Mängel Der Software Musterklauseln

Mängel Der Software. Ansprüche können vom Vertragspartner nur geltend gemacht werden wegen Män- geln, die reproduzierbar sind oder vom Vertragspartner nachvollziehbar beschrie- ben werden können. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen der Software dar, die aus der Hardware- oder Software- umgebung des Vertragspartners, fehlerhaf- ten Daten, unsachgemäßer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbe- reich des Vertragspartners stammenden Umständen resultieren. Der Vertrags- partner muss im Rahmen seiner Möglich- keiten sorgfältig prüfen, ob die Ursache für die beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Hat danach der Vertragspartner erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, dass ein Mangel der Soft- ware nicht vorliegt und ist das Mangelbe- seitigungsverlangen unberechtigt, ist er B- EDV zum Ersatz des Schadens verpflich- tet, welcher durch die Prüfung des Beseiti- gungsverlangens entstanden ist. Bei nur unerheblichen Mängeln (z.B. klei- nere „bugs“) kann B-EDV die Nacherfül- lung verweigern und dem Vertragspartner steht das Rücktrittsrecht nicht zu. Im Rahmen der Mängelbeseitigung ist B- EDV berechtigt, die Software alternativ ganz oder teilweise gegen gleichwertige austauschen, soweit und solange dies für den Vertragspartner zumutbar ist (Umge- hungslösung). Bei Mängeln an verkaufter Software richtet sich das Gewährleistungsrecht des Ver- tragspartners erstrangig auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Gegen- über Unternehmern behält sich B-EDV die Xxxx der aus ihrer Sicht günstigsten Vari- ante vor. Weist die Software einen Rechtsmangel auf, verschafft B-EDV auf ihre Kosten dem Vertragspartner eine rechtlich ein- wandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/ oder eine rechtliche Auseinandersetzung über entsprechende Drittansprüche dadurch vermieden oder beendet werden, dass der Vertragspartner eine von B-EDV zur Verfügung gestellte neue Softwareversion benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rah- men seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, es sei denn, der Austausch ist für ihn unzumutbar. Wenn die vorstehen- den Möglichkeiten nicht in vertretbarer Weise zur Verfügung stehen, kann B-EDV diese Vereinbarung kündigen und dem Vertragspartner alle den Kaufpreis, bezie- hungsweise die vorausbezahlten Gebühren für die nach dem Kündigungsdatum ver- bleibende Laufzeit zurückerstatten. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Vertragspartners aufgrund von Rechts- mängeln...
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  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).