Mitteilungen bei Tod der versicherten Person. Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich an- gezeigt werden. Neben dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die To- desursache und über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat, zu verlangen. Die mit diesen Nachwei- sen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versiche- rungsleistung beansprucht.
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Mitteilungen bei Tod der versicherten Person. Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich an- gezeigt werdenangezeigt wer- den. Neben dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die To- desursache und über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat, zu verlangen. Die mit diesen Nachwei- sen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versiche- rungsleistung beansprucht.
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Mitteilungen bei Tod der versicherten Person. Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich an- gezeigt werden. Neben dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die To- desursache und über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat, zu verlangen. Die mit diesen Nachwei- sen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versiche- rungsleistung beansprucht.
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