Mängelgutachten Musterklauseln

Mängelgutachten. Grundsätzliches Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei regel-, gleich- oder andersartigen Versor- gungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- und Ausführungsmängeln überprüfen lassen. Die Möglichkeit einer Begutachtung der andersartigen Versorgungen und der Mischfälle durch die Vertragsgutachter ergibt sich aus der Protokollnotiz zum Entwurf der Anla- ge 12 zum BMV-Z / § 25 Ersatzkassenvertrag. Hiernach lautet die Protokollnotiz: „Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht Konsens, dass die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen (Nr. 7 d) der Anlage 3 BMV-Z / Anlage 4 Ersatzkassenvertrag ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann.“
Mängelgutachten. 1. Stellt der Gutachter/Obergutachter bei der Begutachtung von bereits ausgeführten prothetischen Leistungen Mängel fest, so hat er diese in einer schriftlichen Stellung- nahme gegenüber der Krankenkasse und dem Zahnarzt ausführlich darzulegen. 2. Nrn. 3 und 5 zu I. gelten bei Mängelgutachten entsprechend. Bei Nr. 5 gilt ergänzend bei Mängelgutachten, dass dem Vertragszahnarzt die Kosten der Begutachtung auferlegt werden können, wenn Mängel festgestellt werden, die der Zahnarzt zu vertreten hat. 3. Bei der Begutachtung ausgeführter prothetischer Leistungen entscheidet der Prothe- tik-Einigungsausschuss, bzw. die Beschwerdeinstanz über die dem Zahnarzt aufzuer- legenden Kosten.
Mängelgutachten. 1. Stellt der Gutachter/Obergutachter bei der Begutachtung von bereits ausgeführten prothetischen Leistungen Mängel fest, so hat er diese in einer schriftlichen Stellung- nahme gegenüber der Krankenkasse und dem Zahnarzt ausführlich darzulegen. 2. Nrn. 3 und 5 zu I. gelten bei Mängelgutachten entsprechend. Bei Nr. 5 gilt ergänzend bei Mängelgutachten, dass dem Vertragszahnarzt die Kosten der Begutachtung auferlegt werden können, wenn Mängel festgestellt werden, die der Zahnarzt zu vertreten hat. 3. Bei der Begutachtung ausgeführter prothetischer Leistungen entscheidet der Prothe- tik-Einigungsausschuss, bzw. die Beschwerdeinstanz über die dem Zahnarzt aufzuer- legenden Kosten. Name und Anschrift der Krankenkasse Anlage 13a (Blatt 1) Name und Anschrift des Gutachters (Name des Versicherten) (Vorname) (geb. am) (Ehegatte / Kind / Sonst. Angeh.) (Vorname) (geb. am) (Name des Zahnarztes) (Anschrift) ZE vorgesehenen prothetischen Versorgung nach dem Heil- und Kostenplan (Anlage 3 zum BMV-Z) vom Mä ausgeführten prothetischen Leistungen, eingegliedert am vorgesehenen Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen KB nach dem Behandlungsplan (Muster 3 a der Anlage 2 zum BMV-Z) vom Kfo vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung nach dem Behandlungsplan vom nach dem Verlängerungsantrag vom Pa vorgesehenen PA-Behandlung nach dem Pa-Status vom Wir bitten um gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Fragen: (Ort / Datum) (Stempel der Krankenkasse und Unterschrift) Durchschrift dieses Auftrages ist dem Zahnarzt übersandt worden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen (Röntgenaufnahmen, Modelle usw.) dem Gutachter rechtzeitig, spä- Name und Anschrift der Krankenkasse Durchschrift Anlage 13a (Blatt 2) Name und Anschrift des Gutachters (Name des Versicherten) (Vorname) (geb. am) (Ehegatte / Kind / Sonst. Angeh.) (Vorname) (geb. am) (Name des Zahnarztes) (Anschrift) ZE vorgesehenen prothetischen Versorgung nach dem Heil- und Kostenplan (Anlage 3 zum BMV-Z) vom Mä ausgeführten prothetischen Leistungen, eingegliedert am KB vorgesehenen Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen nach dem Behandlungsplan (Muster 3 a der Anlage 2 zum BMV-Z) vom vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung Kfo Pa nach dem Behandlungsplan vom nach dem Verlängerungsantrag vom vorgesehenen PA-Behandlung nach dem Pa-Status vom Wir bitten um gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Fragen: (Ort / Datum) (Stempel der Krankenkasse und Unterschrift) Hinweis an den Zahnarzt Sie werden ...

Related to Mängelgutachten

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.