Mitteilungen und Bekanntmachungen Musterklauseln

Mitteilungen und Bekanntmachungen. 1 Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Ver- waltungsrat kann weitere Publikationsmittel bezeichnen. 2 Alle formellen Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen elektronisch oder durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Kontaktangaben oder mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 27. Notices and Announcements 1 Official publications of the Company shall be made in the Swiss Official Gazette of Commerce. The Board of Directors may designate additional means of publication. 2 Formal notices of the Company to the shareholders shall be made by electronic means (e-mail) or mail to the contact details recorded in the share register or by means of publication in the Swiss Official Gazette of Commerce. * * * * * Die englische Fassung der Statuten ist eine Übersetzung des deutschen Originaltextes und ist rechtlich nicht verbindlich. The English version of the Articles of Association is a translation of the German original and shall not have legal binding effect.
Mitteilungen und Bekanntmachungen. Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bestimmen. Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre sowie andere Bekanntmachungen erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Mitteilungen und Bekanntmachungen. Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handels- amtsblatt sowie der elektronische Bundesanzeiger während der Dauer der Zulassung von Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen deutschen Wertpapierbörse. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bestimmen. VII.
Mitteilungen und Bekanntmachungen. Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bestimmen. VII.
Mitteilungen und Bekanntmachungen. Art. 39 Mitteilungen an die Genossenschafter und Bekanntmachungen erfolgen durch einen Aus- hang am Anschlagbrett auf dem Sportplatz und durch Publikation auf der Homepage xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx der Genossenschaft. Ersetzen die Statuten von der Sportplatzgenossenschaft Hörnli 8. Dezember 1996. Basel, 17. November 2014 Der Präsident Der Protokollführer
Mitteilungen und Bekanntmachungen. 1 Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Mitteilungen und Bekanntmachungen. Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) ist das offizielle Publikationsmedium. Mitteilungen und Bekanntmachungen an die Aktionäre erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder durch Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch ver- zeichneten Adressen. Bekanntmachungen an die Gläubiger erfolgen in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, dem Publikationsorgan der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsmittel bezeichnen.
Mitteilungen und Bekanntmachungen a) Das Schweizerische Handelsamtsblatt ist das offizielle Publikationsmittel der Gesellschaft.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.