Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen gilt Folgendes: 4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Gruppen Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – > bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente Un- fallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – > bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes nicht etwas an- deres bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen neh- men wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung, VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information
Mitwirkung. A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 : A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – ▪ bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – ▪ bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 . A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: KFZ Flottenvertrag, KFZ Flottenvertrag
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwir- kungsanteil), mindert sich – • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz Prozent- satz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – • bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte In- validitätsgrad beträgt daher 5%.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherungsvertrag, Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendesfolgendes:
4.2.1 3.2.1. Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt mitge- wirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und der Leistungsart Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – • bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den allen anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Mitwirkung. A.4.8.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 : A.4.8.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an bei der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder ihren deren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – - bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten in allen ande- ren Fällen die Leistung selbst.
4.2.2 . A.4.8.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: KFZ Versicherung, KFZ Versicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen gilt Folgendes:
4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 50 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – ▪ bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente Un- fallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – ▪ bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes nicht etwas an- deres bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusam- men, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. Invaliditätsgrads – bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung Invest
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 : Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – - bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten Todesfallleistung die Leistung selbst.
4.2.2 . Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 40 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwirkungs-anteil), mindert sich – • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditäts- grads. – • bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvalidi- tätsgrads. – bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 : Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren ih- ren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten Leistungs- arten die Leistung selbst.
4.2.2 . Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %75 Pro- zent, nehmen wir keine Minderung vor.
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Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusam- men, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. Invaliditätsgrads – bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zu- sammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Geldleistungen ⚫ bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente Unfall- Rente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – ⚫ bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes nicht etwas ande- res bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 40%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Vereinsunfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – Invaliditätsgrads - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Mitwirkungsanteil Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – • bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5%.
4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfallversicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung Invaliditäts-Kapital und Unfallrente Unfall-Rente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Sources: Unfall Versicherung
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes:
4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert min- dert sich – - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen neh- men wir keine Minderung vor.
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Sources: Sparkassen (Un )Glücksraben Schutz