Common use of Mängelrüge und Gewährleistung Clause in Contracts

Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.

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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II VI dieser BedingungenBedingun- gen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren de- ren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigenanzuzei- gen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenPrüfbescheini- gungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-KennzeichenKenn- zeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser die- ser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger et- waiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigenanzu- zeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristVerjährungs- frist.

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