Mittelfristplanung zum Umgang mit Rücklagenmanagement Musterklauseln

Mittelfristplanung zum Umgang mit Rücklagenmanagement. Gemäß Hochschulpakt 2021-2025 werden die Gewinnrücklagen (abzgl. nicht verausgabter Baumittel sowie Drittmittel) zzgl. der Rücklagen aus QSL- und HSP 2020-Mitteln auf 20 Pro- zent des kameralen Zuschusses begrenzt. Dieser Wert muss insgesamt bis zum 31.12.2023 erreicht worden sein. Bei Nichterreichen der Quote werden die übersteigenden Mittel vom So- ckelbudget der Universität Kassel abgezogen und der Universität zweckgebunden für Bauin- standhaltungen sowie Ergänzungen des HEUREKA-Budgets wieder zugewiesen. Die erhalte- nen HSP 2020-Mittel sind bis zum 31.12.2023 zweckkonform zu verausgaben oder andernfalls zurückzuzahlen. Die Universität Kassel hat ein Rücklagenmanagement eingeführt, das zum einem die Strate- gie- und Innovationsfähigkeit der Hochschulleitung ressourciell absichert, ausreichend Reser- ven zum Ausgleich von schwankenden Mittelzuflüssen oder -bedarfen gewährleistet, die un- terschiedlichen Ebenen der Universität in die Lage versetzt, zeitlich flexible Entscheidungen für Mittelverwendungen zu treffen und zum anderen die im Hochschulpakt festgelegte 20%- Obergrenze beachtet. Das Rücklagenmanagement budgetiert die Rücklagen für die jeweiligen Bereiche (zentrale Budgets, dezentrale Mittel), legt geeignete Instrumente für die Zielerrei- chung fest und sieht bei Nichterreichen der Budgets wirksame Gegenmaßnahmen vor. Aufbauend auf der Mittelfristigen Finanzplanung 2021-2025 geht die Universität Kassel für das Jahr 2023 von einem kameralen Zuschuss gemäß Definition Hochschulpakt in Höhe von rd. 205 Mio. Euro aus. Daraus ergeben sich maximal mögliche Rücklagen in Höhe von rd. 77 Mio. Euro im Jahr 2023, von denen die nicht verausgabten Baumittel sowie die Drittmittelüber- schüsse in Höhe von insgesamt rd. 43 Mio. Euro abzuziehen sind. Im Ergebnis ist mit einer Rücklagenobergrenze der freien Landesmittel inkl. der ZVSL- und QSL-Mittel in Höhe von rd. 34 Mio. Euro zu rechnen. Dies entspricht einer Quote von 16,8% der freien Rücklagen aus Landesmitteln. Die Budgetierung der auf die unterschiedlichen Ebenen entfallenden Rücklagen beginnt mit dem Jahr 2021 und gibt zur Erreichung der 20%-Quote Abbaupfade bis zum Jahr 2023 vor. Ziel des Rücklagenmanagements in Kombination mit der Mittelfristigen Finanzplanung ist es, die relevante Rücklagenquote von 20% im Jahr 2023 zu erreichen und in den Folgejahren in einem Korridor von 15 bis 20% zu steuern. Neben den vorgegebenen Abbaupfaden hat die Universität Kassel im Rahmen der Ausgestaltung der HEUREKA-Programm...
Mittelfristplanung zum Umgang mit Rücklagenmanagement. Im Rücklagenmanagement der HfMDK werden die freien konsumtiven Landesmittel zusammen mit dem jährlichen kameralen Zuschuss budgetiert. Der Abbau der Rücklagen erfolgt inzident mit einer Steigerung der Ausgaben der Hochschule über die Laufzeit des Hochschulpaktes 2021 – 2025. Das Konzept für das Rücklagenmanagements sieht weiterhin vor, dass eine separat ausgewiesene Risikovorsorge in Höhe von 3% der jährlichen Gesamterträge der Hochschule nicht in die zur Verausgabung zur Verfügung stehenden Mittel einfließt, sondern für die im Rahmen des Risikomanagements ermittelten finanziellen Risiken vorgehalten wird. Im Fall, dass sich durch eine Veränderung der Risikofaktoren die Risikoprognose der Hochschule verschlechtert, würde die Risikovorsorge erhöht und bei der langfristigen Budgetplanung berücksichtigt werden. Die Höhe der Rücklage aus freien konsumtiven Landesmittel im Verhältnis zum kameralen Zuschuss betrug in 2019 13,9 %. Dieser Wert wird entsprechend der Rücklagenregelungen im Hochschulpakt 2021-2025 als hochschulindividuelle Obergrenze festgesetzt. Die im Hochschulpakt 2021-2025 ab 2023 vereinbarte Begrenzung von 20 % ist von der Hochschule somit bereits erreicht worden. Die Rücklagenbildung aus QSL-Mitteln ist in der Planung auf € 50.000,- jährlich begrenzt worden. Aus ZVSL-Mitteln werden grundsätzlich keine Rücklagen gebildet. Diese werden jährlich durch entsprechende Kostenumgliederungen vollständig verwendet. Die Rücklagenhöhe der Hochschule soll entsprechend der langfristigen Budgetplanung in 2021 auf 12,8%, in 2022 auf 9,3 % und in 2023 auf 7,2% sinken.
Mittelfristplanung zum Umgang mit Rücklagenmanagement. Rücklagen dienen der Zukunftssicherung eines Unternehmens und erhöhen dessen Liquidität sowie die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens in Krisen. Wir halten es auch für eine staatliche Einrichtung wie die TU Darmstadt erforderlich, zur Zukunftssicherung und als Risikovorsorge Rücklagen zu bilden, um bei künftigen finanziellen Belastungen abgesichert zu sein. Gemäß der Vereinbarung im HHSP 2021-2025 wird die Obergrenze für die Rücklagenquote der TU Darmstadt auf der Grundlage der Rücklagenprognose auf den Wert des Jahres 2019 17,6 % festgelegt. Die gegenwärtigen Prognosen des Anteils der freien Landesmittel am kameralen Zuschuss liegen für die Jahre 2021 bis 2023 unter diesem Grenzwert. Die ausgewiesenen Rücklagen liegen nicht zentral an einer Stelle, sondern kumulieren sich aus den Restmittelsalden, die in den Fachbereichen, zentralen Einrichtungen und in der Verwaltung der Universität vorhanden sind. Zum Abbau dieser Rücklagen betreiben wir bereits seit mehreren Jahren ein aktives Rücklagenmanagement, indem in den ersten Monaten eines Jahres der Xxxxxxx mit der Leitung der genannten Organisationseinheiten „Saldengespräche“ führt. Dabei werden nicht nur die klassischen Landesmittel, sondern auch Landessondermittel und Drittmittel explizit betrachtet, Abbaustrategien diskutiert und bei hohen Restmittelsalden Abbauziele fest vereinbart. Die Zielerreichung wird im folgenden Saldengespräch überprüft und führt bei Nichteinhaltung zu Konsequenzen. Besondere Risiken, die für die Universität insgesamt oder in einzelnen Organisationseinheiten beste- hen, finden explizit Berücksichtigung, in dem in diesen Bereichen höhere Rücklagen zugelassen wer- den. Dieses Verfahren hat sich bewährt und soll auch weiterhin fortgesetzt werden.
Mittelfristplanung zum Umgang mit Rücklagenmanagement. Da die Philipps-Universität Marburg keine Möglichkeit hat, Finanzmittel für Finanzierungsnot- wendigkeiten über Kredite aufzunehmen, kann sie bei Finanzierungsbedarfen, die über die laufenden Einnahmen hinausgehen, nur auf eigene Rücklagen zurückgreifen. Mit den Rückla- gen aus nicht-verausgabten Mitteln trifft sie somit Vorsorge für etwaige zukünftige finanzielle Belastungen. Dies betrifft z. B. die folgenden Rubriken: − Rücklagen für eingegangene Verpflichtungen aus Berufungs- und Bleibezusagen − Rücklagen für Maßnahmen zur Anpassung/Entwicklung von Lehre und Forschung, z. B. erhöhte Aufwendungen für strukturelle Innovationen − Absicherung gegen Risiken des Betriebs der Hochschule, z. B. beim Betrieb der zahlreichen, teilweise alten und bereits lange in Betrieb befindlichen sowie technisch immer komplexer werdenden neueren Gebäude Darüber hinaus ist noch eine echte frei verfügbare allgemeine Reserve anzustreben, die noch nicht – wie die genannten Aufzählungen – für weitgehend konkrete und in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Zwecke eingesetzt werden soll. Diese dient ohne Zweckbindung einer allgemeinen Vorsorge für nicht planbare Finanzbedarfe aller Art. Da Hochschulen vielfältigen nicht oder nicht exakt zu bewertenden Risiken ausgesetzt sind, ist eine freie Reserve in angemessener Höhe unerlässlich. Die bilanzielle Gewinnrücklage entsteht aus positiven Jahresergebnissen. Die nicht vollstän- dige Verausgabung von intern zugewiesenen Budgetmitteln wird von den einzelnen Organisa- tionseinheiten der Philipps-Universität aktiv und bewusst im Sinne einer allgemeinen Vorsorge sowie teilweise auch mit Blick auf absehbare Zusatzaufwendungen in den nächsten Jahren betrieben, z. B. für anstehende Berufungen in größerem Umfang oder für bestimmte fachliche Schwerpunkte. Denn die in der Universität praktizierte konsequente Dezentralisierung der Budgetverantwortung – die einen hocheffizienten Mitteleinsatz fördert – erfordert, dass die Or- ganisationseinheiten jeweils eigenständig durch gezielte Ansparung von Budgetresten dafür Vorsorge treffen, dass ihr Budgetrahmen nicht überschritten wird. Diese dezentralen Budget- reste tragen wesentlich zur bilanziellen Gewinnrücklage der Universität bei. Das Rücklagenmanagement im Rahmen des laufenden Hochschulpakts bezieht sich auf den Anteil der freien konsumtiven Rücklagen aus Landesmitteln am kameralen Zuschuss inkl. HSP/ZVSL und QSL. Den Ausgangswert bildet dabei der niedrigere Betrag aus entweder ...
Mittelfristplanung zum Umgang mit Rücklagenmanagement. Die JLU hat sich für die Laufzeit des Hessischen Hochschulpakts (2021-2025) bezüglich der Rücklagenquote eine „Seitwärtsbewegung“ zum strategischen Ziel gesetzt. Dies bedeutet, dass für die Gesamtinstitution weder ein substanzieller Aufbau, noch ein substanzieller Abbau von Rücklagen geplant ist. Für das Referenzjahr 2019 erreicht die JLU unter Anwendung des abgestimmten Berechnungsschemas eine Rücklagenquote von 14,7%. Die JLU erachtet eine Rücklagenquote im Bereich von 10-15% als zielführend unter Beachtung einer geeigneten Strategiefähigkeit und der notwendigen Risikovorsorge. Gemäß der Vereinbarung im HHSP 2021-2025 wird die hochschulindividuelle Obergrenze für die Rücklagenquote der JLU auf 14,7% festgelegt. Die Einhaltung der Rücklagenquote plant die JLU über das etablierte Rücklagenmanagement operativ sicherzustellen. Das Rücklagenmanagement der JLU wird dazu im Kern die operative Handlungsfähigkeit in den einzelnen Organisationseinheiten sicherstellen, indem eine angemessene Rücklagenquote mit den budgetführenden Einheiten intern vereinbart, umgesetzt und überwacht wird. Gleichzeitig benötigt die JLU an zentraler Stelle eine ausreichend dimensionierte Rücklage, um hauptsächlich die zielführende Strategiefähigkeit und die notwendige Risikovorsorge (insb. für den bestehenden Sanierungsstau) zu adressieren. Das Austarieren der Relation zwischen zentralen und dezentralen Rücklagen stellt eine wesentliche Herausforderung im Rücklagenmanagement dar. Hierzu bestehen an der JLU aufbauorganisatorische Strukturen, die auf eine Vernetzung der zuständigen Stellen für die mittelfristige Finanzplanung, die Budgetplanung und -überwachung sowie das Risiko- und Rücklagenmanagement abzielen. In dieser Struktur sind die wesentlichen ablauforganisatorischen Prozesse von Planung, Umsetzung, Steuerung abgebildet und gewährleisten die Bereitstellung der entscheidungsrelevanten, adressatenspezifischen Informationen. Eine besondere Herausforderung für das Rücklagenmanagement besteht darüber hinaus in der plangemäßen, vollständigen und zweckkonformen Verausgabung der HSP2020-Mittel inkl. der Auslauffinanzierung. Hierzu erfolgt ebenfalls eine enge Abstimmung mit der mittelfristigen Finanzplanung, der jährlichen Budgetplanung und der Budgetüberwachung.
Mittelfristplanung zum Umgang mit Rücklagenmanagement. Die Frankfurt UAS verfügt zum 31.12.2019 über eine freie Gewinnrücklage in Höhe von 16.747 TEUR. Dies entspricht 25,9 % des kameralen Zuschusses des Jahres 2019. Gemäß den internen Planungen sinkt der Wert auf 23,0 % für das Jahr 2021, auf 10,8 % in 2022 und sogar auf lediglich 2,4 % im Jahr 2023. Die Hochschule wird Maßnahmen ergreifen, um im Jahr 2023 eine freie Rücklage i. H. v. rd. 5 % ausweisen zu können, was der kaufmännischen Vorsicht der Führung einer Hochschule im Rahmen der Hochschulautonomie entspricht. Die- ser Wert soll als Zielgröße über die gesamte Dauer des Hochschulpaktes bis 2025 gelten. Dabei stellt die Hochschule die vollständige Verausgabung der HSP2020-Rücklagen bis zum 31.12.2023 sicher. Die Mittel werden eingesetzt, um die Bedingungen in der Lehre, insbeson- dere die Betreuungsrelation, zu verbessern und laufende Baumaßnahmen zum Erhalt der Ge- bäudeinfrastruktur zu finanzieren; teilweise in Form von Eigenanteilen zu anderen Program- men (HEUREKA, COME). Vor dem Hintergrund aktuell noch unklarer Einnahmenpositionen wird das Rücklagenmanagement eng mit dem Risiko-Management gekoppelt.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

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  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.