Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. 3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist. 4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 15.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Übersetzung innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt zu prüfen und eventuelle Einwände geltend zu machen. Erfolgt während dieser Frist keine Rüge, gilt die Übersetzung als mangelfrei. Rügt der Auftraggeber innerhalb der Frist von 5 Tagen einen objektiv vorhandenen und nicht nur unerheblichen Mangel, so ist der Mangel konkret zu beschreiben. Wir sind berechtigt und verpflichtet, ordnungsgemäß angezeigte Mängel der Übersetzung zu beseitigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns keine Möglichkeit der Nachbesserung gewährt wurde.
5.2 Wir haften nicht für Übersetzungsfehler, die vom Auftraggeber durch unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen oder durch fehlerhafte oder unleserliche (auch teilweise) Quellentexte verursacht wurden.
5.3 Wir haften nicht, wenn der Text sich für den besonderen Verwendungszweck des Auftraggebers als ungeeignet erweist bzw. wenn aufgrund einer mangelhaften Adaption die Veröffentlichung oder Werbung wiederholt werden muss oder dies zu einer Rufschädigung bzw. Imageverlust des Auftraggebers führt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine dahingehende Mitteilung der Zweckbestimmung vorab zu machen. Wenn die Übersetzung zum Druck vorgesehen ist, muss uns der Auftraggeber den Korrekturabzug vor der Drucklegung zur Prüfung und Zustimmung vorlegen.
5.4 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.5 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie in den Sätzen 5.1-5.3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglichdie gesetzlichen Vertreter, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- leitenden Angestellten und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
45.6 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Gibt der Käufer Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.7 Wir haften nicht für Schäden, die auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von uns nicht unverzüglich Gelegenheitzu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse), gleichgültig ob diese Ereignisse bei uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangelsbei Dritten/Kooperationspartner eingetreten sind. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine werden im Zusammenhang mit Falle höherer Gewalt um die Dauer der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen GebrauchBehinderung verlängert.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelrüge und Gewährleistung. 18.1 Mängelansprüche gegen uns setzen die Erfüllung der dem Käufer aus § 377 HGB oblie- genden Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten voraus. Die Beschaffenheit Der Käufer hat insbesondere die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigen- schaften der Ware bestimmt sich unverzüglich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Ablieferung zu überprüfen und uns Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich unverzüglich anzuzeigen. Gleiches Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonsti- ges Materialzertifikat mitgeliefert wurde.
8.2 Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, kann er Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Einbaus oder Anbringens der Mangel bei ordnungsge- mäßer Überprüfung nicht offenbar war.
8.3 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, und hat der Käufer seine Obliegenheiten zur Überprüfung der Ware rechtzeitig erfüllt, so sind wir verpflichtet, die Mängel nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu behe- ben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Dabei weisen wir darauf hin, dass erforderliche Aufwendungen für das Entfernen der man- gelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangel- freien Sache („Aus- und Einbaukosten“) nur solche sind, die den Aus- und Einbau bzw. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenAnbringen identischer Produkte betreffen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, auf Grundlage marktüblicher Konditionen ent- standen sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware uns vom Käufer durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegenVorlage geeigneter Belege in Textform nachgewie- sen werden. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen ande- ren Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
68.4 Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Ein- zelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und un- ter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Rücktrittsrechte Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
8.5 Keine Ersatzpflicht besteht für Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Man- gels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dasselbe gilt für Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus in ihrer ur- sprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
8.6 Wir sind dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen (min- dern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem un- erheblichen Mangel. Daneben kann der Käufer Schadensersatz nach § 478 BGB bleiben unberührtMaßgabe der Regelun- gen in Ziff. 9 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
8.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt - außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 9.5 - 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel Der Kunde darf die Entgegennahme bzw. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenAbnahme des Liefergegenstandes nur verweigern, Leistungserklärungenwenn der Liefergegenstand offensichtlich und erheblich fehlerhaft ist, Sicherheitsdatenblätteroder eine erhebliche Mengenabweichung vorliegt. Solche Verweigerungen müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. In diesem Zusammenhang ist dem Kunden bekannt, Stofflistendass die volle Einsatzfähigkeit individuell konstruierter Anlagen erst nach Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird. Modell-, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. MängelKonstruktions- oder Materialänderungen, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnenneueren technischen Erkenntnissen entsprechen, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristbegründen keinen Sachmangel.
2. Nach Durchführung einer Der Kunde hat –sofern nicht schriftlich vereinbart wurde, dass eine gemeinsame Abnahmeprüfung durchgeführt wird– den Liefergegenstand und/oder die Dokumente unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und dabei erkennbare Mängel des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt, schriftlich gegenüber IMA SCHELLING zu rügen und die Art der Mangelhaftigkeit genau zu bezeichnen. Ist eine Abnahmeprüfung schriftlich vereinbart, hat die Untersuchung und Rüge spätestens bis zum Ende des Tages zu erfolgen, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder - wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde - hätte durchgeführt werden sollen. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand bereits vor der schriftlich vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist Abnahmeprüfung in Betrieb, hat die Rüge spätestens innerhalb von Sachmängeln7 Kalendertagen ab Inbetriebnahme zu erfolgen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf bei einer Untersuchung erkennbare Mängel des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente zu berufen, wenn er sie gegenüber IMA SCHELLING nicht innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich anzeigt und dabei die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar warenMangelhaftigkeit genau bezeichnet, ausgeschlossenund zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt bzw. spätestens bis zum Ende der schriftlich vereinbarten Abnahmeprüfung IMA SCHELLING ausgehändigt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass IMA SCHELLING die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.
3. Bei berechtigterEin verdeckter Mangel ist unverzüglich, fristgemäßer Mängelrüge können wir spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach unserer Xxxx seiner Entdeckung durch den Kunden schriftlich bei IMA SCHELLING zu rügen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf einen verdeckten Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltzu berufen, wenn er diesen IMA SCHELLING nicht innerhalb dieser Frist schriftlich anzeigt und dabei die Ware bereits veräußertArt der Mangelhaftigkeit genau bezeichnet, verarbeitet oder umgestaltet und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb von 7 Kalendertagen seit Entdeckung abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass IMA SCHELLING die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.
4. Gibt Kann nach einer Mängelanzeige des Kunden ein Mangel des Liefergegenstandes nicht festgestellt werden, hat der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen Kunde IMA SCHELLING die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der NacherfüllungPrüfung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen.
5. Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente ist IMA SCHELLING berechtigt, insbesondere Kosten diese nach freiem Ermessen entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Wird IMA SCHELLING diese Gelegenheit vom Kunden nicht eingeräumt, haftet IMA SCHELLING nicht für die daraus entstehenden Folgen. Soweit der Mangel des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde – nach fruchtloser, schriftlicher Setzung einer weiteren, angemessenen Nachfrist von wenigstens 60 Tagen – eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Kunde hat im Zusammenhang mit dem Ein- Falle eines behebbaren Mangels des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche sonstigen Mängelrechte, Forderungen und Ausbau der mangelhaften SacheRechte des Kunden auf Mängelbeseitigung, übernehmen wir nur, soweit sie jegliche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns sind im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % Rahmen des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchgesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
6. Rücktrittsrechte Mangels einer abweichenden schriftlichen Vertragsbestimmung liegt ein Mangel nicht schon dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Käufers Kunden) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn der Liefergegenstand sich nicht für bestimmte vom Kunden beabsichtigte, vom Hersteller jedoch nicht zugesagte oder ausdrücklich vereinbarte Zwecke eignet.
7. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von IMA SCHELLING nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehenden Folgen, ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf das Verschulden durch IMA SCHELLING zurückzuführen sind. Bessert ein Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von IMA SCHELLING für die daraus entstehenden Folgen.
8. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln wird – soweit gesetzlich zulässig – in Abweichung der gesetzlichen Regelung beschränkt auf 12 Monate im 1-Schichtbetrieb ab dem Tag des Erhalts des Liefergegenstandes durch den Kunden. Abweichungen hierzu können in der Auftragsbestätigung festgehalten werden. Für die von IMA SCHELLING ausgeführten Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen endet die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln zum gleichen Zeitpunkt, in welchem die für den Liefergegenstand gemäß diesem Abschnitt geltende Verjährungsfrist endet. Diese Fristen gelten gleichsam für allfällige außervertragliche Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist stets die vorgängige, rechtzeitige Rüge gemäß vorstehenden Absätzen 2. und 3. Unbeschadet der in diesem Absatz genannten Frist endet die Gewährleistung auch, wenn der Liefergegenstand 2.500 Betriebsstunden erreicht hat.
9. Xxxxxx nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist IMA SCHELLING verpflichtet, den Liefergegenstand lediglich in dem Land frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu liefern, in das unsere Lieferung erfolgt. Führt die übliche Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land der Lieferung, wird IMA SCHELLING auf eigene Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann Rückzahlung des Kaufpreises von IMA SCHELLING verlangen. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch IMA SCHELLING ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
10. Die in vorherigen Absatz genannten Verpflichtungen seitens IMA SCHELLING sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sämtliche sonstigen Rechte, Forderungen, jegliche Haftungs- oder Schadensersatzansprüche ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen IMA SCHELLING betreffend Schutz- oder Urheberrechtsverletzung, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Die im vorherigen Absatz genannten Verpflichtungen bestehen zudem nur, wenn: - der Kunde IMA SCHELLING unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Kunde IMA SCHELLING in angemessenem Umfang, auf seine eigenen Kosten, bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsarbeiten gemäß dem vorherigen Absatz ermöglicht, - uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Kunde die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht zu vertreten hat, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und/oder - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig ändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet. Stellt der Kunde die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Jede Nutzungseinstellung ist vorher mit IMA SCHELLING abzustimmen. Hat der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, stellt er IMA SCHELLING von Ansprüchen Dritter frei
11. In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und -minderungspflicht, hat IMA SCHELLING Anspruch auf einen der Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadensersatz.
12. Beim Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes sind jegliche Mängelansprüche vollständig ausgeschlossen, soweit nicht nach § 478 BGB bleiben unberührtGesetz zwingend gehaftet wird.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Haben wir mit dem Besteller einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) abgeschlossen, so sind Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit der Ware bestimmt sich oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) – soweit sie offensichtlich sind – vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ZiffAblieferung des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglichvom Besteller ebenfalls unverzüg- lich, spätestens 14 Tage nach AblieferungErkennen, schriftlich anzuzeigengeltend zu machen. Gleiches gilt für Werden Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnender Fristen gemäß Vorstehendem geltend gemacht, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristjegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme Unabhängig davon, ob ein Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, nehmen wir bei Vorliegen eines Mangels nach unserer Xxxx die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (zusammen: Nacherfüllung) vor, sofern der Ware durch Besteller nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Käufer ist die Rüge von SachmängelnAusbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar wenn wir ur- sprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigterDer Besteller hat uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung vorneh- men zu können. Etwa im Rahmen solcher Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfül- lung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung angemessenen Teil der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet istVergütung zurückzubehalten.
4. Gibt Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, - d.h. insbesondere wir eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist von mindestens 4 Wochen ungenutzt verstreichen lassen, eine 2-malige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen wurde und dem ge- rügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert haben oder dem Besteller aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der Käufer uns §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen -, kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder der
5. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung zunächst auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten des Frem- derzeugnisses. Für den Fall, dass der Besteller seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht unverzüglich Gelegenheitdurchzusetzen vermag, uns leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
6. Der Besteller kann keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen bei nur unerheblicher Abweichung von dem Mangel zu überzeugender vereinbarten Beschaffen- heit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wir übernehmen zudem keine Gewähr für Schäden, stellt er die insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete durch un- sachgemäße Benutzung der Ware oder Proben davon zur VerfügungNichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllungauf Temperatur-, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen Witterungs- oder ähnlicher Einflüsse zurückzuführen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers oder für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungensolche Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller an der Ware eigenmächtig Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat.
7. Wurde die verkaufte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers Bestellers verbracht worden istund erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, übernehmen wir nichtinsbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Besteller zu ersetzen, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchdie Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
68. Rücktrittsrechte Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, wenn der Besteller dies zumindest leicht fahrlässig zu vertreten hat.
9. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Preises der Ware überschreiten, wobei der Wert der Ersatzlieferung unberücksichtigt bleibt. Können wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten berechtigterweise ablehnen, ist der Besteller bei Vorliegen eines Werkver- trags nicht zur Selbstvornahme berechtigt.
10. Rücksendung von uns ausgelieferter Ware wird nur bei Vorliegen eines vollständig ausgefüllten Rücksendeantrags angenommen, d.h. wenn vorher eine Absprache über die Rücksendung erfolgt ist, für die Rücksendung vom Verkäufer eine Rücksendungsnummer zugeteilt wurde, die auf allen die Rücksendung betreffenden Unterlagen zu vermerken ist, und die Rücksendung frei erfolgt. Ein etwaiger Anspruch auf Gewährleistung wird nur anerkannt, wenn auf den Rücksendungsbelegen die Kontrollnummer bzw. die Seriennummer angegeben wird. Bei fehlenden Angaben, bzw. nicht der Ware beiliegenden Rücksende-Anträgen kann der Verkäufer eine Rücksendung zu Lasten des Käufers veranlassen.
11. Transportschäden müssen dem Verkäufer unverzüglich nach § 478 BGB bleiben unberührtErhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen, angezeigt und doku- mentiert werden, soweit die Schadensabwicklung über uns erfolgt. Ist diese Frist versäumt, können von uns derartige Schadensmeldungen nicht anerkannt werden. Der Händler bzw. der Kunde ist verpflichtet, bei der Feststellung und Abwicklung von Transportschäden uns in jeder Form zu unterstützen. Erfolgt die Sendung an uns unfrei, ist uns die Schadensmeldung nachrichtlich zu übersenden. Fehlt es hieran und kann deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur oder Transportversicherer nicht durchgesetzt werden, geht dies zu Lasten des Kunden.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 17.1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Xxxx unverzüglich nach ZiffAnlieferung zu kontrollieren, auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. oder andere Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könneneiner unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie, soweit möglich, unter Beifügung eines Ausfallmusters, anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgemäße Anzeige, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristgilt die Ware als genehmigt. Transportschäden sind dem Spediteur hinreichend deutlich anzuzeigen.
27.2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme Liegt aus Sicht des Kunden ein Mangel vor, hat der Kunde die mängelbehaftete Ware ausreichend frankiert an uns einzusenden. Die erforderlichen Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Kunde. Wir behalten uns das Recht vor, die durch den Käufer ist unfreie Einsendung enstandenen Strafportokosten dem Kunden in Rechnung zu stellen oder diese gegen Geldforderungen des Kunden aufzurechnen.
7.3. Ist die Rüge von Sachmängelnbegründet, die bei so leisten wir für nachweisliche Material- oder Fertigungsmängel ausschließlich in der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar warenWeise unentgeltlich Gewähr, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können dass wir schadhafte Ware nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen nachbessern oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)durch neue ersetzen. Bei Fehlschlagen Schlägt die Nachbesserung oder Verweigerung der Nacherfüllung Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktretenRückgängigmachen des Vertrages verlangen.
7.4. Gleiches giltJegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel darauf beruht, dass - die Ware bereits veräußert, verarbeitet von uns festgesetzten Anwendungshinweise nicht beachtet wurden - Veränderungen irgendwelcher Art an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von uns autorisierten Personen vorgenommen wurden - oder umgestaltet istgelieferte Waren sonst unsachgemäß behandelt wurden.
47.5. Gibt Weitergehende Ansprüche des Kunden aus Mängeln der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der NacherfüllungSache, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- auf Ersatz solchen Schadens, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist (Folgeschaden), sowie Ansprüche aus positiver Vertragsverletztung sind nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 8. ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den zwingenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und Ausbau des Produkthaftungsgesetzes in der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers jeweils gültigen Fassung sowie für die Selbstbeseitigung eines Mangelsschuldhafte Verletzung von Leben, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 18.1. Der Verkäufer haftet dafür, dass gelieferte Hardware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsfehlern ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, und lizenzierte Software im wesentlichen, die in dem im Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigem Softwarehandbuch angegebenen oder anderweitig schriftlich vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllt, sowie, dass die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
8.2. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit von Hard- oder Softwareprodukten, für deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck oder für deren Wirtschaftlichkeit, übernimmt der Verkäufer nicht.
8.3. Im Haftungsfall folgt nach Xxxx des Verkäufers eine kostenlose Nachbesserung und/oder eine Ersatzlieferung. Lässt der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, oder schlägt die Nachlieferung oder Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Käufer die anteilige Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) erklären.
8.4. Die Beschaffenheit Haftungsfrist für die Produkte beträgt ein Jahr, es sei denn, es ist durch Einzelvertrag etwas anderes vereinbart. Sie beginnt mit dem Auslieferungstag oder, sofern der Käufer im Annahmeverzug ist, mit dem vereinbarten oder schriftlich vom Verkäufer angekündigten Auslieferungstermin.
8.5. Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware bestimmt sich nicht unverzüglich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Erhalt untersucht und Mängel der Ware sind nicht unverzüglich, spätestens 14 Tage innerhalb einer Woche nach AblieferungErhalt, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichenrügt. Mängel, die auch bei sorgfältigster sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf mitzuteilen. Bei allen Ein- und Rücksendungen ist der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristLieferschein (Packzettel) mit zu senden.
28.6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von SachmängelnDie Haftung entfällt für Mängel oder Schäden, die bei auf, nach Gefahrenübergang eingetretene und vom Verkäufer nicht zu vertretenden, Umständen beruhen, ausgenommen Schäden aus der vereinbarten Art Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Abnahme feststellbar warenGesundheit, ausgeschlossendie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Insbesondere entfällt die Gewährleistung für Produkte (einschließlich Software),
a) die nach Gefahrenübergang, über das normale Maß hinaus, Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Staub, Gas, Magnetismus oder sonst den Anleitungen des Verkäufers widersprechenden Umweltbedingungen ausgesetzt sind;
b) die vom Käufer, entgegen den Spezifikationen und Anleitungen des Verkäufers, benutzt, geändert oder erweitert werden.
3. Bei berechtigterc) die unsachgemäß, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx entgegen den Mangel beseitigen Instruktionen des Verkäufers oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen durch andere als den Verkäufer, dessen Mitarbeiter oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern Beauftragte repariert oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn gewartet werden;
d) in die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten sonstige Eingriffe des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungenoder Dritter erfolgen, die dadurch entstehen, dass nicht vom Verkäufer autorisiert sind;
e) die verkaufte Ware an einen durch Zusammenschaltungen der Produkte mit anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nichtGeräten schadhaft werden, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchder Käufer weist nach, dass diese vorstehend unter der Ziffer 8.6 a)-e) ausgeführten Handlungen oder Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich waren.
68.7. Rücktrittsrechte Ergibt die Überprüfung einen gerügten Mangel, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, gehen die Kosten der Prüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Sätzen des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührtVerkäufers sowie etwaige Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Käufers.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. MängelBei Verträgen, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, setzen Gewährleistungsansprüche des Kunden, sofern dieser Frist nicht entdeckt werden könnenKaufman, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristRügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme Beanstandungen der Ware durch den Käufer ist Werksleistungen des Lieferers wegen offensichtlicher Mängel hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe des vollendeten Werks anzuzeigen. Für die Rüge von Sachmängeln, die bei Rechtzeitigkeit der vereinbarten Art Mängelrüge genügt der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung Zeitpunkt der Nacherfüllung kann Absendung der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktretenErklärung. Gleiches gilt, wenn sich ein solcher Mangel später zeigt.
3. Der Lieferer gewährleistet, dass die Ware bereits veräußertoder das Gewerk die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit der Ware sowie sonstige hierauf bezogenen Erklärungen stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, verarbeitet oder umgestaltet istgewährleistet der Lieferer die Eignung der Ware bzw. des Gewerks für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen dieser Art üblich sind und die der Kunde bei Lieferungen dieser Art erwarten kann.
4. Gibt Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Käufer uns Lieferung nur geringfügig mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Lieferers mit einem nur geringen Aufwand beseitigt werden kann.
5. Der Lieferer haftet ebenfalls nicht unverzüglich Gelegenheitfür solche Mängel, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungendurch besondere Einflüsse entstehen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchnach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Rücktrittsrechte Der Lieferer haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Käufers Gefahrüberganges vorlagen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und unbeschadet der Regelung zu Ziffer IX. dieser Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach § 478 BGB bleiben seiner Xxxx nachgebessert oder ersetzt wird. Dies gilt nicht bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, sofern der Kunde Verbraucher ist. Der Kunde hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
7. Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transports sowie die weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
8. Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Lieferer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Vereinbarungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken.
9. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Xxxx die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche im Rahmen von Ziffer IX. dieser Bestimmungen sowie die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
10. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung der Ware bzw. der Übergabe des vollendeten Werkes in 12 Monaten. Dies gilt nicht bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, sofern der Kunde Verbraucher ist. Hiervon ebenfalls unberührt bleibt die Verjährung von Mängeln, die zu Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Lieferer arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II VI dieser BedingungenBedingun- gen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren de- ren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigenanzuzei- gen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenPrüfbescheini- gungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-KennzeichenKenn- zeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser die- ser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger et- waiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigenanzu- zeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristVerjährungs- frist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaf- tung, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel Man- gel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen Verlan- gen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen unerhebli- chen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware.
5. 5.Aufwendungen Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und sol- cher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sach- mängeln zu. Beim Verkauf von Ila-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere insbeson- dere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften mangelhaf- ten Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung Niederlas- sung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
67. Rücktrittsrechte Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertrags- gemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware bestimmt sich selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach ZiffMaßgabe des Abschnitts XI. II dieser Bedingungenausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusi- cherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangel- folgeschäden abzusichern. Für die Ersatzlieferungen leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
2. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir nach Gefahrübergang. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa aus- drücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine HaftungGarantie; die Über- nahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei fest- stellbaren Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tage nach Ablieferung, Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichenzu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster sorgfältiger Prüfung innerhalb inner- halb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, und spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2Gewähr- leistungsfrist schriftlich zu rügen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von SachmängelnMängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.. Ist dem Käufer ein Mangel infol- ge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben
34. Bei berechtigterLiegt ein Xxxxxxxxxx vor und wird dieser rechtzeitig gerügt, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen unsere Nacherfüllungspflicht durch Rücknahme und Ersatzlieferung oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)durch Nachbesserung erfüllen. Bei Fehlschlagen Ist der Sachmangel nur unerheblich oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die ist Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet istumgestaltet, steht dem Käufer nur das Recht zur Minderung zu. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzliefe- rung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufprei- ses verlangen.
45. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, an- gemessen sind, keinesfalls aber soweit sie über 150 % des Kaufpreises liegen. Weitere Aufwendungen wie z. B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangel- haften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI. die- ser Bedingungen.
6. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
7. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der NacherfüllungBei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere Kosten im Zusammenhang stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sachedenen er üblicherweise zu rechnen hat, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwerteskeine Gewährleistungsansprüche zu.
8. Ausgeschlossen sind Kosten Weitergehende Ansprüche des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegenrichten sich nach Abschnitt XI. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6dieser Bedingungen. Rücktrittsrechte Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478 478, 479 BGB bleiben unberührtunbe- rührt, soweit der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nachgekommen ist.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Mängelrüge und Gewährleistung. Für Mängel haften wir nur wie folgt:
1. Die Der Käufer / Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziffoder zugesicherte Eigenschaft zu untersuchen. II dieser BedingungenOffensichtliche Mängel hat er innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Für Sofern eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine HaftungRüge wegen offensichtlicher Mängel nicht rechtzeitig erfolgt, ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden könnenzu erkennen waren, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigenzu rügen. Sofern eine Rüge nach Entdeckung nicht unverzüglich erfolgt, spätestens vor ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristWare ist die Rüge bzw. Geltendmachung generell ausgeschlossen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme Bei berechtigter Beanstandung erfolgt zunächst Nacherfüllung in Form der Ware durch den Käufer ist Beseitigung des Mangels. Sofern die Rüge von SachmängelnBeseitigung des Mangels endgültig fehlschlägt oder wirtschaftlich unzumutbar ist, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossenerfolgt Ersatzlieferung.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer / Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den Kaufpreis mindern beanstandeten Gegenstand oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktretenMuster davon zur Verfügung zu stellen. Gleiches giltKommt der Käufer / Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet isterlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.
4. Gibt Wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, stehen dem Käufer / Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.
5. Durch Seiten des Käufers / Bestellers oder Dritten unsachgemäß vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsversuche wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6. Die Gewährleistungszeit für Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung beträgt 12 Monate; diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder so lange, als uns entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten zustehen.
7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer / Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Bessert der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit/ Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen besteht keine Haftung unsererseits für die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangelsdaraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Wertes oder Liefergegenstandes.
8. Ansprüche des Käufers / Bestellers auf zum Zweck der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nurNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis durch eine Verbringung der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte von uns gelieferten Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir / Bestellers entstehen. Dies gilt nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchwenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
69. Rücktrittsrechte Führt die Benutzung des Liefergegenstandes, innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir dem Käufer / Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, nehmen wir den Liefergegenstand zurück und erstatten den Vertragspreis abzüglich eines den Nutzen durch den Gebrauch sowie den Erhaltungszustand des Liefergegenstandes zu berücksichtigenden Betrages. Darüber hinaus werden wir den Käufer / Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Dies gilt nur, wenn der Käufer / Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Käufer / Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben, der Liefergegenstand nicht auf Anweisung des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt/ Bestellers gefertigt oder abgeändert wurde und die Rechtsverletzung nicht dadurch unsachgemäß verursacht wurde, dass der Käufer / Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Sofern wir selbst Käufer / Besteller sind gilt gleiches für unsere Lieferanten und Vorlieferanten. Diese Verpflichtungen sind, vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit Der Kunde hat die Ware oder die Leistung unmittelbar nach Übernahme/Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine HaftungBestellung zu überprüfen. Mängel der Ware sind unverzüglich nach Übernahme/Erhalt, bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme/Erhalt, sonstige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferunglängstens binnen einer Frist von drei Tagen, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar sind, schriftlich anzuzeigenunter detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen. Gleiches Unterbleibt die Rüge, gilt für Mängel bzwdie Abnahme als erfolgt und ist eine Berufung auf den Mangel ausgeschlossen. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenDer Käufer ist verpflichtet, LeistungserklärungenBUHLMANN auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ist BUHLMANN Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben. Bei Waren, Sicherheitsdatenblätterdie als deklassiertes Material verkauft worden sind, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnenmit denen er üblicherweise zu rechnen hat, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2keine Gewährleistungsrechte zu. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Beim Kauf von IIa-Ware durch den Käufer ist die Rüge Haftung von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, BUHLMANN wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
3. Bei berechtigterberechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Käufer die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen jedoch mit folgender Maßgabe, zu:
a. Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Käufers bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)Nachlieferung steht BUHLMANN zu. Bei Fehlschlagen Schlägt die Verbesserung zweimal fehl oder Verweigerung der Nacherfüllung wird sie von BUHLMANN verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltdie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern.
b. Das Wandlungsrecht steht dem Käufer nicht zu, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet der Mangel geringfügig ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches c. Für Mangelfolgeschäden gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen Ziffer VII.
x. Xxxxxxxxxxxx im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir Nacherfüllung übernimmt BUHLMANN nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir übernimmt BUHLMANN nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rücktrittsrechte e. Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von einer verkauften Xxxx nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührtauf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder dies für den Käufer unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Käufer darzulegen.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit Für Mängel der Ware bestimmt sich und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. den folgenden Vorschriften Gewähr: - Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 7 Tage nach Ablieferung, Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. - Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von SachmängelnMängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. - Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können sind wir innerhalb einer angemessenen Nachfrist zunächst berechtigt, Mängel des Liefergegenstandes nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen durch Ausbesserung des mangelhaften Teils, Lieferung eines Ersatzteiles oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)Neulieferung zu beseitigen. Bei Fehlschlagen Befinden wir uns mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug oder Verweigerung der Nacherfüllung schlägt diese gänzlich fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Besteller vom Vertrag zurücktretenzurücktreten oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. - Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des SachmangelsGewährleistungsansprüche. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder - Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. sogenanntes IIa- Material -, stehen dem Käufer bezüglich der Tauglichkeit der Wareangegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zurechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- - Für die Nachbesserung und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen Ersatzlieferung leisten wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers in gleicher Weise Gewähr wie für die Selbstbeseitigung eines Mangelsursprüngliche Lieferung und Leitung. - Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich unter der Voraussetzung von Pkt. 8, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegenAbs. Aufwendungen3, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen GebrauchSatz 2 Abschnitt 9.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 fünf Tage nach Ablieferung, seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. MängelSachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigenEntdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristeiner Frist von 12 Monaten schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt für Beanstandungen von Gewicht und Stückzahl.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossenDie Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können behalten wir uns ausdrücklich vor nach unserer Xxxx den Mangel Sachmangel der betroffenen Teile zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltIst der Sachmangel nicht erheblich, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet iststeht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel Xxxxxxxxxx zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Prüf-, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Sortier-, Ein- und Ausbaukosten sowie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegendes Mangels und sonstige Arbeits- und Materialkosten übernehmen wir nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rücktrittsrechte Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Material (B-Qualität) ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
7. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über Beschaffenheit oder Abmessungen der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden. Datenblätter sind allgemeine Produktinformationen und stellen weder zugesicherte Eigenschaften noch Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne dar. Sie entsprechen dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Herausgabe und können Prüfungen unserer Kunden nicht ersetzen.
8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
9. Bei Aufträgen zur Anarbeitung beigestellten Materials übernehmen wir keine Haftung für die Qualität des angelieferten Materials oder für dessen Verarbeitbarkeit. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon ausgeschlossen.
10. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrüge und Gewährleistung. 1.) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.) Der Lieferer gewährleistet, dass die Ware die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Die Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden hierüber sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziffbezogene Erklärungen stelle keine Garantie i.S.d. II dieser Bedingungen§ 443 BGB dar. Für eine Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, gewährleistet der Lieferer die Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Lieferungen dieser Art erwarten kann.
3.) Hinsichtlich der Lieferung von Stahlschrott gewährleistet der Lieferer, dass dieser frei von allen Bestandteilen ist, die für die Verhüttung schädlich sind, ferner, dass dieser frei ist von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Eine über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgehende ionisierende Strahlung liegt dann vor, wenn das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenMessgerät des Kunden zum Zeitpunkt der Übernahmekontrollmessung einen über die Umgebungsstrahlung hinausgehenden Wert anzeigt. Diese ist nach einer weiteren Kontrollmessung in einem Messprotokoll zu dokumentieren. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, Leistungserklärungendie Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern. Der Kunde hat die Verpflichtung, Sicherheitsdatenblätterden Lieferer und die zuständigen Behörden des Strahlenschutzes zu verständigen. Weiterhin hat der Kunde in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eine Vereinzelung vor Ort zu organisieren. Die weitere Verfahrensweise nach der Vereinzelung bestimmt die Behörde (unbedenklicher Einsatz nach Fund und Entnahme der Strahlenquelle bzw. Sonderentsorgung der gesamten Anlieferung). Alle mit der Weigerung und dem Rücktransport oder der Entsorgung zusammenhängenden Kosten trägt der Verkäufer. Ordnet die Behörde besondere Maßnahmen an (z.B. die Vereinzelung und Überprüfung aller Stahlschrottteile einer als belastet erkannten Ladung, Stofflisteneine vorübergehende Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, CE-Kennzeicheneinen Abtransport unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, Ü-Zeichendie Entsorgung), so hat der Lieferer auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Lieferer hat dem Kunden bei der Neuaufnahme von Stahlschrottlieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben: „Bei Verladung ab eigenem Lager versichern wir, dass wir nur Stahlschrott liefern werden, der zuvor von uns mit eigenen Messgeräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist. Daher können wir im Voraus für jede im Laufe des Jahres …… anfallende Lieferung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass der Stahlschrott aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt. Bei Verladung durch Unterlieferanten (Streckengeschäft) erklären wir, dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen zu liefernden Stahlschrotts auf Freiheit von ionisierender Strahlung, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt, hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns versichert, dass sie den zu liefernden Stahlschrott mit eigenen Messgeräten sorgfältig prüfen werden und aufgrund dieser Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben können, dass der zu liefernde Stahlschrott frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt. Bei Stahlschrottlieferungen aus Direktimporten per Schiff, Waggon bzw. LKW erklären wir, dass der Vertrag, aus dem die Importmengen stammen, ausdrücklich die Zusicherung enthalten wird, dass der zu liefernde Stahlschrott aufgrund einer Prüfung mit eigenen Messgeräten frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt.“
4.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung nur geringfügig mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Lieferers mit einem nur geringen Aufwand beseitigt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristkann.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme 5.) Nimmt der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden Änderungen vor, so hat der Lieferer für die hieraus entstandenen nachteiligen Folgen nicht einzustehen.
6.) Der Lieferer haftet ebenfalls nicht für solche Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware oder durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängelnbesondere Einflüsse entstehen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossennach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
37.) Der Lieferer haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und unbeschadet der Regelung zu Ziffer XIII (Haftung und Verjährung) dieser Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach seiner Xxxx nachgebessert oder ersetzt wird. Bei berechtigterDer Kunde hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
8.) Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer für den Fall, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen dass sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transports sowie die weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
9.) Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Lieferer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Vereinbarungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken.
10.) Schlägt eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis Kunde nach seiner Xxxx die Vergütung mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche im Rahmen von Ziffer XIII (Haftung und Verjährung) dieser Bestimmungen sowie die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet istGeltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
411.) Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung der Ware in 12 Monaten. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns Hiervon unberührt bleibt die Verjährung von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. AufwendungenMängeln, die dadurch entstehenzu Verletzungen von Körper, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz Leben und Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Lieferer arglistig verschwiegen oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchfür deren Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
6. Rücktrittsrechte 12.) Weitere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührtKunden sind unbeschadet er Ziffer XIII (Haftung und Verjährung) dieser Bestimmungen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II VI dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine HaftungBedingun- gen. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach AblieferungAbliefe- rung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder mitzu- liefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, SicherheitsdatenblätterSicherheitsdatenblät- ter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster sorgfältigs- ter Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängel- haftung, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen Ver- langen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen entfal- len alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen uner- heblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware.
5. 5.Aufwendungen Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und sol- cher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von Ila-Material ist unsere Haftung we- gen Sachmängeln ausgeschlossen.
6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere insbeson- dere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften mangel- haften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere insbesonde- re im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen GebrauchGe- brauch.
67. Rücktrittsrechte Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. (1) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel sofort zu rügen, in jedem Fall nicht später als 8 Tage nach Erhalt der Ware. Er muss uns Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Geneh- migung der gelieferten Ware. Die Beschaffenheit Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Ware bestimmt sich Besteller diese nicht unverzüglich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung ihrer Entde- ckung rügt.
(2) Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Untauglichkeit der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie Kaufsache für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglichdie Zwecke des Bestellers, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigensofern und soweit diese auf Spezifikationen oder Instruktionen des Bestellers oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist. Gleiches gilt für Mängel bzwdie Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers.
(3) Etwaige Maßnahmen durch uns zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenVerhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, Leistungserklärungendass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnensachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen zur Mangelbeseitigung oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)zur Er- satzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung einer Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseiti- gung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wir dürfen die Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltverweigern, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer man- gelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich (5) Rechte des Bestellers auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die Rücktritt richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen GebrauchBestimmungen.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von SachmängelnMängeln, die bei der vereinbarten verein- barten Art der Abnahme feststellbar erkennbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer fristgerechter Mängelrüge können nehmen wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)Ware, stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Verweigerung der Nacherfüllung Ersatzlieferung kann der Käufer unter den Kaufpreis mindern gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktretenHerabsetzung der Vergütung verlangen. Gleiches giltRückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Ware bereits veräußertTauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert. Weitergehende Ansprüche, verarbeitet insbesondere Aufwendungsersatz- oder umgestaltet ist.Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu X..
4. Gibt Beanstandet der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheitdie von ihm erworbene Ware, ist er verpflichtet, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete diese Ware oder Proben davon von dieser, zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des SachmangelsPrüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen.
5. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. AufwendungenBei Waren, die dadurch entstehenals deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. so genanntes lla-Material - stehen dem Käufer bezüg- lich der angegebenen Fehler und solcher, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden istmit denen er üblicherweise zu rechnen hat, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchkeine Gewährleistungsansprüche zu.
6. Rücktrittsrechte des Käufers Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478 478, 479 BGB bleiben bleibt unberührt.
7. Die Verjährungsverkürzung gemäß Ziffer 6 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen bzw. Gewährleistungsfristen.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1Wir gewähren eine Garantiezeit von 6 Monaten ab Lieferdatum. Für Mängel an unseren Waren haften wir nur in folgendem Umfang:
a) Voraussetzung für eine Gewährleistungshaftung ist, dass die Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgt.
b) Es dürfen keine Schäden vorliegen, die auf unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Verwendung, falsches Anbringen oder falsche Lagerung, Änderung oder Unfall zurückzuführen sind.
c) Elektronische Bauteile, die sich erst nach der Montage als defekt erweisen, können nur als Garantiefall anerkannt werden, nachdem sie von uns oder bei dem Originallieferanten untersucht worden sind. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach ZiffTransport-, Frachtkosten, Zollgebühr usw. II dieser Bedingungensind ausdrücklich vom Kunden zu tragen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Einbau- und Ausbaukosten werden grundsätzlich nicht vergütet.
d) Mängel, die auch bei sorgfältigster sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser der Frist nicht entdeckt werden können, sind – unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger einer Be- und Verarbeitung – unverzüglich der Ware schriftlich zu rügen. Auch für solche Mängel wird nicht gehaftet, sofern die Rüge später als 6 Monate nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf Empfang der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristWare bei uns eingeht.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme e) Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Ware Mängelrüge durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossenuns.
3. Bei berechtigterf) Ist die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und anerkannt, fristgemäßer Mängelrüge können werden wir nach unserer Xxxx die fehlerhafte Ware nach Erhalt durch neue Ware ersetzen oder die beanstandete Ware nachbessern oder den Mangel beseitigen Kaufpreis vergüten. Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere Minderungs- und Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
g) Eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck, kann nicht übernommen werden. Anwendungsvorschläge werden nach bestem Wissen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden. Wird eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung Neukonstruktion erstellt, kann der Käufer Lieferant für den Kaufpreis mindern Fall, dass sich herausstellt, dass die ausschließlich theoretisch erarbeitete Lösung nicht oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen realisiert werden kann, vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchh) Änderungen infolge technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach Ablieferung mit dem ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, Ablauf von 8 Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichenzu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigenEntdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme Werden Xxxx unmittelbar an Dritte sofortiger versandt, so beginnt die 8-tätige Xxxxxxxxx mit Ankunft der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3Waren am Bestimmungsort. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können nehmen wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Ware; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern, Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Verweigerung der Nacherfüllung Ersatzlieferung kann der Käufer den Kaufpreis mindern Rückgängigmachung des Vertrages oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltHerabsetzung der Vergütung verlangen Nachbesserungsarbeiten eigenmächtige Änderungen seitens der Käufer bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4Ersatzansprüche erhalten bleiben sollen. Gibt der Käufer Küfer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte Gewährleistungsansprüche. Bei Waren, die als deklassiertes Materialverkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegeben Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. Schäden, die auf natürliche Abnutzung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind, unterliegen ebenfalls nicht der Mängelhaftung. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschnittes allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung ausgeschlossen. In Fällen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. 9.Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt und dies gesetzlich zulässig ist, haften wir auf Schadenersatz wegen des SachmangelsVerletzung vertraglicher oder außergewöhnlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt Unsere Haftung umfasst – außer bei einer unerheblichen Minderung des Wertes Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht wartet werden konnten oder für die der Tauglichkeit der WareKäufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nurSämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden nicht bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten und dies zulässig ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristRügeobliegen- heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von SachmängelnMängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar erkennbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer fristgerechter Mängelrüge können nehmen wir nach unserer die bean- standete Xxxx den Mangel beseitigen oder eine zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)Ware, stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Verweigerung der Nacherfüllung Ersatzlieferung kann der Käufer unter den Kaufpreis mindern gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktretenHerabsetzung der Vergütung verlangen. Gleiches giltRückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Ware bereits veräußertTauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert. Weitergehende Ansprüche, verarbeitet insbesondere Aufwendungsersatz- oder umgestaltet ist.Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu X..
4. Gibt Beanstandet der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheitdie von ihm erworbene Ware, ist er ver- pflichtet, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete diese Ware oder Proben davon von dieser, zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des SachmangelsPrüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen.
5. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. AufwendungenBei Waren, die dadurch entstehenals deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. so genanntes lla-Material - stehen dem Käufer bezüglich der ange- gebenen Fehler und solcher, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden istmit denen er üblicherweise zu rechnen hat, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchkeine Gewährleistungsansprüche zu.
6. Rücktrittsrechte des Käufers Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478 478, 479 BGB bleiben bleibt unberührt.
7. Die Verjährungsverkürzung gemäß Ziffer 6 gilt nicht für Schadenser- satzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen bzw. Gewährleistungsfristen.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der a. Der Kunde hat die empfangene Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage längstens aber innerhalb von 8 Werktagen nach AblieferungEintreffen auf Menge und Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen. Unsere Arbeitsausführung erfolgt, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungenwenn keine andere Anforderung benannt ist, Leistungserklärungengemäß unserer Product-Policy-View, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristzu erhalten via xxxx@xxxxxxxx-xx.xx.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. b. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Xxxx Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
d. Der Kunde kann nach seiner Xxxx die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Rechnungspreises (Minderung) verlangen, sofern wir innerhalb einer angemessenen Nachfrist weder den Mangel beseitigen beheben noch Ersatz liefern oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder umgestaltet istfehlschlägt.
4e. Durch ein vom Kunden oder durch Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderung oder Reparatur, sowie unbekannte Formen der Weiterverarbeitungen jeglicher Art (Reinigung/Optimierung der Leistung etc.) wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Gibt Haftungsübernahme für Kosten aus Baugewerkserstellung und Bauleistungen lehnen wir ab, da unsere Leistung keine handwerkliche Dienstleitung abbildet.
f. Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, leisten wir dem Kunden gemäß der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen gesetzlichen Grundlagen 12 Monate für gewerbliche und 24 Monate für private Gewährleistung für die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangelsmangelfreie Herstellung bzw. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit Bearbeitung der Ware. 5.Aufwendungen Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate und für Ersatzlieferungen 6 Monate.
g. Der Kunde erkennt an, dass für die Ausführung unserer Leistungen die technischen Verarbeitungsrichtlinien und Prüfkriterien gelten, die dem Kunden außerhalb dieser Geschäftsbedingungen gegeben werden. Technische Notwendigkeiten in Bezug auf die Erarbeitung unserer Oberflächen sind kein Beanstandungsgrund. Der nötige Nachweis hierzu kann im Zusammenhang mit Einzelfall erbracht werden. Beanstandungen, die entgegen der NacherfüllungKundenmeinung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau nachweislich auf einen Stand der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen Technik „manufacuring with state-of –the-art“ zurückzuführen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwerteswerden von uns begründet abgelehnt. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen GebrauchDie Bearbeitung unberechtigter Beanstandungen werden dem Kunden mit 55 € pro Beanstandung in Rechnung gestellt.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1Wir garantieren, daß die von uns gelieferten Neuteile frei von Arbeits- und Materialfehlern sind und gewähren eine Garantiezeit von 12 Monaten ab Lieferdatum. Für Mängel an unseren Ware haften wir nur in folgendem Umfang:
a) Voraussetzung für eine Gewährleistungshaftung ist, daß die Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgt.
b) Es dürfen keine Schäden vorliegen, die auf unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Verwendung, falsches Anbringen oder falsche Lagerung, Änderung oder Unfall zurückzuführen sind.
c) Elektronische Bauteile die sich erst nach der Montage als defekt erweisen, können nur als Garantiefall anerkannt werden, nachdem sie in Mülheim an der Ruhr oder im WERK DES ORIGINALLIEFERANTEN untersucht wor- den sind. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach ZiffTransport-, Frachtkosten, Zollgebühr usw. II dieser Bedingungensind ausdrücklich vom KUNDEN zu tragen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Einbau- und Ausbaukosten werden grundsätz- lich nicht vergütet.
d) Mängel, die auch bei sorgfältigster sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser der Frist nicht entdeckt werden können, sind – unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Ein- stellung einer Be- und Verarbeitung – unverzüglich der Ware schriftlich zu rügen. Auch für solche Mängel wird nicht gehaftet, sofern die Rüge später als 6 Monaten nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf Empfang der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristWare bei uns eingeht.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme e) Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Ware Mängelrüge durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossenuns.
3. Bei berechtigterf) Ist die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und anerkannt, fristgemäßer Mängelrüge können werden wir nach unserer Xxxx die fehlerhafte Ware nach Erhalt durch neue Ware ersetzen oder die beanstandete Ware nachbessern oder den Mangel beseitigen Kaufpreis vergüten. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN, insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
g) Eine Gewähr, für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck, kann nicht übernommen werden. An- wendungsvorschläge werden nach bestem Wissen gegeben. Sie sind je- doch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden. Wird eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung Neukonstruktion erstellt, kann der Käufer Lieferant für den Kaufpreis mindern Fall, daß sich herausstellt, daß die ausschließlich theoretisch erarbeitete Lösung nicht oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen realisiert werden kann, vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchh) Konstruktionsänderungen infolge technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Ware bestimmt sich Käufer seinen nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristRügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Ware durch den Käufer ist die Rüge von SachmängelnRechte des Käufers, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen vom Vertrag zurückzutreten oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltherabzusetzen (Minderung), wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nichtNacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchdass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
63. Rücktrittsrechte Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach § 478 BGB bleiben unberührtAblieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Absatz 2 . Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrüge und Gewährleistung. 1Mit Wirkung ab 01.01.2022 gelten aufgrund der EU-Richtlinie 2019/770 neue Regelungen im Kaufvertragsrecht. Die Da wir als Händler im Hinblick auf den neu definierten umfassenden Xxxxxxxxxxxxxxxxx die damit verbundenen Risiken nicht übernehmen können, schließen wir die Einbeziehung der darin genannten subjektiven Anforderungen gemäß §434 BGB für die vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden ausdrücklich aus. Zur Klarstellung bedeutet dies für unsere Geschäftsbeziehung, dass eine Kaufsache nach wie vor nur dann als mangelhaft gilt, wenn sie nicht einer von beiden Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sollten die Bestellungen keine zusätzliche Spezifikation, die von der Xxxxxxx Xxxxx GmbH bestätigt sein muss, aufweisen gilt die Ware bestimmt sich nach Ziffals mangelfrei, solange sie den branchenüblichen Normen entspricht. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferungunter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen sind bei sichtbaren Fehlern oder jedenfalls durch eine sorgfältige Eingangskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche, nach Erhalt der Ware vorzunehmen. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Eingangskontrolle oder rügt er nicht unverzüglich unter schriftlicher Angabe vom Umfang und Art der Mängel, verliert er das Recht auf Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Kennzeichen und Ü- Zeichen. MängelGewährleistung in Bezug auf versteckte Material- oder Fabrikationsfehler kann nur innerhalb 1 Monats, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnengerechnet ab Gefahrenübergang, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigenerfolgen. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den steht dem Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktretennur das Minderungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel vor Ort überzeugen zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügungkönnen, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung Maßgeblich für die Mangelhaftigkeit der Ware ist deren Zustand zum Zeitpunkt des Wertes Gefahrenüberganges. Beseitigt der Kunde etwaige Mängel selbst, ohne den Mangel schriftlich reklamiert und eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt zu haben, steht ihm kein Nachbesserungsrecht zu. Anerkannte Mängel werden, je nach Bestimmung der Herstellerwerke, durch Materialersatz oder der Tauglichkeit der WareErlass bzw. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der NacherfüllungHerabsetzung des vereinbarten Verkaufspreises behoben. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sachewie Folgeschäden, übernehmen wir nurVermögensschäden, soweit sie im Einzelfallnicht erzielter Gewinn oder Schäden aus Forderung Dritter, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Warewerden abgelehnt. Bei Waren, angemessen die als deklassiertes Material verkauft worden sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertesstehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er bei dieser Ware zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegenBeim Verkauf von IIa-Material ist unsere Haftung hinsichtlich Materialfehler ausgeschlossen. Aufwendungen, die dadurch entstehenWir leisten keine Gewähr, dass die verkaufte gelieferte Ware an einen anderen Ort als für den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rücktrittsrechte Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. (1) Der Kunde darf die Entgegennahme bzw. Die Beschaffenheit Abnahme des Liefergegenstandes nur verweigern, wenn der Ware bestimmt sich Liefergegenstand offensichtlich und erheb- lich fehlerhaft ist, oder eine erhebliche Mengenabweichung vorliegt. Solche Verweigerungen müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. In diesem Zusammenhang ist dem Kunden bekannt, dass die volle Einsatzfähigkeit individuell konstruierter Anlagen erst nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird.
(2) Der Kunde hat – sofern nicht schriftlich vereinbart wurde, dass eine Eignung gemeinsame Abnahmeprüfung durchgeführt wird (Abschnitt X.) – den Liefer- gegenstand und/oder die Dokumente unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und dabei erkennbare Mängel des Liefergegenstandes und/oder der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tage Kalendertagen nach AblieferungErhalt, schriftlich anzuzeigengegenüber uns zu rügen und die Art der Man- gelhaftigkeit genau zu bezeichnen. Ist eine Abnahmeprüfung schriftlich vereinbart (Abschnitt X.), hat die Untersuchung und Rüge spätestens bis zum Ende des Tages zu erfolgen, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder - wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durch- geführt wurde - hätte durchgeführt werden sollen. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand bereits vor der schriftlich vereinbarten Abnahmeprü- fung in Betrieb, dann hat die Rüge spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Inbetriebnahme zu erfolgen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf bei einer Untersuchung erkennbare Mängel des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente zu berufen, wenn er sie gegenüber uns nicht innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich anzeigt und dabei die Art der Mangelhaftigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt bzw. spätestens bis zum Ende der schriftlich vereinbarten Abnahmeprüfung uns ausgehändigt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.
(3) Ein versteckter Mangel ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach seiner Entdeckung durch den Kunden schriftlich bei uns zu rügen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf einen versteckten Mangel zu berufen, wenn er diesen uns nicht innerhalb dieser Frist schriftlich anzeigt und dabei die Art der Mangelhaftigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nicht- einhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb von 14 Kalendertagen seit Entdeckung ab- gesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.
(4) Kann nach einer Mängelanzeige des Kunden ein Mangel des Liefergegenstandes nicht festgestellt werden, hat uns der Kunde die im Zusammen- hang mit der Prüfung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen.
(5) Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes oder der Dokumente sind wir berechtigt, diese nach unserem freien Ermessen entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Wird uns diese Gelegenheit vom Kunden nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus ent- stehenden Folgen. Soweit der Mangel des Liefergegenstandes oder der Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde – nach fruchtloser, schriftlicher Ansetzung einer weiteren, angemessenen Nachfrist von wenigstens 90 Tagen – ei- ne dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Kunde hat im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes oder der Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Sämtliche sonstigen Mängelrechte, Forderungen und Rechte des Kunden auf Mängelbeseitigung, jegliche Haftungs- oder Schadenersatzansprü- che ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
(6) Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen und die daraus entstehenden Folgen, ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Bessert ein Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Mängel bzwohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
(7) Die Verjährungsfrist im Sinne von § 933 ABGB für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängel wird – soweit gesetzlich zulässig – in Abweichung der gesetzlichen Regelung beschränkt auf 12 Monate ab dem Tag des Erhalts des Liefergegenstandes durch den Kun- den. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenIst eine Abnahmeprüfung schriftlich vereinbart, Leistungserklärungenbeginnt die Verjährungsfrist von 12 Monaten mit Ablauf des Tages, Sicherheitsdatenblätteran dem die Abnahmeprü- fung durchgeführt wurde oder - wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde - hätte durchgeführt werden sollen, Stofflistenspätestens jedoch mit Ablauf des Tages, CE-Kennzeichenan dem der Kunde den Liefergegenstand in Betrieb genommen hat. Für die von uns ausgeführten Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen endet die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln zum gleichen Zeitpunkt, Ü-Zeichenin welchem die für den Liefergegenstand gemäß diesem Abschnitt geltende Verjährungsfrist endet. MängelDiese Fristen gelten gleichsam für allfällige außervertragliche Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist stets die vorgängige, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist rechtzeitige Rüge gemäß vorstehenden Absätzen (2) und (3).
(8) Sofern nicht entdeckt werden könnenausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- wir verpflichtet, den Liefergegenstand lediglich in dem Land frei von gewerblichen Schutzrechten und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigenUrheberrechten Dritter zu liefern, spätestens vor Ablauf der vereinbarten in das unsere Lieferung erfolgt. Führt die übliche Benutzung des Liefergegen- standes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen Urheberrechten im Zusammenhang mit Land der NacherfüllungLieferung, insbesondere werden wir auf unsere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis Kunden grundsätzlich das Recht zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehenden Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht mög- lich, ist der Xxxxx zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann Rückzahlung des Kaufpreises von uns verlangen. Unter den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchgenannten Vo- raussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
6(9) Unsere in Abschnitt XI. Rücktrittsrechte (9) genannten Verpflichtungen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Vorbehaltlich des Käufers Abschnitts XII. sind sämtliche sonstigen Mängelrechte, Forderungen und Rechte des Kunden auf Mängelbeseitigung, jegliche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns im Rahmen des ge- setzlich Zulässigen ausgeschlossen. Unsere in Abschnitt XI. (9) genannten Verpflichtungen bestehen zudem nur, wenn - der Kunde uns unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Kunde uns in angemessenem Umfang, auf seine eigenen Kosten, bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsarbeiten gemäß Abschnitt XI. (9) ermöglicht, - uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Kunde die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht zu vertreten hat, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und/oder - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig ändert oder in einer nicht ver- tragsgemäßen Weise verwendet. Stellt der Kunde die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Jede Nutzungsein- stellung ist vorher mit uns abzustimmen.
(10) In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und -minderungspflicht, haben wir Anspruch auf einen der Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadensersatz.
(11) Beim Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes sind jegliche Mängelansprüche vollständig ausgeschlossen, soweit nicht nach § 478 BGB bleiben unberührtGesetz zwin- gend gehaftet wird.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrüge und Gewährleistung. 1a.) Der Kunde hat die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Abholung vom Warenlager beziehungsweise bei Anlieferung zu untersuchen. Die Beschaffenheit Insbesondere hat der Ware bestimmt sich Kunde einzelne Warenproben zu öffnen und zu überprüfen. Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Lieferung, auf jeden Fall aber vor Weiterverkauf, Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferungoder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Aufgrund der Beschaffenheit der gelieferten Waren steht dieses Recht dem Kunden nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Lieferung zu.
b.) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, das heißt nach unserer Xxxx auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für Mängel bzwdie daraus entstehenden Folgen befreit. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenNur in dringenden Fällen, Leistungserklärungenetwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, Sicherheitsdatenblätterdarf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall an uns herausgeben.
c.) Dem Kunden ist bekannt, Stofflistendass bei Photovoltaik-Geräten, CE-Kennzeicheninsbesondere bei Wechselrichtern, Ü-ZeichenFunktionsausfälle durchaus auftreten können. MängelIm Falle von Funktions- oder Betriebsstörungen müssen diese Geräte unter erheblichem Aufwand wieder zum Laufen gebracht werden. Hierzu mag ein Neustart der Geräte mit komplizierter Softwareinstallation oder ein mehrfacher Geräteaustausch notwendig sein. Die Nacherfüllung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn eine Funktions- oder Betriebsstörung trotz dreimaligen Nachbesserungsversuchs nicht behoben werden konnte. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die auch Gegenleistung zu mindern oder – bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind erheblichen Mängeln – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristvom Vertrag zurückzutreten.
2d.) Für vertragliche Ansprüche der Kunden aus von uns erteilten Herstellergarantien sind die jeweiligen Garantiebedingungen einschlägig. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware Die Rechte des Kunden aus den von uns erteilten vertraglichen Herstellergarantien werden durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen.
3e.) Ansprüche des Kunden für die Vornahme von Deckungskäufen bei Nichtlieferung sind ausgeschlossen. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltEbenso stehen dem Kunden keine Ansprüche zu, wenn die Ware bereits veräußertsich auf Grund einer Änderung der Rechtslage der Ertrag aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage verringert. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Einspeise-Vergütung oder sonstige Vorteile wie etwa Zuschüsse, verarbeitet oder umgestaltet istSubventionen, Abschreibungsvorteile und Förderungen.
4f.) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze b.) bis e.) sind ausgeschlossen. Gibt der Käufer uns Wir haften deshalb nicht unverzüglich Gelegenheitfür Schäden, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere die nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen am Produkt selbst entstanden sind, keinesfalls aber über 150 % und nicht für sonstige Vermögensschäden des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen GebrauchKunden.
6g.) Unsere Haftung für schuldhafte Vertragsverletzungen nach Nr. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die vorstehenden Absätze b.) bis f.) nicht beschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelrüge und Gewährleistung. (1) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Er muss uns Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der gelieferten Ware. Die Beschaffenheit Gewähr-leistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht zu erkennen waren, ist ausge-schlossen, wenn der Ware bestimmt sich Besteller diese nicht unverzüglich nach Ziffihrer Entdeckung rügt. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung Versäumt der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie Besteller die ordnungs- gemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für deren übliche Beschaffenheit den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Wir übernehmen wir keine Haftung. Mängel keinerlei Haftung für die Untauglichkeit der Ware sind unverzüglichKaufsache für die Zwecke des Bestellers, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigensofern und soweit diese auf Spezifikationen oder Instruktionen des Bestellers oder auf von diesem geliefer-te oder vorgeschrie- bene Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist. Gleiches gilt für Mängel bzwdie Beschaffen- heit der Vorleistung eines anderen Unternehmers.
(3) Etwaige Maßnahmen durch uns zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. das Fehlen mitzuliefernder PrüfbescheinigungenVerhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, Leistungserklärungendass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnensachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen zur Mangelbeseitigung oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung)zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung einer Mangel- beseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Mangel-beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wir dürfen die Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches giltverweigern, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet Beseitigung des Mangels und die Lieferung ei-ner mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich (5) Rechte des Bestellers auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür Rücktritt richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden istVerbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch479 BGB).
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit 4.1 Ist der Käufer Unternehmer, müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Ware bestimmt sich und erkennbare Mängel unverzüglich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der unverzüglichen Untersuchung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftungschriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage ebenfalls unverzüglich nach Ablieferung, ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnenIst der Käufer kein Unternehmer, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich uns offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf ; es genügt die Absendung der vereinbarten oder gesetzlichen VerjährungsfristAnzeige innerhalb der Frist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist 4.2 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung werden wir die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir Lieferung oder Leistung nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen nachbessern oder durch eine mangelfreie ersetzen, wenn der Käufer Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, steht ihm das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache liefern (Nacherfüllung)zu. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, können wir auch diese verweigern. Das Recht, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, steht uns auch gegenüber Käufern, die Unternehmer sind, zu. Die Rechte des Käufers bestimmen sich in diesem Fall nach Ziffer 4.4. Ist der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung Unternehmer, hat er zur Mängelbeseitigung die Lieferung auf seine Kosten und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktretensein Risiko an uns zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen In keinem Fall haften wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. AufwendungenKosten, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware Kaufsache an einen anderen Ort als den Sitz Erfüllungsort verbracht wurde. Nach unserer Xxxx können wir die Mängelbeseitigung auch beim Käufer ausführen.
4.3 Ist der Käufer Unternehmer, beschränkt sich unsere Haftung für Fremderzeugnisse auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, vorausgesetzt, wir machen dem Käufer bei Abtretung alle uns bekannten Angaben über den Lieferanten zugänglich, die dem Käufer die Geltendmachung des Anspruches ermöglichen.
4.4 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten nach Ziffer 4.2 kann der Käufer zwischen Herabsetzen der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
4.5 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben unbeschadet der Regelungen in Ziffern 7.1 und
7.2 kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Niederlassung des Käufers verbracht worden Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, übernehmen wir wenn der Käufer Unternehmer ist. Dies gilt nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchwenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt4.6 Ist der Käufer Unternehmer, sind wir im Falle einer mangelhaften Montageanleitung lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn die Sache nicht fehlerfrei montiert wurde.
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Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und die Lieferung sorgfältig auf Mängel untersucht wird. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. schriftli- che Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. oder anderer Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könneneiner unverzüglichen, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware, ansonsten unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigendes Mangels zugegangen ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tra- gen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfristdass jede Verarbeitung einer mangelhaften Lieferung unterbleibt.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme Gewichtsangaben bei in Säcken verpackter Ware verste- hen sich mit Abweichungen vom Nettogewicht von bis zu 2%. Gewichtsbeanstandungen können nur auf der Ware durch den Käufer ist die Rüge Grund- lage von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossenamtlichen Nachwiegungen erfolgen. Im Übrigen gilt das im Lieferwerk festgestellte Gewicht. Gewichtsbe- anstandungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigterDie Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art der beanstandeten Waren, fristgemäßer die Art des Mangels, die Char- gennummer, den Liefertag sowie darüber enthalten, von welchem Werk oder Lager und aus welcher Lieferung die Ware stammt. Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind zusammen mit der Mängelrüge können in geeigneter Weise nachzuweisen. Jeder Mängelrüge muss eine repräsenta- tive Probemenge der beanstandeten Waren mit Angaben der Chargennummer beigefügt sein, die uns eine Nachprü- fung der erhobenen Beanstandungen ermöglicht. Die Pro- benahme muss nach den einschlägigen Vorschriften und Normen erfolgen. Steht eine solche Probe der beanstande- ten Ware nicht zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung der gelieferten Erzeugnisse von Ergebnissen auszugehen, die wir selbst auf Kosten des Käufers festgestellt haben.
4. Im Rahmen der Gewährleistung werden wir nach unserer eigener Xxxx den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (NacherfüllungNachlieferung).
5. Bei Fehlschlagen Ist eine uns vom Käufer zur Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Verweigerung der Nachlieferung) gesetzte angemessene Frist er- folglos abgelaufen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine Fristsetzung aus anderen Gründen nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist seiner Xxxx vom Vertrag zurücktretenzurücktreten oder die Ver- gütung mindern. Gleiches giltDie Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet sich nicht insbesondere aus der Art der Lieferung oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware des Mangels oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchsonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührtSchadenersatzansprüche wegen Mängeln unterliegen den Beschränkungen der Ziffer XI. dieser Verkaufs- und Lie- ferbedingungen.
7. Gewährleistungsansprüche unterliegen den gesetzli- chen Verjährungsfristen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrüge und Gewährleistung. (1) Der Kunde darf die Entgegennahme des Liefergegenstandes nur verweigern, wenn der Liefergegenstand offensichtlich und erheblich mangelhaft ist, oder eine erhebliche Mengenabweichung vorliegt. Solche Verweigerungen müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf bei einer Untersuchung offensichtlich erkennbare Mängel des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente zu berufen, wenn er sie gegenüber uns nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und dabei die Art der Mangelhaftigkeit, sofern ohne wesentliche Aufwendungen möglich, so genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die Beschaffenheit schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb der Ware bestimmt sich nach Ziffvorgenannten Fristen abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung Der Kunde hat dementsprechend den Beweis zu führen, dass die Mängelanzeige abgesandt und der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind Benz GmbH fristgerecht zugegangen ist.
(2) Ein versteckter Mangel ist unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferungdurch den Kunden schriftlich bei uns zu rügen. Der Kunde verliert das Recht, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungensich auf einen versteckten Mangel zu berufen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung wenn er diesen uns nicht innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- schriftlich anzeigt und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist dabei die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar warenMangelhaftigkeit genau bezeichnet, ausgeschlossen.
3und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Bei berechtigterDie schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist. Der Kunde hat dementsprechend den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung Beweis zu führen, dass die Mängelanzeige abgesandt und der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet Benz GmbH fristgerecht zugegangen ist.
4. Gibt (3) Kann nach einer Mängelanzeige des Kunden ein Mangel des Liefergegenstandes nicht festgestellt werden, hat uns der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen Kunde die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der NacherfüllungPrüfung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes oder der Dokumente sind wir berechtigt, insbesondere Kosten diese nach unserem freien Ermessen entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Wird uns diese Gelegenheit vom Kunden nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Soweit der Mangel des Liefergegenstandes oder der Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde – nach fruchtloser, schriftlicher Setzung einer weiteren, angemessenen Nachfrist von wenigstens 28 Tagen – eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Kunde hat im Zusammenhang mit dem Ein- Falle eines Mangels des Liefergegenstandes oder der Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche sonstigen Mängelrechte, Forderungen und Ausbau der mangelhaften SacheRechte des Kunden auf Mängelbeseitigung, übernehmen wir nur, soweit sie jegliche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns sind im EinzelfallRahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
(5) Mangels einer abweichenden schriftlichen Vertragsbestimmung liegt ein Mangel nicht schon dann vor, wenn der Liefergegenstand sich nicht für bestimmte Zwecke eignet.
(6) Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehenden Folgen, ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Bessert ein Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen.
(7) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln wird – soweit gesetzlich zulässig – in Abweichung zur gesetzlichen Regelung beschränkt auf 12 Monate ab den Tag der Bereitstellung bei der Benz GmbH oder der Lieferung des Liefergegenstandes an den Kunden. Der frühere Zeitpunkt ist maßgeblich. Für die von uns ausgeführten Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen endet die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln zum gleichen Zeitpunkt, in welchem die für den Liefergegenstand gemäß diesem Abschnitt geltende Verjährungsfrist endet. Diese Fristen gelten gleichsam für allfällige außervertragliche Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist stets die vorgängige, rechtzeitige Rüge gemäß vorstehenden Absätzen (1) und (2).
(8) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, den Liefergegenstand lediglich in dem Land frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu liefern, in das unsere Lieferung erfolgt. Führt die übliche Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Verhältnis Land der Lieferung, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehenden Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann Rückzahlung des Kaufpreises von uns verlangen. Unter den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauchgenannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
6(9) Unsere in Abschnitt IX. Rücktrittsrechte (8) genannten Verpflichtungen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sämtliche sonstigen Mängelrechte, Forderungen und Rechte des Käufers Kunden auf Mängelbeseitigung, jegliche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Unsere in Abschnitt IX. (8) genannten Verpflichtungen bestehen zudem nur, wenn • der Kunde uns unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Kunde uns in angemessenem Umfang, auf seine eigenen Kosten, bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsarbeiten gemäß Abschnitt IX. (8) ermöglicht, • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, • der Kunde die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht zu vertreten hat, • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und/oder • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig ändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet. Stellt der Kunde die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Jede Nutzungseinstellung ist vorher mit uns abzustimmen. Hat der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, stellt er uns von Ansprüchen Dritter frei.
(10) In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und -minderungspflicht, haben wir Anspruch auf einen der Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadensersatz.
(11) Beim Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes sind jegliche Mängelansprüche vollständig ausgeschlossen, soweit nicht nach § 478 BGB bleiben unberührtGesetz zwingend gehaftet wird.
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