Common use of Mitwirkung Clause in Contracts

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen gilt Folgendes: 4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Gruppen Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich > bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente Un- fallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. > bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes nicht etwas an- deres bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen neh- men wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung, VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information

Mitwirkung. A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 : A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 . A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: KFZ Flottenvertrag, KFZ Flottenvertrag

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwir- kungsanteil), mindert sich bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz Prozent- satz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte In- validitätsgrad beträgt daher 5%. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherungsvertrag, Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendesfolgendes: 4.2.1 3.2.1. Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt mitge- wirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und der Leistungsart Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den allen anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Mitwirkung. A.4.8.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 : A.4.8.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an bei der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder ihren deren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten in allen ande- ren Fällen die Leistung selbst. 4.2.2 . A.4.8.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: KFZ Versicherung, KFZ Versicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen gilt Folgendes: 4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 50 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente Un- fallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes nicht etwas an- deres bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusam- men, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. Invaliditätsgrads – bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung Invest

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 : Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten Todesfallleistung die Leistung selbst. 4.2.2 . Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 40 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Versicherungsbedingungen

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwirkungs-anteil), mindert sich bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditäts- grads. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvalidi- tätsgrads. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 : Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren ih- ren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten Leistungs- arten die Leistung selbst. 4.2.2 . Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %75 Pro- zent, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusam- men, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. Invaliditätsgrads – bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zu- sammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei den Geldleistungen ⚫ bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente Unfall- Rente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts anderes nicht etwas ande- res bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 40%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Vereinsunfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – Invaliditätsgrads - bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub)

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Mitwirkungsanteil Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. bei der Todesfall-Leistung Todesfallleistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5%. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung Invaliditäts-Kapital und Unfallrente Unfall-Rente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Unfall Versicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen zusammen, gilt Folgendes: 4.2.1 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert min- dert sich - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen neh- men wir keine Minderung vor.

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Sources: Sparkassen (Un )Glücksraben Schutz