Mitwirkungsverpflichtung Musterklauseln

Mitwirkungsverpflichtung. § 92. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Anspruch auf Abfertigung
Mitwirkungsverpflichtung. (1) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers als versicherte Person bzw. als anspruchsberechtigte Person voraus. Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer stellt die notwendigen Anträge und holt die Genehmigung der ärztlichen Verordnungen von den jeweiligen Kostenträgern ein.
Mitwirkungsverpflichtung. § 13. Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Aus- zahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Mitwirkungsverpflichtung. 39p. (Grundsatzbestimmung) Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind ver- pflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsge- mäß Auskunft zu erteilen. Anspruch auf Abfertigung
Mitwirkungsverpflichtung. Der Käufer/ Kunde ist zur Mitwirkung in der Gestalt verpflichtet, dass er ordnungsgemäße Zufahrten und ausreichenden Be- und Entladeplatz vorhält sowie im Vorfeld die baulichen Voraussetzungen für die vom Verkäufer vorzunehmenden Montageleistungen schafft. Für ausreichende Beheizung der entsprechenden Räume ist ebenso zu sorgen, wie für die Bereitstellung von elektrischer Energie, Wasser und Beleuchtung. Der Kunde hat schließlich die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.
Mitwirkungsverpflichtung. Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung des Leistungsnehmers als versicherte bzw. als anspruchsberechtigte Person voraus. Der Pflegedienst verpflichtet sich, den Leistungsnehmer bei der Beantragung und Inanspruchnahme not- wendiger Leistungen zu beraten und zu unterstützen. Der Pflegedienst ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB XI verpflichtet, jede wesentliche Veränderung des Zustandes des Leistungsnehmers unverzüglich der zustän- digen Pflegekasse mitzuteilen. Der Pflegedienst verpflichtet sich, den Leistungsnehmer vor einer entspre- chenden Mitteilung an die Pflegekasse über den Inhalt der Mitteilung zu informieren. Wird ein vereinbarter Einsatz, der aus vom Leistungsnehmer zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen. Der Pflegedienst hat sich jedoch seine ersparten Aufwendungen gegen- rechnen zu lassen.
Mitwirkungsverpflichtung. Bedarf es zur Behebung einer Störung der Mitwirkung des Kunden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch und/oder der Konfiguration einer CPE (s. „CPE“), so hat der Kunde die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden bzw. beim Austausch und/oder der Konfigurationder CPE (s. „CPE“) mitzuwirken, wobei die Mitwirkung bei einer Konfiguration oder einer vergleichbaren Leistung bevorzugt über einen telefonischen Kontakt erfolgen soll.
Mitwirkungsverpflichtung. (1) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung des Leistungsnehmers als versicherte Person bzw. als anspruchsberechtigte Person voraus. Der Leistungsnehmer stellt die notwendigen Anträge bei den jeweiligen Kostenträgern. Verordnungen häusliche Krankenpflege werden vom Pflegedienst zur Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht. Die Organisation der Verordnungen häusliche Krankenpflege ist Aufgabe des Leistungsnehmers. Auf Wunsch wird diese Leistung kostenpflichtig durch den Pflegedienst erbracht.
Mitwirkungsverpflichtung. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die von ihm gegenüber Dritten verwendeten vertraglichen Regelungen sowie seine sonstigen Prozesse mit Bezug zum giro- card-System in regelmäßigen Abständen, bei Bedarf auch anlassbezogen auf die Einhaltung der jeweils gültigen Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls an- zupassen. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Kreditwirtschaft über alle Vorgänge in sei- nem Netzbetrieb oder an den girocard-Terminals, die auf eine missbräuchliche Nutzung des girocard-Systems hindeuten, unverzüglich zu unterrichten. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, der Kreditwirtschaft jährlich zu berichten hin- sichtlich - der Einhaltung der Service Level, - der Kapazitätsplanung und des –monitorings Der Netzbetreiber unterstützt die Kreditwirtschaft bei der Akquisition von Unter- nehmen, die am girocard-System teilnehmen wollen, dadurch, dass er mit diesen die „Händlerbedingungen – Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft“ („Händlerbedingungen“, siehe Anlage 4) in der deutschsprachigen Fassung vereinbart.
Mitwirkungsverpflichtung. Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers als versicherte Person bzw. als anspruchsberechtigte Person voraus. Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer stellt die notwendigen Anträge und holt die Genehmigung der ärztlichen Verordnungen von den jeweiligen Kostenträgern ein. - Sofern die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer trotz entsprechender Hinweise des Leistungserbringers die notwendigen Anträge nicht stellt oder Verordnungen nicht fristgerecht bei den Kostenträgern einreicht, verpflichtet sich die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer, die in Anspruch genommen Leistungen, die nicht von der Kranken- oder Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger finanziert werden, selbst zu bezahlen.