Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar sind solche Personen, die auf Dauer keine Berufstätigkeit ausüben. Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist von uns zurückzuzahlen. § 2 Versicherungsfall
1. Wie wird der Versicherungsfall gemeldet und welche Mitwirkungs- pflichten sind zu beachten?
(1) Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für die Geltendmachung sind die hierfür bestimmten Meldeformulare zu verwenden, die von uns oder über den Vermittler bezogen werden können. Zusammen mit den Meldeformu- laren sind uns die benötigten und durch uns angeforderten Nachweise ein- zureichen.
(2) Ansprüche auf monatliche Folgezahlungen sind im Falle des § 1 Nr. 1 (1) a innerhalb von 90 Tagen für jeden Monat, für den eine Versicherungsleistung beansprucht wird, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. Die benötigten und durch uns angeforderten Nachweise sind mit einzureichen.
2. Wer trägt die Kosten für die benötigten Nachweise?
(1) Die benötigten Unterlagen (§ 2 Nr. 1) sind auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen.
(2) Wir können - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen, sowie zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Dabei werden jedoch etwaige Kosten, die der versicherten Person durch eine Anreise aus dem Ausland entstehen, nicht von uns erstattet.
Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebe- dürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Satz 1 nicht mehr versicherbar ist.
Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind − Personen, die für dauernd mindestens schwerste gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen können nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden. Diese Voraussetzungen für die Nichtversicherbarkeit sind erfüllt, wenn mindestens Pflegegrad 4 im Sinne des Sozialgesetzbuchs (elftes Buch) in der Fassung von Januar 2017 vorliegt. − Personen, die aufgrund einer dauerhaften und hochgradigen geistigen oder psychischen Erkrankung (z. B. fortgeschrittene Demenz) nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, sondern einer Anstaltsunterbringung oder ständiger Aufsicht bedürfen.
Nicht versicherbare Personen. 6.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Die versicherte Person ist schwerpflegebedürftig, sobald sie in der Pflegestufe II der sozia- len Pflegeversicherung eingestuft wird, sie ist schwerstpflegebedürftig, sobald sie in die Pflegestufe III der sozialen Pflegeversicherung eingestuft wird.
6.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
6.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück.
Nicht versicherbare Personen. 3.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dau- ernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflege- versicherung sowie Geisteskranke.
3.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 3.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung.
3.3 Der für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfä- higkeit entrichtete Beitrag wird zurückgezahlt.
Nicht versicherbare Personen. Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
Nicht versicherbare Personen. Wir können die versicherte Person nicht weiter versi- chern, wenn diese – dauerhaft schwer- oder schwerstpflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ist und – ein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde. Die Nicht-Versicherbarkeit gilt auch, wenn Sie uns die- sen Umstand nicht mitteilen und weiterhin Beiträge für Ihre Unfallversicherung entrichten.
Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, sobald sie in Pflege- grad 3 oder höher im Sinne der sozialen Pflegeversicherung eingestuft sind. Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Bei- trag zahlen wir zurück.
Nicht versicherbare Personen. (Artikel
Nicht versicherbare Personen. Unter der Voraussetzung, dass Europ Assistance bei dem Wissen um Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, AIDS- Erkrankung des Versicherungsnehmers die Versicherung nicht geleistet hätte, wird vereinbart, dass falls eine oder mehrere der oben angegebenen Erkrankungen in der vertraglichen Laufzeit unabhängig von der konkreten Beurteilung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers auftreten, die Verfügungen aus Art. 1898 des ital. ZGB angewandt werden. Bei ungenauen oder undurchsichtigen Erklärungen finden die Verfügungen in den Artikeln 1892, 1893, 1894 des ital. ZGB Anwendung.