Mängelrüge, Untersuchungspflicht. 7.2.1 Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des AG setzen die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist. 7.2.2 Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
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Mängelrüge, Untersuchungspflicht. 7.2.1 Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des AG setzen die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der LeistungLeistungen, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
7.2.2 Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
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Mängelrüge, Untersuchungspflicht. 7.2.1 7.2.1. Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des AG setzen die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
7.2.2 7.2.2. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
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