Mitwirkungsrecht Musterklauseln

Mitwirkungsrecht. 1 Die CBT unterstützt aktiv das gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrecht der Kunden. Aktive Rolle der CBT
Mitwirkungsrecht. (1) Durch einen Sonderschulausschuss wirken die beteiligten Gemein- den bei allen Maßnahmen, die schulorganisatorisch, finanziell oder personell für die Sonderschule von besonderer Bedeutung sind, mit.‌
Mitwirkungsrecht. Die Gemeinde Walheim unterrichtet die in § 1 genannten Gemeinden rechtzeitig von allen den Schulkindergarten betreffenden Maßnahmen, die organisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind und gibt Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die vorgesehenen Ansätze für den Schulkindergarten im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sind den in § 1 genannten Gemeinden jährlich vor der Verab- schiedung des Haushaltsplanes der Gemeinde Walheim mitzuteilen. Eine Stellung- nahme dazu ist ggf. innerhalb eines Monats abzugeben.
Mitwirkungsrecht. Beide Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information hinsichtlich der gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie stimmen Planungen, die die Aufgabenerfüllung betreffen aufeinander ab. Ein ausdrückliches Mitwirkungsrecht besteht durch die klare Trennung der Verantwortlichkeiten nicht.
Mitwirkungsrecht. (1) Nachstehende, sich wesentlich auf die Kosten auswirkende Entscheidungen, werden im Be- nehmen mit den Gemeinden getroffen: • Die Änderungen der Satzung der Sozialstation • Die Aufstellung und Erweiterung des Stellenplanes • Die Anschaffung von Dienstfahrzeugen • Die Anschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen im Betrag von insg. mehr als 5.000,- DM jährlich. • Die Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einem Kostenaufwand von mehr als 5.000,- DM jährlich.
Mitwirkungsrecht. Die Stadt Goch hat kein Mitwirkungsrecht bei der Durchführung der Abwasserbesei- tigung für die in § 1 Satz 1 bezeichneten Grundstücksbereiche. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird für die Dauer von 80 Jahren geschlossen. Sie kann von jeder Gemeinde nach 20 Jahren mit einjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn die zuständige Wasserbehörde den damit verbundenen Änderungen im wasserrechtlichen Bereich zugestimmt hat.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.