Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. Ohne Genehmigung der Messegesellschaft ist es nicht gestattet, einen für die Teilnahme an einer hybriden Messe zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Mieter unter Nutzung des easy administration tools (eat) bei der Messegesellschaft zu beantragen. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Er hat das ausgewiesene Mitausstellerentgelt sowie eine einmalige Werbekosten- und Mediapauschale an die Messegesellschaft zu zahlen. Schuldner des Mitausstellerentgelts bleibt außerdem immer der Hauptaussteller des Standes. Die Aufnahme eines Mitausstellers ohne die Zustimmung der Messegesellschaft berechtigt die Messegesellschaft, den Vertrag mit dem Hauptaus- steller fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller nicht zu. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Haupt- aussteller auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zu dem Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Firmen- vertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Zusätzlich vertretene Hersteller sind solche, deren Produkte auf dem Stand von dem Aussteller vertrieben werden, ohne dass der Hersteller selbst anwesend ist. Hersteller von Geräten, Maschinen oder sonstigen Erzeugnissen, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller. Mitaussteller können auf Grund der Eintragungsbedingungen in den Katalog mit kompletter Anschrift aufgenommen werden, sofern die Entgelte bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Größere Gemeinschaftsstände kann die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Zur Anmeldung ist das easy administration tool (eat) zu nutzen. Es gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der Messegesellschaft jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.
Appears in 9 contracts
Samples: Participation Conditions, Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen