Common use of Mitwirkung Clause in Contracts

Mitwirkung. A.4.8.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, – bei der Todesfallleistung und soweit nicht etwas – anderes bestimmt ist, beim Tagegeld die Leistung selbst. A.4.8.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung.

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Sources: KFZ Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung

Mitwirkung. A.4.8.2 A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, – . • bei der Todesfallleistung und und, • soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beim Tagegeld bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.8.2.2 A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderungnehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung, KFZ Versicherung

Mitwirkung. A.4.8.2 A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, – . - bei der Todesfallleistung und und, - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beim Tagegeld bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.8.2.2 A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, unterbleibt die Minderungnehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung

Mitwirkung. A.4.8.2 A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten Krank- heiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädi- gung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwir- kungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, – In- validitätsgrads. - bei der Todesfallleistung und und, - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beim Tagegeld bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.8.2.2 A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, unterbleibt die Minderungnehmen wir keine Minderung vor.

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Sources: KFZ Versicherung