. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Er hat das ausgewiesene Mitausstellerentgelt sowie eine einmalige Werbekosten- und Mediapauschale an die Messegesellschaft zu zahlen. Schuldner des Mitausstellerentgelts bleibt außerdem immer der Hauptaussteller des Standes. Die Aufnahme eines Mitausstellers ohne die Zustimmung der Messegesellschaft berechtigt die Messegesellschaft, den Vertrag mit dem Hauptaus- steller fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller nicht zu. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Haupt- aussteller auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zu dem Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Firmen- vertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Zusätzlich vertretene Hersteller sind solche, deren Produkte auf dem Stand von dem Aussteller vertrieben werden, ohne dass der Hersteller selbst anwesend ist. Hersteller von Geräten, Maschinen oder sonstigen Erzeugnissen, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller. Mitaussteller können auf Grund der Eintragungsbedingungen in den Katalog mit kompletter Anschrift aufgenommen werden, sofern die Entgelte bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Größere Gemeinschaftsstände kann die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Zur Anmeldung ist das easy administration tool (eat) zu nutzen. Es gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der Messegesellschaft jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.

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Samples: www.packaging-components.de, www.interpack.de, www.caravan-salon.de

Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. Ohne Genehmigung der Messegesellschaft ist es nicht gestattet, einen für die Teilnahme an einer hybriden Messe zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugebenDer Aussteller darf nur bei vorheriger Zustimmung durch den Veranstalter Unter- aussteller aufnehmen. Für Waren oder Unteraussteller sind alle Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf außer dem Antragstel- ler auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Mieter unter Nutzung des easy administration tools (eat) bei der Messegesellschaft zu beantragen. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Er hat das ausgewiesene Mitausstellerentgelt sowie eine einmalige Werbekosten- und Mediapauschale an die Messegesellschaft zu zahlen. Schuldner des Mitausstellerentgelts bleibt außerdem immer der Hauptaussteller des Standes. Die Aufnahme eines Mitausstellers ohne die Zustimmung der Messegesellschaft berechtigt die Messegesellschaft, den Vertrag mit dem Hauptaus- steller fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller nicht zu. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Haupt- aussteller auf dem gemieteten Stand ausstellen oder erscheinenbzw. vertreten sind. Sie gelten auch dann als MitausstellerUnteraussteller, wenn sie zu dem Hauptaussteller zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische organisa- torische Bindungen haben. Firmen- Alle Unteraussteller müssen bereits bei der Anmeldung vom Aussteller genannt werden. Bei der Anmeldung nicht genannte Unteraussteller dürfen auf der Standfläche des Ausstellers nicht ausstellen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Aussteller- vertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassenzu benennen, mit dem allein der Veranstalter zu verhandeln braucht. Zusätzlich vertretene Hersteller sind solche, deren Produkte auf dem Stand von dem Mie- ten mehrere Aussteller vertrieben werden, ohne dass der Hersteller selbst anwesend ist. Hersteller von Geräten, Maschinen oder sonstigen Erzeugnissen, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller. Mitaussteller können auf Grund der Eintragungsbedingungen in den Katalog mit kompletter Anschrift aufgenommen werden, sofern die Entgelte bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Größere Gemeinschaftsstände kann die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Zur Anmeldung ist das easy administration tool (eat) zu nutzen. Es gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilteine Standfläche, so haftet gegenüber der Messegesellschaft jede Firma jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Ohne Zustimmung des Veranstalters kann der Aussteller den ihm zugewiesenen Stand nicht mit einem anderen Aussteller tauschen oder ganz oder teilweise einem Dritten überlassen. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, das Vertrags- verhältnis nach Xxxxxx XXXX. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündi- gen. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter Preise für Standmiete, jegliche Nebenkosten und für den Eintrag ins Aussteller- verzeichnis sind dem Anmeldeformular zu entnehmen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Hallengänge sorgt der Veranstalter und erhebt hierfür eine Pauschalgebühr von 1,00 EUR pro m² Standfläche, höchstens jedoch 25,00 EUR pro Stand. Der beim Auf- und Abbau anfallende Abfall ist vom Aussteller selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen des Ausstellers, die auf dem Veranstaltungsgelände zurückgelassen werden, ist kostenpflichtig und wird dem Aussteller in der Anmeldung benennenRechnung gestellt.

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Samples: www.suema-maier.de