Mitwirkung Dritter. 3.1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2.1. verpflichten. 3.2. Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. 3.3. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.1. Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Steuerberatungsvertrag
Mitwirkung Dritter. 3.1. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehenheran- zuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2.12 Abs. 1 verpflichten.
3.2. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme Ein- sichtnahme in die Handakten i. S. d. i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.3. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.12 Abs. Satz 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater Steuer- berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Mitwirkung Dritter. 3.1. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2.12 Abs. 1 verpflichten.
3.2. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. i.S.v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.3. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.12 Abs. Satz 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz Daten- schutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkung Dritter. 3.1. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige fachkundig Dritte sowie datenverarbeitende datenver- arbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden datenverarbei- tenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend entspre- chend Nr. 2.1. 2 verpflichten.
3.2. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.3. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten einem Be- auftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.12 Abs. Satz 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Mitwirkung Dritter. 3.1. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehenheranzuzie- hen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2.12 Abs. 1 verpflichten.
3.2. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme Einsicht- nahme in die Handakten i. S. d. i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.3. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.12 Abs. Satz 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater Steuer- berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Steuerberatungsvertrag
Mitwirkung Dritter. 3.1. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2.13 Abs. 1 verpflichten.
3.2. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.3. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.13 Abs. Satz 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Mitwirkung Dritter. 3.1. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend NrNr 2. 2.1Abs. 1 verpflichten.
3.2. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx Praxistreuhändern (§ 00 XxXxxX71StBerG) xx Xxxxx im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.3. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.12 Abs. Satz 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Mitwirkung Dritter. 3.1. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2.12 Abs. 1 verpflichten.
3.2. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. i.S.v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.3. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.12 Abs. Satz 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Mitwirkung Dritter. 3.1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
3.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2.12 Abs. 1 verpflichten.
3.23.3. Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Xxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) xx Xxxxx ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
3.33.4. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2.12 Abs. Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen