Mängelansprüche/Haftung. 13.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wählt der AG im Rahmen der Nacherfüllung die Mangelbeseitigung und ist diese dem AN nicht zumutbar, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen. 13.2 Bei Mängeln verlängert sich die Mangelverjährungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von Neuem. 13.3 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten. 13.4 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadenersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. . 13.5 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Samples: Consulting Agreement, Consulting Agreement, Consulting Agreement
Mängelansprüche/Haftung. 13.1 12.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wählt der AG im Rahmen der Nacherfüllung die Mangelbeseitigung und ist diese dem AN nicht zumutbar, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen.
13.2 12.2 Bei Mängeln verlängert sich die Mangelverjährungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Leistungsgegenstand Liefer-/Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von Neuem.
13.3 12.3 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten.
13.4 12.4 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (im Folgenden: SchadenersatzansprücheFolgenden „Schadensersatzansprüche“ genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. .
13.5 12.5 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Mängelansprüche/Haftung. 13.1 Dem AG stehen 5.1 Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person un- sere Ware mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Liefe- ranten oder mit Baustellenbeton vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die gesetzlichen Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat. 5.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprü- fung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Män- gel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.
5.3 Probekörper gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Ge- genwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probenahme entsenden.
5.4 Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfül- lung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacher- füllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unmöglichkeit be- rechtigt den Käufer nach seiner Xxxx zur Minderung oder Rück- tritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Best- immungen unter Ziff. 6.
5.5 Mängelansprüche ungekürzt zueines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. Wählt 1 Nr. 2 b BGB. Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden verjähren spätestens zwei Jahre ab Ablieferung, es sei denn, ein unter Ziff. 6.4 genannter Fall liegt vor; Mängelansprüche eines Kaufmanns i. S. des HGB verjähren spätestens drei Monate nach Zurückweisung der AG Mängelrüge durch uns, soweit der Ablauf der Verjährung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften gehemmt ist.
5.6 Die Vorschrift des § 445a Abs. 1 BGB wird im Rahmen der Nacherfüllung die Mangelbeseitigung und ist diese dem AN nicht zumutbarrein unternehmerischer Lieferketten – also solcher Lieferketten, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen.
13.2 Bei Mängeln verlängert sich die Mangelverjährungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitan de- ren Ende kein Verbraucher steht – abbedungen. Wird der Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzwDie Vorschrift des § 445a Abs. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von Neuem.
13.3 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten.
13.4 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (2 BGB wird gleichfalls im Folgenden: Schadenersatzansprüche)Rahmen rein unternehme- rischer Lieferketten – also solchen Lieferketten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem an deren Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadenersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. kein Verbraucher steht – abbedungen.
13.5 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton
Mängelansprüche/Haftung. 13.1 Dem AG stehen 1. Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt Bestimmungen, sofern nachstehend nichts abweichendes bestimmt ist.
2. Ist die Montageleistung mangelhaft, so steht das Wahlrecht Oltrogge zu, ob als Nacherfüllung der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt wird. Der Kunde hat Oltrogge den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; es gilt zudem § 377 HGB. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder von uns unberechtigterweise verweigert bzw. eine Nacherfüllungsfrist nicht eingehalten worden ist, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wählt Oltrogges Recht zur Verweigerung der AG Nacherfüllung besteht im Rahmen gesetzlichen Umfang. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Oltrogge, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können die Mangelbeseitigung hieraus bei Oltrogge entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangt werden.
3. Nimmt der Kunde die erbrachten Leistungen trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm die Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme ausdrücklich vorbehält.
4. Grundlage der Mängelhaftung von Oltrogge ist vor allem die über die Beschaffenheit der Montageleistung getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Oltrogge steht dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat hinsichtlich der zu montierenden Gegenstände zur Verfügung. Darüberhinausgehend haftet Oltrogge jedoch für Auskunft und Rat nur dann, wenn ein gesonderter Beratungsvertrag abgeschlossen wird oder für solche Leistungen ein über die vereinbarte Vergütung hinausgehendes Entgelt vereinbart worden ist.
5. Werden die dem Montagegegenstand von der Hersteller- oder Lieferfirma beige-fügten Betriebs- und Wartungsanweisungen vom Kunden nicht befolgt, Änderungen daran vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren.
6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist diese dem AN nicht zumutbaroder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machenmindern oder gemäß § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
13.2 Bei Mängeln verlängert sich 7. Oltrogge haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die Mangelverjährungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz auf Vorsatz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von Neuem.
13.3 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten.
13.4 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebenseinschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen von Oltrogge beruhen. Soweit Oltrogge nicht vorsätzlich handelt, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für ist die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden der Höhe nach begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder . Die Haftung wegen der schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wirdbleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AN Im Übrigen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadenersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. .
13.5 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind Haftung jedoch ausgeschlossen.
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Samples: Montagebedingungen
Mängelansprüche/Haftung. 13.1 11.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wählt der AG im Rahmen der Nacherfüllung die Mangelbeseitigung und ist diese dem AN nicht zumutbar, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen.
13.2 Bei Mängeln verlängert sich die Mangelverjährungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von Neuem.
13.3 11.2 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten.
13.4 11.3 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (im Folgenden: SchadenersatzansprücheFolgenden „Schadensersatzansprüche“ genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. .
13.5 11.4 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Mängelansprüche/Haftung. 13.1 Dem AG stehen Die mod Gruppe ist verpflichtet, die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuvertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig auszuführen. Wählt Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen von der AG im Rahmen mod Gruppe auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber der mod Gruppe schriftlich zu rügen, wenn es sich um eine Kaufsache handelt. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Kaufsache als genehmigt. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung bzw. Abnahme des Werkes bei der mod Gruppe eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie ebenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen ab deren Entdeckung bei mod Gruppe eingeht. Bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache bzw. des Werkes wird die mod Gruppe nach eigener Xxxx den Mangel beseitigen oder eine neue Sache liefern bzw. ein neues Werk herstellen. Der Auftraggeber hat der mod Gruppe eine ange- messene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die beanstandete Kaufsache bzw. das beanstandete Werk zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der mod Gruppe oder deren Beauftragten zur Verfügung steht. Für Mängel, die Mangelbeseitigung und ist diese dem AN durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Kaufsache oder des Werkes durch den Auftraggeber oder Dritten entstehen, tritt die mod Gruppe nicht zumutbarein. Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen.
13.2 Bei Mängeln verlängert sich die Mangelverjährungszeit um die Auftraggeber Minderung verlangen. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von Neuem.
13.3 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller Vertragsparteien eine Einigung über die gesetzlichen Minderung nicht zustande kommt. Der Rücktritt setzt eine angemessene Fristsetzung mit Ablehnungs- androhung voraus. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungsaussagen durch die mod-Gruppe stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hatverjähren bei Sachmängeln in 1 Jahr ab Lieferung, bei Werkmängeln in 1 Jahr ab Abnahme. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten.
13.4 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. falls auf Seiten der mod Gruppe grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer von der mod Gruppe zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder bei einer Haftung nach dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungs- gesetz. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, in Fällen wenn eine mögliche Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die mod Gruppe die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des VorsatzesAuftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Die mod Gruppe haftet unbeschadet der vorstehenden Regelungen des Punktes 7 und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Körper und Gesundheit, wegen die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichtenmod Gruppe, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist oder Übernahme einer selbständigen Garantie der mod Gruppe beruhen. Der Schadenersatzanspruch Die mod Gruppe haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher solcher Vertragspflichten ist betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). Die mod Gruppe haftet jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahrennur, soweit die Verjährung gesetzlich Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und zwar beschränkt auf einen Betrag von max. 000.000 € pro Schadensfall bzw. max. 000.000 € pro Jahr. Bei einfachen, fahrlässigen Verletzungen nicht zwingend abweichend vorgeschrieben vertragswesentlicher Pflichten haftet die mod Gruppe nicht. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von der mod Gruppe betroffen ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Kalenderjahresgeltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von der mod Gruppe ausgeschlossen und beschränkt ist, in welches das den Schadenersatzanspruch auslösende Ereignis fälltgilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen.
13.5 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche/Haftung. 13.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu5.1.3.1. Wählt der AG im Rahmen der Nacherfüllung die Mangelbeseitigung Mängel an den Dateninhalten und ist diese dem AN den bereitgestellten Funktionen behebt TecAlliance nach schriftlicher Fehlerbeschreibung durch den Kunden innerhalb angemessener Frist. Ist dies nicht zumutbarmöglich, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder Kunde unter Ausschluss weitergehender Rechte anteilige Minderung verlangen. Bei wiederholten erheblichen Mängeln kann der Kunde darüber hinaus den Vertrag außerordentlich kündigen. Ein Anspruch wegen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er auf Umständen beruht, die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machender Kunde zu vertreten hat.
13.2 5.1.3.2. Bei Mängeln verlängert sich der Erstellung von Daten, Know-how-Transfer und EDV- technischen Abläufen, können falsche Informationen oder Ergebnisse trotz sorgfältigster Arbeiten und Planungen nicht in jedem Falle ausgeschlossen werden. Die Erstellung und Lieferung erfolgt deshalb nach bestmöglichem Wissen und unter Voraussetzung der Richtigkeit der Quelldaten wie z. B. Herstellerinformationen. TecAlliance schließt deshalb jede Haftung aufgrund falscher Angaben oder Ergebnisse aus, die Mangelverjährungszeit um die zwischen Mängelrüge auf Fehlerhaftigkeit der von Dritten an TecAlliance zur Verfügung gestellten Daten und Mängelbeseitigung liegende ZeitInformationen beruhen. Wird der Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung Die Haftung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von NeuemVorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
13.3 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat5.1.3.3. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten.
13.4 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (TecAlliance haftet im Folgenden: Schadenersatzansprüche)Übrigen für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet sofern eine Pflicht verletzt wird, z.B. deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist ("Kardinalpflicht"). Für einfache Fahrlässigkeit haftet TecAlliance in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und auf den Bezugspreis der Lizenz (Jahreslizenz). Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet TecAlliance nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten.
5.1.3.4. Für die Systemkompatibilität beim Kunden kann TecAlliance keine Haftung übernehmen. Der Schadenersatzanspruch Kunde ist selbst dafür verantwortlich, vor Vertragsabschluss die Nutzbarkeit der Daten, die mittels der gelieferten Datenbank-Dateien und dem .Net Assembly für den Zugriff auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenztDatenbanken zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegtzu prüfen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, oder wegen der Verletzung dass er eine entsprechende Überprüfung durchgeführt hat. Eventuelle Anpassungen des Lebens, des Körpers Formates oder der Gesundheit gehaftet wirdOnlinedienste sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und müssen separat vom Kunden in Auftrag gegeben werden. Eine Änderung fehlende oder eingeschränkte Nutzbarkeit (etwa aufgrund unzureichender Systemkompatibilität) oder verzögerte Integration bzw. Einbindung der Beweislast zum Nachteil bereitgestellten Daten in die Anwendung des AN ist mit Kunden entbindet den vorstehenden Regelungen Kunden nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das von den Schadenersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
13.5 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb)