Motorradrückgabe Musterklauseln

Motorradrückgabe. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat (insbesondere betankt), mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch entstandenen normalen Abnutzung/ Verschmutzung des Fahrzeuges. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Das bei der Rückgabe des Fahrzeuges angefertigte Übergabeprotokoll entbindet den Mieter nicht von einer evtl. Verpflichtung, die während der Mietzeit aufgetretenen Schäden, die erst später entdeckt werden, zu bezahlen. Das Übergabeprotokoll führt demnach nicht zu einer Haftungsfreistellung des Mieters. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zu Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
Motorradrückgabe. Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter oder dessen Ansprechpartner vor Ort (Tourguide), in dem selben Zu‐ stand, in welchem das Motorrad angemietet wurde, zusammen mit den selben Dokumentteilen und demselben Zubehör, und zwar an dem Ort und an dem Datum und zu der Uhrzeit, welche im Mietvertrag angegeben ist, ansonsten in jedem Fall zu den normalen Geschäftszeiten, zurückzugeben. Wird das Motorrad außerhalb der vereinbarten Zeiten bzw. außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben, bleibt der Kunde bis zur Öffnung der Vermietstation in vollem Umfang für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Motorrades verantwortlich. Vor der Rückgabe ist das Motorrad vollzutanken. Bei grober Verschmutzung hat der Vermieter das Recht dem Mieter die Fahrzeug‐Reinigungskosten zu verrechnen. Wird der vereinbarte Rückgabetag nicht eingehalten, ist der Mieter verpflichtet, pro angefangenen Kalendertag den Tagesgrundpreis als Entschädi‐ gung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschrei‐ tung der Mietzeit entstanden ist. Für den Fall, dass das Motorrad auf Grund eines vom Mieter zu verantwortenden Schadens vom Vermieter an den im Mietvertrag angegebenen Ort rückgeführt werden muss, hat der Vermieter das Recht dem Mieter Bergungskosten in Höhe von € 2,00 pro gefahrenem km zu berechnen.
Motorradrückgabe. Das Motorrad wird voll getankt, sauber, in einwandfreiem Zustand und ohne äußerlich erkennbare Mängel übergeben. Der Mieter hat das Motorrad am Ende der Mietzeit am vereinbarten Rückgabeort, Datum und Uhrzeit mit allen Kfz- Papieren, Fahrzeugschlüsseln, Werkzeug und Zubehör in gleichem Zustand zurückzugeben. Bei Verlust des Werkzeugs, der Fahrzeugschlüssel und/oder der Fahrzeugpapiere, ist dies mit je € 100.- vom Mieter zu ersetzen. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als zwei Stunden überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
Motorradrückgabe. Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Händler zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad voll zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug- Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde über- schritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden-, bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Händler kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertra- ges unzumutbar werden läßt. Als wichtige Gründe gelten insbe- sondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflich- tungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort an den Händler zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

Related to Motorradrückgabe

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.