Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen heranzuziehen. (2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 ver- pflichten. (3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte i. S. d. § 66 Abs .2 StBerG zu verschaffen. (4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs.2 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen Für Steuerberatungsgesellschaften
Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen Unternehmen heranzuziehen.
(2) . Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden datenverarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(32) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte i. S. d. Handakten i.S.v. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(43) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § Nr. 2 Abs.2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz Daten- schutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen Unternehmen heranzuziehen.
(2) . Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden datenverarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(32) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte i. S. d. Handakten i.S.v. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(43) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § Nr. 2 Abs.2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen heranzuziehen.
(2) Unternehmen heranzuzie- hen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden datenverarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(32) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme Einsicht- nahme in die Handakte i. S. d. Handakten i.S.d. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(43) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § Nr. 2 Abs.2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuer- berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Steuerberatungsvertrag
Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige fachkundig Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen datenver- arbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) . Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend entspre- chend Nr. 2 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(32) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte i. S. d. Handakten i.S.d. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(43) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten einem Be- auftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § Nr. 2 Abs.2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen heranzuziehen.
(2) Unternehmen heran- zuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden datenverarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(32) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme Ein- sichtnahme in die Handakte i. S. d. Handakten i.S.d. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(43) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § Nr. 2 Abs.2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuer- berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen Unternehmen heranzuziehen.
(2) . Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden datenverarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend NrNr 2. 2 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(32) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx Praxistreuhändern (§ 00 XxXxxX71StBerG) xx Xxxxx im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte Handakten i. S. d. v. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(43) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § Nr. 2 Abs.2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin 3.1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen Unternehmen heranzuziehen.
(2) . Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden datenverarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs2.1. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(3) Die Auftragnehmerin 3.2. Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte Handakten i. S. d. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(4) Die Auftragnehmerin 3.3. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs.2 Nr. 2.1. Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Steuerberatungsvertrag
Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen Unternehmen heranzuziehen.
(2) . Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden datenverarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 3 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(32) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte i. S. d. Handakten i.S.d. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(43) Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs.2 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Mitwirkung Dritter. (1) Die Auftragnehmerin 3.1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unter- nehmen Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) 3.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbei- tenden Daten verarbeitenden Unternehmen hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 ver- pflichtenverpflichten.
(3) Die Auftragnehmerin 3.3. Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte i. S. d. Handakten i.S.d. § 66 Abs .2 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(4) Die Auftragnehmerin 3.4. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung ihrer seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § Nr. 2 Abs.2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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