Common use of Mängelansprüche (Gewährleistung) Clause in Contracts

Mängelansprüche (Gewährleistung). 18.1 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrage vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 18.2 Entspricht die Leistung dem nicht, so ist der AN verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der AG vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. 18.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre. Für Abdichtungsarbeiten des AN beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre. 18.4 Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines bereits während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der AG zur Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt. 18.5 Eine schriftliche Mängelrüge, die der AG nach der Abnahme erhebt, hemmt die Verjährung. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall beginnt der Lauf der Regelfrist des § 634a BGB nach Beseitigung des Mangels von neuem. Die insoweit kürzere Fristenregelung des § 13 Abs. 5 VOB/B wird insoweit abbedungen. 18.6 Kommt der AN der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beheben lassen. 18.7 Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 18.8 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. 18.9 Im Übrigen ist dem AG der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. 18.10 Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der AN nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht, oder c) soweit der AN den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. 18.11 Auf Verlangen des AG kann eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung in begründeten Sonderfällen schriftlich vereinbart werden. Eine Haftungseinschränkung findet aber in keinem Falle statt, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Werkverträge

Mängelansprüche (Gewährleistung). 18.1 7.1 Der AN steht dafür einLieferant garantiert, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder die gelieferte Xxxx den für ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach Ver- wendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Vertrage vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln neuesten Stand der Technik entsprichtentspricht und keine Rechte Dritter verletzt. 18.2 Entspricht die Leistung 7.2 Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem nicht, so ist Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Er- halt der AN verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten. 7.3 Der Lieferant haftet uns und Dritten gegenüber, die bestimmungsge- mäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind wie wir, für sämtli- chen aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden. 7.4 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigendes Lieferan- ten ausgeführt werden, wenn es nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. Dies gilt ebenso, wenn wir wegen der AG vor Ablauf Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung haben und wir dem Lieferanten den Mangel mitgeteilt haben, soweit dies mit der Frist schriftlich verlangtDringlichkeit der sofortigen Nachbesserung vereinbar ist. 18.3 7.5 Rügen wir einen Mangel, so hat der Lieferant diesen nach unserer Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtli- cher Nebenkosten, nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. 7.6 Für gelieferte Teile, die während der Untersuchung eines Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Be- triebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile be- ginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. 7.7 Die Verjährungsfrist Haftung für Mängelansprüche beträgt abweichend von 24 Monate ab Übergabe an den Endkunden oder Ersatzteileeinbau, maximal jedoch fünf Jahre ab Übergabe der Ware an uns durch den Lieferanten; § 13 479 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre. Für Abdichtungsarbeiten des AN beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre2 bis 3 BGB findet Anwendung. 18.4 Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines bereits während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der AG zur Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt. 18.5 Eine schriftliche Mängelrüge, die der AG nach der Abnahme erhebt, hemmt die Verjährung. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall beginnt der Lauf der Regelfrist des § 634a BGB nach Beseitigung des Mangels von neuem. Die insoweit kürzere Fristenregelung des § 13 Abs. 5 VOB/B wird insoweit abbedungen. 18.6 Kommt der AN der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beheben lassen. 18.7 Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 18.8 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. 18.9 Im Übrigen ist dem AG der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. 18.10 Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der AN nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht, oder c) soweit der AN den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. 18.11 Auf Verlangen des AG kann eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung in begründeten Sonderfällen schriftlich vereinbart werden. Eine Haftungseinschränkung findet aber in keinem Falle statt, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln.

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Mängelansprüche (Gewährleistung). 18.1 7.1 Der AN steht dafür einLieferant garantiert, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder die gelieferte Xxxx den für ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach Verwen- dung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Vertrage vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln neuesten Stand der Technik entsprichtentspricht und keine Rechte Dritter verletzt. 18.2 Entspricht die Leistung 7.2 Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rah- men des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden kön- nen, zeigen wir dem nicht, so ist Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der AN verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkenn- bar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- rüge an den Lieferanten. 7.3 Der Lieferant haftet uns und Dritten gegenüber, die bestimmungsge- mäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind wie wir, für sämtli- chen aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden. 7.4 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigendes Lieferan- ten ausgeführt werden, wenn es nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. Dies gilt ebenso, wenn wir wegen der AG vor Ablauf Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung haben und wir dem Lieferanten den Mangel mitgeteilt haben, soweit dies mit der Frist schriftlich verlangtDringlichkeit der sofortigen Nachbesserung vereinbar ist. 18.3 7.5 Rügen wir einen Mangel, so hat der Lieferant diesen nach unserer Auf- forderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. 7.6 Für gelieferte Teile, die während der Untersuchung eines Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlän- gert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebs- unterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. 7.7 Die Verjährungsfrist Haftung für Mängelansprüche beträgt abweichend von 24 Monate ab Übergabe an den Endkunden oder Ersatzteileeinbau, maximal jedoch fünf Jahre ab Übergabe der Ware an uns durch den Lieferanten; § 13 479 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre. Für Abdichtungsarbeiten des AN beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre2 bis 3 BGB findet Anwendung. 18.4 Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines bereits während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der AG zur Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt. 18.5 Eine schriftliche Mängelrüge, die der AG nach der Abnahme erhebt, hemmt die Verjährung. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall beginnt der Lauf der Regelfrist des § 634a BGB nach Beseitigung des Mangels von neuem. Die insoweit kürzere Fristenregelung des § 13 Abs. 5 VOB/B wird insoweit abbedungen. 18.6 Kommt der AN der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beheben lassen. 18.7 Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 18.8 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. 18.9 Im Übrigen ist dem AG der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. 18.10 Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der AN nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht, oder c) soweit der AN den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. 18.11 Auf Verlangen des AG kann eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung in begründeten Sonderfällen schriftlich vereinbart werden. Eine Haftungseinschränkung findet aber in keinem Falle statt, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln.

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Mängelansprüche (Gewährleistung). 18.1 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrage Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 18.2 Entspricht die Leistung dem nicht, so ist der AN verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der AG vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. 18.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre. . 18.4 Für Abdichtungsarbeiten des AN beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre. 18.4 18.5 Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines bereits während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der AG zur Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt. 18.5 18.6 Eine schriftliche Mängelrüge, die der AG nach der Abnahme erhebt, hemmt die Verjährung. Vorbehaltlich abweichender ab- weichender Vereinbarungen im Einzelfall beginnt der Lauf der Regelfrist des § 634a BGB nach Beseitigung des Mangels von neuem. Die insoweit kürzere Fristenregelung des § 13 Abs. 5 VOB/B wird insoweit abbedungen. 18.6 18.7 Kommt der AN der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beheben lassen. 18.7 18.8 Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt nicht, wenn der AN den Mangel nicht zu vertreten hat. 18.8 18.9 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er der AN für alle Schäden. 18.9 18.10 Im Übrigen ist dem AG der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn der AN zurückzuführen istden Mangel nicht zu vertreten hat. 18.10 18.11 Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der AN nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf einem zu vertretenen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, b) wenn der Mangel in dem zu vertretenen Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht, oder c) soweit der AN den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. 18.11 18.12 Auf Verlangen des AG kann eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung in begründeten Sonderfällen schriftlich vereinbart werden. Eine Haftungseinschränkung findet aber in keinem Falle statt, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln.

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