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Ausgeschlossene Gesundheitsschäden Musterklauseln

Ausgeschlossene GesundheitsschädenKein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper
Ausgeschlossene GesundheitsschädenKein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben. Die Schäden an Bandscheiben gehen mit einer unfallbedingten knöchernen Verletzung der Wirbelsäule einher. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. − Ein Unfallereignis nach Ziffer 1 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 Prozent) verursacht, und − für diese Unfallereignisse besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Strahlen. Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Diese Ausnahme gilt nicht bei Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. In diesem Fall gilt der Ausschluss. 5.2.4 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. − Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und − für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich − mit Tollwut und Wundstarrkrampf; − mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten (und z. B. eine Blutvergiftung oder Wundinfektion hervorrufen). Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. − aufgrund eines Zeckenstichs mit Xxxxxxxxxx-Meningoenzephalitis (FSME) oder Borreliose, sofern die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. − durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.4). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.6 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). − Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. − Nahrungsmittelvergiftungen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.7 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. − Posttraumatische Belastungsstörung nach ...
Ausgeschlossene GesundheitsschädenKein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. 5.2.4 Infektionen Ausnahmen: 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche Ausnahme:
Ausgeschlossene GesundheitsschädenDer Leistungsfall
Ausgeschlossene GesundheitsschädenWas müssen Sie bei einem Kinder-Tarif und bei Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
Ausgeschlossene GesundheitsschädenKein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden, die − Folge der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien sind, − allmählich zustande kommen und − Berufskrankheiten sind.
Ausgeschlossene GesundheitsschädenWas müssen Sie bei Erreichen von Alters- stufen und bei Änderungen der Berufstätig- keit oder Beschäftigung beachten?
Ausgeschlossene GesundheitsschädenKein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Ge- sundheitsschäden: 3.4.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Orga- nen und Gehirnblutungen, sofern kein Unfallereignis nach Zif- fer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat. 3.4.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 3.4.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, sofern kein Unfallereignis nach Ziffer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strah- lentherapeutische Behandlungen. 3.4.4 Infektionen. Ausnahme: Sie infizieren sich − mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. − mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur gering- fügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Gering- fügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. − durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die aus- nahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 3.4 3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 3.4.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). 3.4.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 3.4.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwir- kung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versiche- rungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Aus- schluss nicht.
Ausgeschlossene GesundheitsschädenKein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschä- den: 4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: - ein Unfallergebnis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und - für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Kör- per der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: - Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall nach Ziffer 1.3 oder 1.4 veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Ver- trag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Ausgeschlossene GesundheitsschädenKein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. – Ein Unfall nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und – für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.