Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen Entscheid – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand gemäss Ziff. 3.2.3.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte ausgeprägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen einvernehmlichen Entscheid – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden vertrag- schliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung Hal- tung begründet – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand Mitwirkungsgegen- stand gemäss Ziff. 3.2.33.2.2.
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Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen Entscheid einvernehmli- xxxx Xxxxxxxxx – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand gemäss Ziff. 3.2.3.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte ausgeprägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen Entscheid einvernehmlichen Entscheid. – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehörtange hört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden vertrag schliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet begründet. – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information Information. Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand Mitwirkungsgegen- stand gemäss Ziff. 3.2.3.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte ausgeprägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen einvernehmlichen Entscheid – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehörtange- hört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden vertrag- schliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand gemäss Ziff. 3.2.3.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte ausgeprägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen einvernehmlichen Entscheid – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehörtange- hört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden vertragschlies- senden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet begründet. – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch An- spruch auf rechtzeitige und umfassende Information Information. Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand gemäss Ziff. 3.2.3Mitwirkungsge- genstand.
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Samples: Gav (Gesamtarbeitsvertrag)