Montagefrist Musterklauseln

Montagefrist. Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
Montagefrist. 1. Sofern eine Montagefrist ausdrücklich vereinbart ist, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Kunde seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die von uns gelieferte Maschine betriebsbereit ist. 2. Für eine Verlängerung der Montagefrist sowie unsere Haftung bei Verzug gilt der entsprechende Abschnitt unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer III. Abs. (5)) entsprechend mit der Maßgabe, dass die pauschalierten Verzugsentschädigung täglich 2% der voraussichtlichen Montagekosten beträgt und der Höchstbetrag des Schadensersatzes auf das zweifache der voraussichtlichen Montagekosten begrenzt ist. 3. Auf Anforderung hat uns der Kunde wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit unseres Personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
Montagefrist. 1. Es gelten die Fristen zur Herstellung im Montagevertrag. Fristüberschreitungen, die durch das Verhalten Dritter verursacht worden sind, gehen nicht zu Lasten der SK GmbH. 2. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 3. Werden durch zeitliche Unterbrechungen, die nicht von der SK GmbH zu vertreten sind, Zusatzaufwendungen erforderlich, können die Rechte der SK GmbH aus § 6 Nr. 6 VOB/B bzw. aus § 642 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Montagefrist. Sollte für die Fertigstellung der Montage eine Frist vereinbart sein, so verlängert sich diese angemessen bei Verzögerungen der Fertigstellung, die der Besteller zu vertreten hat.
Montagefrist. 12.1. Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich. 12.2. Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Fall einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist. 12.3. Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist. Als von dem Montageunternehmer nicht verschuldete Umstände im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.
Montagefrist. 3.1 Die in der Auftragsbestätigung genannten Montage- termine sind als Anhalt zu werten, die Montageaufnahme wird vorher verbindlich abgestimmt. Eine Schadens- ersatzpflicht im Falle verspäteter Montageaufnahme ist ausgeschlossen, sofern die Verspätung von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. 3.2 Die Montagefrist ist eingehalten, wenn die Montage fristgerecht zur Abnahme durch den Auftraggeber bereit ist oder im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung bis zu deren Vornahme. 3.3 Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit dadurch die Fertigstellung der Montage beeinflusst wird, eine ange- messene Verlängerung der Montagefrist ein; Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. 3.4 Bei unverschuldetem Verlust oder Beschädigung der Teile am Montage-Ort trägt der Auftraggeber die Montage- kosten abzüglich unserer ersparten Aufwendungen. Kann eine bestellte Montage nicht durchgeführt oder beendet werden, trägt der Auftraggeber die angefallenen Kosten. Die Wiederholung der Montageleistung bedarf einer ge- sonderten Abmachung. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden von uns untergegangen oder verschlechtert worden, so sind wir berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt bei von uns nicht verschuldeter Unmöglichkeit der Montage.
Montagefrist a. Eine vereinbarte Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Fall einer vertraglich vorgese- henen Erprobung bis zu deren Vornahme, bereit ist. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Montagetermins oder einer unverbindlichen Montagefrist WSP auffordern, innerhalb weiterer zwei Wochen zu montieren. Erfolgt die Montage nicht fristgemäß, kommt WSP in Verzug. b. Eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand montiert ist. c. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Montagetermins oder einer verbindlichen Montagefrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die WSP nicht zu vertreten hat, zurückzuführen, so wird der Termin oder die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterliefe- ranten eintreten. x. Xxxxx WSP mit ihrer Leistung in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist von nicht unter vier Wochen vom Vertrag zurücktreten oder anstelle des Rücktritts eine Verzugsentschä- digung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Montagepreis für denjenigen Teil der von WSP zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. WSP haftet nicht, wenn der Schaden auch bei recht- zeitiger Lieferung eingetreten wäre. e. Vorbehaltlich der Regelungen in XII. sind weitere Ansprüche des Bestellers, die über die vorgenannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. f. Ist der Gegenstand der Montageleistung vor der Abnahme durch Verschulden des Bestellers untergegangen oder verschlechtert worden, so ist WSP be- rechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlan- gen. Das gleiche gilt bei vom Besteller verschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Besteller verlan- gen, wenn und soweit dies WSP zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an WSP zu entrichten.

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  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.