Nicht versicherbare Personen Musterklauseln

Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar sind solche Personen, die auf Dauer keine Berufstätigkeit ausüben. Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist von uns zurückzuzahlen. § 2 Versicherungsfall
Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebe- dürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Satz 1 nicht mehr versicherbar ist.
Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind − Personen, die für dauernd mindestens schwerste gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen können nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden. Diese Voraussetzungen für die Nichtversicherbarkeit sind erfüllt, wenn mindestens Pflegegrad 4 im Sinne des Sozialgesetzbuchs (elftes Buch) in der Fassung von Januar 2017 vorliegt. − Personen, die aufgrund einer dauerhaften und hochgradigen geistigen oder psychischen Erkrankung (z. B. fortgeschrittene Demenz) nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, sondern einer Anstaltsunterbringung oder ständiger Aufsicht bedürfen.
Nicht versicherbare Personen. 7 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
Nicht versicherbare Personen. 3.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dau- ernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflege- versicherung sowie Geisteskranke.
Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, sobald sie in Pflege- grad drei oder höher im Sinne der sozialen Pflegeversicherung eingestuft sind. Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Bei- trag zahlen wir zurück.
Nicht versicherbare Personen. 4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind dauernd schwer oder schwerst Pflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung.
Nicht versicherbare Personen. 4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind dauernd schwer oder schwerst Pflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Die versicherte Person ist schwerpflegebedürftig, sobald sie in der Pfle- gestufe II der sozialen Pflegeversicherung eingestuft wird, sie ist schwerstpflegebedürftig, sobald sie in die Pflegestufe III der sozialen Pflegeversicherung eingestuft wird.
Nicht versicherbare Personen. Wir können die versicherte Person nicht weiter versi- chern, wenn diese - dauerhaft schwer- oder schwerstpflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ist und - ein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde. Die Nichtversicherbarkeit gilt auch, wenn Du uns die- sen Umstand nicht mitteilst und weiterhin Beiträge für Deine Unfallversicherung entrichtest.
Nicht versicherbare Personen. 1.1.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind schwer- und schwerstpflegebedürf- tige Personen im Sinne der sozialen Pflegeversi- cherung (ab Pflegestufe zwei).