Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. • Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen.
5.2.4 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- gen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- bensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer Straftat
5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen und • für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme:
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
5.2.4 Infektionen Ausnahmen:
5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche Ausnahme:
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Der Leistungsfall
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Was müssen Sie bei einem Kinder-Tarif und bei Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden, die − Folge der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien sind, − allmählich zustande kommen und − Berufskrankheiten sind.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Was müssen Sie bei Erreichen von Alters- stufen und bei Änderungen der Berufstätig- keit oder Beschäftigung beachten?
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschä- den:
4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: - ein Unfallergebnis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und - für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.
4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Kör- per der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: - Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall nach Ziffer 1.3 oder 1.4 veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Ver- trag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Ge- sundheitsschäden:
3.4.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Orga- nen und Gehirnblutungen, sofern kein Unfallereignis nach Zif- fer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat.
3.4.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.
3.4.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, sofern kein Unfallereignis nach Ziffer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strah- lentherapeutische Behandlungen.
3.4.4 Infektionen. Ausnahme: Sie infizieren sich − mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. − mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur gering- fügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Gering- fügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. − durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die aus- nahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 3.4 3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
3.4.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
3.4.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
3.4.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwir- kung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versiche- rungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Aus- schluss nicht.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. - Ein Unfall nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und - für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.