Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung Musterklauseln

Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung. Die Beschäftigten haben bei dem Arbeitgeber in den Fällen der Ziffer 2 und 3 ohne schuldhaftes Verzögern um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch. Dies gilt auch im Falle eines Auslandsaufenthalts.
Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist dies nicht möglich, so ist spätestens bis zum folgenden Tag der Grund der Verhinderung glaubhaft zu ma- chen.
Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung. In den Fällen der Ziffern 2 bis 3 muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen der Ziffern 2 und 3.
Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung. Xx xxx Xxxxxx xxx Xxxxxxx 0 bis 3 muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen der Nummern 2 und 3.