Mitwirkungspflicht des Reisenden. 10.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.
10.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.
Mitwirkungspflicht des Reisenden. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen um eventuelle Schäden zu vermeiden bzw. deren Auswirkungen möglichst gering zu halten.
Mitwirkungspflicht des Reisenden. 10.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umge- hend zu benachrichtigen.
10.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist; ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden. Auf Verlan- gen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzu- fertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.
Mitwirkungspflicht des Reisenden. 11.1. Der Reisende hat ETI oder dessen Reise- vermitt- ler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn dieser die not- wendigen Reiseunterlagen (Flugschein, Hotelgut- schein etc.) nicht innerhalb der von ETI mitgeteilten Frist erhalten hat.
11.2. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufge- tretenen Leistungsstörungen im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.3. Insbesondere ist er verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiselei- tung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
11.4. Ferner ist der Reisende verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ETI oder dem durch ETI eingesetzten Subunternehmer, der die örtliche Reiseleitung stellt, zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter von ETI nicht vor Ort vorhanden, sind etwaige Reisemängel unter der mit- geteilten Kontaktstelle von ETI zur Kenntnis zu brin- gen. Über die Er- reichbarkeit der Reiseleitung wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet.
Mitwirkungspflicht des Reisenden. 11.1 Der Reisende hat SELECT HOLIDAYS oder dessen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn dieser die notwendigen Reiseunterlagen (Flugschein, Hotelgutschein etc.) nicht innerhalb der von SELECT HOLIDAYS mitgeteilten Frist erhalten. Sämtliche vom Reiseveranstalter übersandte Dokumente sind auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Änderungen, die nicht unverzüglich gemeldet werden, können ggf. Änderungskosten mit sich führen.
11.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.3 Insbesondere ist er verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung sofern vorhanden zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Soweit SELECT HOLIDAYS infolge schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB, noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
11.4 Ferner ist der Reisende verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SELECT HOLIDAYS oder dem durch SELECT HOLIDAYS eingesetzten Subunternehmer, der die örtliche Reiseleitung stellt, zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter von SELECT HOLIDAYS nicht vor Ort vorhanden, sind etwaige Reisemängel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SELECT HOLIDAYS zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet.
Mitwirkungspflicht des Reisenden a) Jeder Reisende ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an unsere Reiseleitung / Busfahrer oder unseren Vertragspartner. Können diese die Leistungsstörung nicht beheben, müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern und uns mitgeteilt werden.
b) Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen sind innerhalb eines Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich bei uns geltend zu machen.
Mitwirkungspflicht des Reisenden. Der Auftraggeber und die Mitwirkenden der Gruppe sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen, soweit notwendig und zumutbar, mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich TP oder dem Reiseleiter, falls vorhanden, zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Anzeige, so kann keine Herabsetzung des Reisepreises verlangt werden.
Mitwirkungspflicht des Reisenden. 19. Gerichtsstand Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. Und 13, sind zu be- b) Für Klagen des Reisveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohn- achten. sitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Voll-
Mitwirkungspflicht des Reisenden. 14.1. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. 14.2. Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Mitwirkungspflicht des Reisenden. 10.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer als die Pauschale entstanden ist. Der Reiseveranstalter behält sich vor, statt der Pauschale die Entschädigung im Einzelfall konkret zu berechnen. Der Reiseveranstalter wird auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung begründen.