Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien. 1. Die Vertragsparteien erinnern an ihre Verpflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und bekräftigen ihre Verpflichtung, diese in ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften und Normen sowie in ihren inner- staatlichen Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 32 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu befolgen.
Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien. Art. 8.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen Art. 8.8
Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien. Art. 37 Förderung nachhaltigkeitsfreundlichen Handels und nachhaltigkeits- freundlicher Investitionen
Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Governance im Umweltbe- reich und der multilateralen Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegensei- tige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.