Common use of Mitwirkung Clause in Contracts

Mitwirkung. 2.1 EnBW stellt den beauftragten Internetzugang grund- sätzlich am im jeweiligen Gebäude befindlichen Netz- übergabepunkt (in Deutschland üblicherweise dem der Deutsche Telekom AG oder eines mit der Deutsche Telekom AG verbundenen Unternehmen, „DTAG“) bereit. Näheres ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, EnBW bei der Installation der Service- und Technikeinrichtungen, der Erbringung und insbesondere bei der Entstörung von Telekommuni- kationsdienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Kunde der EnBW, sowie auch dem Lieferanten der Teilnehmeranschlussleitung („TAL“), im für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und zum APL (üblicherweise im Untergeschoss des vom Kunden genutzten Gebäudes) und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für einen gegebenenfalls notwendigen Austausch der von EnBW bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturar- beiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereit- gestellt. In diesem Fall wird EnBW einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen. EnBW wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 2.2 hinweisen. 2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len seines Netzabschlussgerätes (Customer Premises Equipment, „CPE“) fachgerecht vorzunehmen. Der Kunde darf an einem CPE nur Telekommunikations- endgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechni- schen und telekommunikationstechnischen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE und ITU entsprechen. 2.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekanntwerden- den Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des von EnBW genutzten Netzes zu beeinträchtigen EnBW unverzüglich anzuzeigen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen

Mitwirkung. 2.1 EnBW stellt 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Inanspruchnahme der Rechen- zentrumsdienstleistungen und während der Nutzung von Rechen- zentrumsflächen bzw. Racks (gemeinsam „Rechenzentrumsflä- che“) eine umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens EUR 1,5 Mio. je Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Auf Ver- langen des Anbieters wird der Kunde einen entsprechenden Ver- sicherungsschein vorlegen. 3.2 Sofern der Kunde den beauftragten Internetzugang grund- sätzlich am im jeweiligen Gebäude befindlichen Netz- übergabepunkt (in Deutschland üblicherweise dem der Deutsche Telekom AG oder eines Anbieter mit der Deutsche Telekom AG verbundenen Unternehmen, Bereitstellung einer Netz- anbindung seiner Rechenzentrumsfläche an ein durch den Anbie- ter bereitzustellendes Virtual Private Networks (DTAGVPN“) bereit. Näheres ergibt sich aus beauf- tragt, ist hierfür Voraussetzung, dass der LeistungsbeschreibungKunde den Anbieter mit der Bereitstellung dieses VPN beauftragt. 2.2 3.3 Der Kunde verpflichtet sichwird alle Inhalte, EnBW bei der Installation der Service- die auf seinen Internetseiten veröf- fentlicht werden, als seine eigenen deutlich und Technikeinrichtungenin Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Anforderungen kennzeichnen (Impres- sum). Der Kunde wird den Anbieter von allen Ansprüchen, der Erbringung und insbesondere bei der Entstörung von Telekommuni- kationsdienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der die auf einer Verletzung dieser Anforderungen beruhen, freistellen. 3.4 Der Kunde der EnBW, sowie auch dem Lieferanten der Teilnehmeranschlussleitung („TAL“), im für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und zum APL (üblicherweise im Untergeschoss des vom Kunden genutzten Gebäudes) und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhaltendass sein Equipment für den Betrieb in einem Rechenzentrum geeignet ist (d.h. Das gilt entsprechend für einen gegebenenfalls notwendigen Austausch Einhaltung der CE- Kenn-zeichnungspflichten sowie der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltver- trägliche Entsorgung von EnBW bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturar- beiten. Kommt Elektro- und Elektronikgeräten und sonstiger einschlägiger Vorschriften) und dass die vereinbarte maximale Kühlleistung und Stromversorgung durch die Nutzung der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereit- gestellt. In diesem Fall wird EnBW einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen. EnBW wird Rechenzentrumsfläche durch den Kunden bei Mitteilung nicht überschritten wird. Der Betrieb von eigenen USV-Einrichtungen (unterbre- chungsfreie Stromversorgung) des Installationstermins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen Mitwirkungspflicht Kunden ist nicht gestattet. 3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche vom Anbieter bereitgestellte Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer 2.2 hinweisen. 2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len seines Netzabschlussgerätes (Customer Premises Equipment, „CPE“) fachgerecht vorzunehmenEigentum des An- bieters. Der Kunde darf an einem CPE nur Telekommunikations- endgeräte betreibenist nicht berechtigt, die den gültigen elektrotechni- schen und telekommunikationstechnischen Normen und ZulassungsvorschriftenEinrichtungen des Anbieters ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung umzu- bauen, insbesondere CEumzustellen, IEEE und ITU entsprechenabzuschalten, zu entfernen, Reparaturar- beiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen oder derartige Maßnahmen Dritten zu gestatten. Die Einrichtungen des Anbie- ters dürfen nicht für andere Zwecke als zur Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen genutzt werden. 2.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekanntwerden- den Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des von EnBW genutzten Netzes zu beeinträchtigen EnBW unverzüglich anzuzeigen.

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Sources: Rechenzentrumsdienstleistungsvertrag

Mitwirkung. 2.1 EnBW stellt den beauftragten Internetzugang grund- sätzlich am im jeweiligen Gebäude befindlichen Netz- übergabepunkt (in Deutschland üblicherweise dem der Deutsche Telekom AG oder eines Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Einrichtungen sachgerecht zu verschließen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Der Kunde ist verpflichtet, die eigenen technischen Einrichtungen und Systeme ge- gen Missbrauch Dritter mit der Deutsche Telekom AG verbundenen Unternehmen, „DTAG“) bereitHilfe angemessener Sicher- heitsmaßnahmen zu schützen. Näheres ergibt sich aus der LeistungsbeschreibungInsbesondere sind die Schlüssel bzw. Keycards für die Rechenzentrumsflächen sicher zu verwahren. 2.2 Der Kunde verpflichtet sichist verpflichtet, EnBW bei der Installation der Service- alle von ihm in die Rechen- zentrumsflächen eingebrachten Gegenstände selbst und Technikeinrichtungen, der Erbringung und insbesondere bei der Entstörung von Telekommuni- kationsdienstleistungen angemessen auf eigene Kosten zu unterstützenversichern. Insbesondere verschafft Zudem ist der Kunde der EnBWverpflichtet, sowie auch dem Lieferanten der Teilnehmeranschlussleitung („TAL“), im eine umfassende allgemeine Haftpflichtver- sicherung für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens EUR 1 Mio. je Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu seinen Räumlichkeiten und zum APL (üblicherweise im Untergeschoss des vom Kunden genutzten Gebäudes) und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für einen gegebenenfalls notwendigen Austausch der von EnBW bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturar- beiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereit- gestellt. In diesem Fall wird EnBW einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen. EnBW wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 2.2 hinweisenerhalten. 2.3 Der Kunde verpflichtet sichträgt dafür Sorge, dass sein Equipment für den Betrieb in einem Rechenzentrum geeignet ist (d.h. Einhaltung der CE-Kennzeichnungspflichten sowie der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Anschaltung Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.Elektro- und Elektronikgeräten und sonstiger ein- schlägiger Vorschriften) an und dass die dafür vorgesehenen Schnittstel- len seines Netzabschlussgerätes (Customer Premises Equipment, „CPE“) fachgerecht vorzunehmenin der Leistungsbe- schreibung Colocation vereinbarte maximale zulässige Leistungsaufnahme durch seine Nutzung nicht über- schritten wird. Der Kunde darf an einem CPE nur Telekommunikations- endgeräte betreibenBetrieb von eigenen USV-Einrichtun- gen (unterbrechungsfreie Stromversorgung), die den gültigen elektrotechni- schen und telekommunikationstechnischen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE und ITU entsprecheninsbeson- dere aber von Batterieanlagen des Kunden ist nicht ge- stattet. IT-Systeme mit integrierten Batterien (z. B. bat- tery backup units auf RAID Controllern) sind zulässig. 2.4 Ausgänge, Notausgänge, Fluchttüren etc. dürfen nicht verschlossen werden. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekanntwerden- den Umstände, welche geeignet sindbauli- che Anlagen und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, nicht in ihrer Funktion des zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Löschanlagen, Fluchtwege etc. Der Kunde ist nicht berechtigt, Versorgungsleitungen (Was- ser, Abwasser, Elektrizität) über die zulässige Belas- tungsgrenze hinaus in Anspruch zu nehmen. 2.5 Die ordnungsgemäße Entsorgung von EnBW genutzten Netzes zu beeinträchtigen EnBW unverzüglich anzuzeigenAbfällen, die nicht der Hausmüllabfuhr unterliegen (insbesondere Sonder- abfälle und gefährliche Stoffe sowie sperrige Abfälle wie Verpackungen) obliegt allein dem Kunden.

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Sources: General Terms and Conditions

Mitwirkung. 2.1 EnBW stellt den beauftragten Internetzugang grund- sätzlich grundsätzlich am im jeweiligen Gebäude befindlichen Netz- übergabepunkt Netzübergabepunkt (in Deutschland üblicherweise dem der Deutsche Telekom AG oder eines mit der Deutsche Telekom AG verbundenen Unternehmen, „DTAG“) bereit. Näheres ergibt sich aus der LeistungsbeschreibungLeistungs- beschreibung. 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, EnBW bei der Installation der Service- und Technikeinrichtungen, der Erbringung und insbesondere bei der Entstörung von Telekommuni- kationsdienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Kunde der EnBW, sowie auch dem Lieferanten der Teilnehmeranschlussleitung („TAL“), im für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und zum APL (üblicherweise üblicher- weise im Untergeschoss des vom Kunden genutzten Gebäudes) und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für einen gegebenenfalls notwendigen Austausch der von EnBW bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturar- beitenReparaturarbeiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereit- gestelltbereitgestellt. In diesem Fall wird EnBW einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen. EnBW wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins Installations- termins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen unter- lassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 2.2 hinweisen. 2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len Schnitt- stellen seines Netzabschlussgerätes (Customer Premises Equipment, „CPE“) fachgerecht vorzunehmen. Der Kunde darf an einem CPE nur Telekommunikations- endgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechni- schen elektrotechnischen und telekommunikationstechnischen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE und ITU entsprechen. 2.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekanntwerden- den Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des von EnBW genutzten Netzes zu beeinträchtigen EnBW unverzüglich anzuzeigen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mitwirkung. 2.1 EnBW stellt den beauftragten Internetzugang grund- sätzlich am im jeweiligen Gebäude befindlichen Netz- übergabepunkt (in Deutschland üblicherweise dem der Deutsche Telekom AG oder eines mit der Deutsche Telekom AG verbundenen Unternehmen, „DTAG“) bereit. Näheres ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, EnBW bei der Installation der Service- und Technikeinrichtungen, der Erbringung und insbesondere bei der Entstörung von Telekommuni- kationsdienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Kunde der EnBW, sowie auch dem Lieferanten der Teilnehmeranschlussleitung („TAL“), im für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und zum APL (üblicherweise üblicher- weise im Untergeschoss des vom Kunden genutzten Gebäudes) und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für einen gegebenenfalls notwendigen Austausch der von EnBW bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturar- beitenReparaturarbeiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereit- gestelltbereitgestellt. In diesem Fall wird EnBW einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen. EnBW wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins Installations- termins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen unter- lassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 2.2 hinweisen. 2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len Schnitt- stellen seines Netzabschlussgerätes (Customer Premises Equipment, „CPE“) fachgerecht vorzunehmen. Der Kunde darf an einem CPE nur Telekommunikations- endgeräte Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechni- schen elektrotechnischen und telekommunikationstechnischen tele- kommunikationstechnischen Normen und ZulassungsvorschriftenZulassungs- vorschriften, insbesondere CE, IEEE und ITU entsprechen. 2.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekanntwerden- den Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des von EnBW genutzten Netzes zu beeinträchtigen EnBW unverzüglich anzuzeigen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)