Common use of Mitteilungen der Bank Clause in Contracts

Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; sonstige Einwendungen – insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter Zahlungsvorgänge – müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftspartner hat Mitteilungen der Bank, die nicht für ihn bestimmt sind, un- verzüglich zurückzuleiten. (3) Das Ausbleiben zu erwartender Benachrichtigungen ist der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb der die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; sonstige Einwendungen – insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter Zahlungsvorgänge – müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftspartner hat Mitteilungen der Bank, die nicht für ihn bestimmt sind, un- verzüglich unver- züglich zurückzuleiten. (3) Das Ausbleiben zu erwartender Benachrichtigungen ist der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb der die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.

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Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; Zugang, sonstige Einwendungen - insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter Zahlungsvorgänge – ausgeführter Zahlungs- vorgänge - müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen oder in besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftspartner hat Mitteilungen der Bank, die nicht für ihn bestimmt sind, un- verzüglich zurückzuleiten. (3) Das Ausbleiben zu erwartender Benachrichtigungen ist der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb der die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.

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Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen sonstigen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; sonstige Einwendungen – insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter ausgeführter Zahlungsvorgänge – müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem telekommu- nikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen Geschäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftspartner hat Mitteilungen der Bank, die nicht für ihn bestimmt sind, un- verzüglich zurückzuleiten. (3) Das Ausbleiben zu erwartender Benachrichtigungen ist der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb der die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.

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Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; Zugang, sonstige Einwendungen – insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter Zahlungsvorgänge – müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen Geschäftsbedingungen oder in besonderen besonde- ren Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftspartner hat Mitteilungen der Bank, die nicht für ihn bestimmt sind, un- verzüglich zurückzuleiten. (3) Das Ausbleiben zu erwartender Benachrichtigungen ist der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb der die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.

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Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; Zugang, sonstige Einwendungen – insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter Zahlungsvorgänge ausgeführter Zahlungs- vorgänge – müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen oder in besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftspartner hat Mitteilungen der Bank, die nicht für ihn bestimmt sind, un- verzüglich zurückzuleiten. (3) Das Ausbleiben zu erwartender Benachrichtigungen ist der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb der die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.

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