Common use of Mitwirkung Clause in Contracts

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

Appears in 5 contracts

Samples: Insurance Policy, Kapital Unfallversicherung, Unfallversicherungsbedingungen

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 35 %, nehmen wir keine Minderung vor.

Appears in 2 contracts

Samples: Insurance Policy, Insurance Policy

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem UmfangWir mindern die Leistung um den Anteil, in an dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich. 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 50 %, nehmen wir keine Minderung vor.

Appears in 1 contract

Samples: Versicherungsvertrag

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen Gebre- chen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sichGesundheitsschädigung 3.2.2 Beträgt Die Leistung wird nur dann gekürzt, wenn der Mitwirkungsanteil weniger als Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 25 %, nehmen wir keine Minderung vorProzent beträgt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (Aub 2017) Basisschutz

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwirkungsan- teil), mindert sich 3.2.2 Beträgt Die Leistung wird nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 Prozent beträgt. 3.2.3 Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.100

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (Aub 2017) Komfortschutz

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem UmfangWir mindern die Leistung um den Anteil, in an dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich. 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.bei versicherten Personen

Appears in 1 contract

Samples: Insurance Contract

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung Gesund- heitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

Appears in 1 contract

Samples: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 6.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwirkungs- anteil), mindert sich 3.2.2 6.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.nimmt der

Appears in 1 contract

Samples: Insurance Terms and Bonus Program

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung Ge- sundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %Prozent, nehmen wir keine Minderung Minde- rung vor.

Appears in 1 contract

Samples: Unfallversicherung

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %Prozent, nehmen wir keine Minderung vor.

Appears in 1 contract

Samples: Unfallversicherung