Common use of Mängeluntersuchung – Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. 5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder der Lieferant der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen ist. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht. 7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung der Anlage. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der Nacherfüllung. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.

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Samples: Einkaufs Und Bezugsbedingungen, Einkaufs Und Bezugsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. 7.1 Wir sind verpflichtet, die Ware gelieferte Xxxx innerhalb angemessener einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- Quantitätsabweichungen und Quantitätsabweichungen Beschädigungen zu prüfen; die untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Beendigung des Auspackens Wareneingang an dem in der Liefersache am BestimmungsortBestellung angegebenen Bestimmungsort und ab Vorlage der zur Prüfung der Ware nötigen, im Fall versteckter Mängel ordnungsgemäßen Dokumente (insbesondere Versandschein und Lieferschein) oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. 5. 7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche Gewährleistungsvorschriften stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt. Unabhängig davon ist der Lieferant bei Lieferung fehlerhafter Ware auf unser Verlangen hin verpflichtet, vom Lieferanten die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie eine Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nach unserer Xxxx innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangentragen. Wird die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht oder erneut mangelhaft durchgeführt, sind wir nach Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch für ausstehende, noch nicht fällige Lieferungen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 6. Wir 7.3 In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug sind wir nach erfolglosem Verstreichen einer kurzen, angemessenen Frist, oder wenn aufgrund der Dringlichkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung ausgeschlossen ist, nach Unterrichtung des Lieferanten von den Umständen und der geplanten Ersatzvornahme berechtigt, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, vorzunehmen oder von Dritten vorneh- men durch Dritte durchführen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder . 7.4 Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 24 Monaten seit Lieferung der Lieferant bestellten Ware zu der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen istangegebenen Empfangsstelle. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen Im Falle der Mangelbeseitigung oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und Ersatzlieferung verlängert sich die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden Gewährleistungsfrist entsprechend um deren Dauer, endet jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Jahren seit Erstlieferung. 7.5 Zur Erhaltung unserer Gewährleistungsansprüche genügt es, dass wir dem Lieferanten einen Berichtden Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt haben. 77.6 Haben wir dem Lieferanten bekannt gegeben, dass wir die Ware für den Export kaufen, gilt der für dieses Exportgeschäft bekannt gegebene Ablieferungsort als Erfüllungsort, und wir sind berechtigt, die Ware ohne Untersuchung zu übernehmen und weiter zu versenden. Alle Untersuchungs- und Rügefristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt, in dem der ausländische Käufer die Möglichkeit der Prüfung hat, frühestens mit dem Entladen am Ablieferungsort. 7.7 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung der AnlageMängelanzeige gehemmt und beginnt erst nach ausdrücklicher Ablehnung der Gewährleistung bzw. Die Mängelansprüche hinsichtlich nach Abbruch von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der NacherfüllungVerhandlungen hierüber weiterzulaufen. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware ab deren Eingang innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen erkennbare Mängel stichprobenartig zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 5 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. Bei versteckten Mängeln zählt diese Frist ab deren Entdeckung. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiertsteht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen / von ihm gelieferten Sachen und alle von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem aktuellen neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende qualitative Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Der Lieferant wird uns über alle ihm bekannt gewordenen, bevorstehenden Änderungen unverzüglich unterrichten. 3. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Sachen und alle von ihm erbrachten Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen Ebenso steht der Lieferant dafür ein, dass die Liefergegenstände ohne Schichtbegrenzung von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche uns genutzt werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränktkönnen. 4. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der AusführungBeschaffenheit der uns zu liefernden Sachen/Leistungen, so hat er uns dies unverzüg- lich unverzüglich schriftlich mitzuteilenanzuzeigen. 5. Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 6. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten . Die während der Verjährungsfrist gerügten Mängel der Lieferung/Leistung hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache Ersatzlieferung unverzüglich zu verlangenbeseitigen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen auch etwaige Kosten, die aus der bestimmungsgemäßen Verbringung und Verwendung der Lieferung/Leistung resultieren unter Einschluss von Ein- und Ausbaukosten, wenn der Lieferant die Fehlerhaftigkeit seiner Lieferung/Leistung zu vertreten hat. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 67. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassen, wenn Gefahr Für im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferten Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 8. Kommt der Lieferant der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels einer Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen ist. Geringfügige Mängel nach, so können wir sofort die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten beseitigen selbst treffen oder beseitigen von Dritten treffen lassen. In diesen vorgenannten dringenden Fällen ist der Lieferant sofort können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten und zu verständigenLasten des Lieferanten die Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Über Art und Umfang der Im Interesse einer ungestörten Produktion können kleinere Mängel von uns auch ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten einen Berichtin Rechnung gestellt werden, ohne dass hierdurch die gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten berührt werden. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen, in beiden Fällen aber eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Lieferanten nicht möglich ist. 7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung der Anlage. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der Nacherfüllung. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtethaben die Mängel des Vertragsgegenstandes, die Ware sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. 2Werktagen anzuzeigen. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 42. Der Lieferant garantiertschuldet die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände. Er steht insbesondere dafür ein, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen die Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und den Vorschriften Fachverbänden entsprechen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendigEinklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. 3. Es finden die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholensoweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist. 4. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränktDas Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Hat der Der Lieferant Bedenken gegen kann die von uns gewünschte gewählte Art der AusführungNacherfüllung verweigern, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilenwenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigtFür den Fall, vom Lieferanten dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Xxxx Aufforderung zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatzmit der Beseitigung beginnt, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweichtKosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 6. Wir sind berechtigtMängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, auf Kosten es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder der Lieferant der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen ist. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen BerichtVertragsgegenstandes (Gefahrübergang). 7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung der Anlage. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der Nacherfüllung. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllungdes Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Einbau-, Ausbau-, Materialkosten sowie Zölleoder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigenden Eingangskontrolle, trägt so hat der LieferantLieferant diese Kosten zu tragen. 8. Sonstige Ansprüche von uns wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 49.1. Der Lieferant garantiertgewährleistet, dass sämtliche Lieferungen / die von ihm gelieferten Gegenstände und die von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Verwendungszweck, dem aktuellen Stand der Technik, Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden Fachverbänden, insbesondere den Sicherheits-, Energie-; Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, den einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften, sowie unseren Spezifikationen entsprechen. Empfehlungen dieser Behörden, die innerhalb eines Jahres zur Vorschrift werden, sind zu berücksichtigen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten so muss der Lieferant hierzu vor Ausführung der Abweichung unsere schriftliche Zustimmung einzuholeneinholen. Unsere Mängelansprüche Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten werden durch diese eine Zustimmung von uns nicht einge- schränktberührt. 9.2. Soweit keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren und ihre Verpackung mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie unsere Spezifikationen müssen eingehalten werden. 9.3. Wird eine Vorschrift im Sinne der Ziff. 9.1. nach Vertragsabschluss, aber vor der Fertigstellung der Lieferung geändert, ist der Lieferant im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen. 9.4. Durch Abnahme oder Bestätigung von Modellen, Zeichnungen, Zahlungen oder ähnlichem verzichten wir nicht auf Mängelansprüche. 9.5. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der AusführungAusführung oder werden ihm Bedenken Dritter bekannt, so hat er der Lieferant uns dies unverzüg- lich diese Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilenmitzuteilen und uns Gelegenheit zu Weisungen zum weiteren Vorgehen zu geben. 59.6. Obliegt uns nach dem Gesetz die Untersuchung der Ware nach Ablieferung , werden wir dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Anzeige ist noch unverzüglich, wenn wir sie spätestens innerhalb von 5 Werktagen – bei Lieferungen aus dem Ausland innerhalb von 15 Werktagen – nach Ablieferung der Lieferung bei uns absenden. 9.7. Die vertragliche und außervertragliche Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Mängelansprüche Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 69.8. Vorstehende Ziff. 9.7. gilt entsprechend, soweit uns gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB Ansprüche gegen den Lieferanten zustehen (Lieferantenregress). In diesem Rahmen tritt der Lieferant vorsorglich an uns etwaige Regressansprüche, die dem Lieferanten gegenüber seinem Sublieferanten aus den §§ 478, 479 BGB zustehen, zur Sicherung der zu unseren Gunsten bestehenden Regressansprüche im Voraus ab. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten nehmen die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder Abtretung an. 9.9. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen ist. Geringfügige Mängel nach, können wir sofort die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten des Lieferanten beseitigen und Gefahr selbst treffen oder beseitigen von Dritten treffen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn es uns wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, dem Lieferanten eine Nachfrist zu setzen; in diesem Fall werden wir den Lieferanten vor Beseitigung des Mangels hierüber unterrichten. 9.10. Die Verjährungsfristen bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9.11. Für Stückzahlen, Gewichte, Mengen etc. bei einer Lieferung sind die von unserer Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend und Grundlage für die Abrechnung. 9.12. Der Lieferant sofort zu verständigen. Über hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem aktuellen Stand der Mängel Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Berichtuns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Auf Verlangen hat er eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen. 7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung der Anlage. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der Nacherfüllung. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind 7.1 viastore ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei7.2 Soweit der Lieferant einen Mangel zu vertreten hat, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenzu dem auch die Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie zählt, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, Xxxx von viastore zur Mangelbeseitigung oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4zur Ersatzlieferung verpflichtet. Der Lieferant garantiertkann die von viastore gewählte Art der Nacherfüllung jedoch verweigern, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Fall der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechenMangelbeseitigung bzw. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, Ersatzlieferung ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art verpflichtet, alle zum Zwecke der Ausführung, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilenMangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. 5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung 7.3 viastore ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/und es deshalb nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen. 7.4 Das Recht auf Rücktritt oder Minderung steht viastore erst dann zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant nicht bereit oder nicht in der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer Lage ist, die geschuldete Nacherfüllung zu erbringen oder wenn er diese über angemessene, von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen viastore schriftlich gesetzte Fristen hinaus verzögert oder die Durchführung der Nacherfüllung verweigert. 7.5 Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten; dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung. 7.6 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassenMängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Lieferung ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesen vorgenannten Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren Mängelansprüche – außer in Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht. 7Arglist – in 6 Jahren. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung beginnt jeweils mit der AnlageAblieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der NacherfüllungAbnahme. 87.7 Die Verjährung der Ansprüche wegen eines bestimmten Mangels wird durch eine schriftliche Mängelrüge von viastore bis zur Mängelbeseitigung gehemmt. Die gesamten Kosten Diese Hemmung endet jedoch 3 Monate nach Zugang der Nacherfüllungschriftlichen Erklärung des Lieferanten, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der LieferantMangel sei beseitigt oder es liege kein Mangel vor.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit seiner Lieferung/ Leistung sowie für die Übereinstimmung mit den festgelegten Spezifikationen. Wir sind xxxxxx ist verpflichtet, die Ware gelieferte Xxxx innerhalb angemessener einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- Abweichungen in der Qualität und Quantitätsabweichungen Quantität zu prüfen; die . Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet (Montag bis Xxxxxxx) beginnend mit dem Wareneingang, oder, bei versteckten Mängeln, ab Beendigung dem Zeitpunkt des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - Entdeckens beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. 5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns xxxxxx ungekürzt zu; Insbesondere sind wir in jedem Fall ist xxxxxx berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung billigem Ermessen Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache von mangelfreier Ware zu verlangen. Etwaige dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine, den üblichen Prüfungsumfang übersteigende Wareneingangskontrolle, trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt anstelle der Leistung bleibt xxxxxx ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung xxxxxx ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassenwenn Eilbedürftigkeit besteht, wenn weil etwa Kundentermine gefährdet sind, Gefahr im in Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/ist, oder der Lieferant der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen eine ihm gesetzte Frist nicht nachge- kommen verstreichen läßt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Sach- und Rechtsmängeln. Der Lieferant haftet darüber hinaus für jede Verschuldensform, soweit nach dem Gesetz Verschulden Voraussetzung ist. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht. 7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate Monate, gerechnet ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim KundenGefahrübergang auf ulrich, spätestens 36 Monate ab Lieferung der Anlagesoweit nichts anderes vereinbart ist. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren Verjährung beginnt erneut, wenn der Lieferant Nacherfüllung leistet oder die Mängelansprüche, gleich in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahmewelcher Form anerkennt. Für im Rahmen die Dauer der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt ist die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der NacherfüllungVerjährung gehemmt. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. (1) Dem Lieferant ist bewusst, dass vertragsgemäße Lieferungen, insbesondere eine gleichbleibend hohe Qualität bei ständiger Einhaltung der Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen sowie eine zuverlässige Einhaltung der vereinbarten Termine/Fristen für uns von besonderer Bedeutung sind. Die vereinbarten technischen Spezifikationen und Zeichnungen sind verbindlicher Vertragsbestandteil, legen die Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen fest und sind vom Lieferant zwingend einzuhalten. (2) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel Arbeitstagen, gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. Sofern der Lieferant innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist Kenntnis von Umständen erlangt, bei denen davon auszugehen ist, dass wir von ihm mangelhafte Lieferungen erhalten haben, wird der Lieferant uns unverzüglich schriftlich, in der Regel per E-Mail und in dringenden Fällen vorab auch telefonisch informieren und unverzüglich die erforderlichen Informationen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung übersenden. Unsere Rechte wegen mangelhafter Lieferung bleibt von vorstehendem Satz unberührt. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. (3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. 5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Nacherfül- lung ist Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme/Abnahme der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweichtLieferung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 6. (4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, vorzunehmen oder von durch einen Dritten vorneh- men vornehmen zu lassen, wenn Gefahr im in Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder der Lieferant der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen ist. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Berichtbesteht. 7. (5) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate 36 Monate, gerechnet ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung der AnlageGefahrenübergang. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für iIm Rahmen der Fall einer Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der Nacherfüllungerneut. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener angemesse- ner Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen Quantitätsabwei- chungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung Be- endigung des Auspackens der Liefersache am BestimmungsortBestim- mungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen Anforderun- gen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses Stichpro- benergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe VIII. Produkthaftung - Freistellung – Haftpflichtversi- (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht be- steht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem Qualitätssicherungssystem ähnlich den der ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen ein- schlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften Vor- schriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften Berufsgenos- senschaften und Fachver- bänden Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendignot- wendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkteingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte ge- wünschte Art der AusführungAus-führung, so hat er uns dies unverzüg- lich unver- züglich schriftlich mitzuteilen. 5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt unge- kürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten Lieferan- ten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung Liefe- rung einer neuen Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz Schadens- ersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht Vertragserfüllungspflicht abweicht. 6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men Drit- ten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder der Lieferant der schrift- lichen schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung Beseiti- gung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen nachgekommen ist. Geringfügige Geringfü- gige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten Lieferan- ten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten vorge- nannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführ- ten ausgeführten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht. 7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt be- trägt 24 Monate Monate, gerechnet ab Inbetriebnahme oder Gefahrübergang. Falls der Gefahrübergang mit Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kundenstattfindet und sich der mit Abnahme stattfindende Gefahrübergang aus Gründen die der Lieferant nicht zu vertreten hat verzö- gert, spätestens 36 Monate ab Lieferung beginnt die Verjährungsfrist für Sachmängel mit schriftlich bekannt gegebener Bereitstellung der AnlageLiefer- sache zur Abnahme. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren EinbauEin- bau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung Beendi- gung der Nacherfüllung. 8. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere insbesonde- re Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant. 1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verant- wortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadens- ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisa- tionsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Darüber hinaus können wir vom Lieferanten die Freistellung von allen Ansprüchen unserer Kunden gegen uns auf erstes Anfordern verlangen, wenn und soweit der Lieferant durch seine Liefersache/Leistung hierfür eine haftungsbegründende Ursache gesetzt hat. Für die Frei- stellung von gegen uns gerichteten Schadensersatzan- sprüchen außerhalb des Haftungsbereiches des Produkt- haftungsgesetztes gilt dies nur, wenn und soweit der Liefe- rant die Ursache verschuldet hat. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Unsere Schadensersatzansprüche sind nicht auf die Deckungssumme beschränkt, sondern stehen uns unabhängig von der bestehenden Versicherungsdeckung des Lieferanten zu.

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Samples: Einkaufs Und Bezugsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen Qualitäts-Abweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel einer Woche, gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am BestimmungsortWareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind offen- kundigen Mängeln gerechnet ab dem Tag der Anlieferung bei uns, bei verborgenen Mängeln gerechnet ab dem Tag erster Erkennbarkeit. Soweit wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung mit dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001eine besondere Qualitätssicherung getroffen haben, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns gilt dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. 5vorrangig. Die gesetzlichen Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache Sache zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängel-beseitigung oder der Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassenoder, wenn Gefahr im sie nach der Natur der Sache nicht möglich oder besonders unwirtschaftlich ist, einen Deckungskauf vorzu-nehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder besteht. Schadens-ersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, stehen uns im gesetzlichen Umfang zu, falls der Lieferant der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine schuldhafte Verletzung einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen istwesentlichen Vertragspflicht zu vertreten hat. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche auch dann nicht, wenn und soweit zugunsten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht. 7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung der Anlage. Die Mängelansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für Deckung im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen von ihm abgeschlossenen Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung besteht. Zusätzlich stellen wir bei jeder Mängelrüge eine Verwaltungs- und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist Bearbeitungsgebühr von 24 Monaten mit Beendigung der Nacherfüllung. 8120 € in Rechnung. Die gesamten Kosten der NacherfüllungVerjährungsfrist beträgt 36 Monate, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferantgerechnet ab Gefahrenübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. 7.1 Wir sind verpflichtet, die Ware gelieferte Xxxx innerhalb angemessener einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- Quantitätsabweichungen und Quantitätsabweichungen Beschädigungen zu prüfen; die untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Beendigung des Auspackens Wareneingang an dem in der Liefersache am BestimmungsortBestellung angegebenen Bestimmungsort und ab Vorlage der zur Prüfung der Ware nötigen, im Fall versteckter Mängel ordnungsgemäßen Dokumente (insbesondere Versandschein und Lieferschein) oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen. 3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. 5. 7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche Gewährleistungsvorschriften stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt. Unabhängig davon ist der Lieferant bei Lieferung fehlerhafter Ware auf unser Verlangen hin verpflichtet, vom Lieferanten die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie eine Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nach unserer Xxxx innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangentragen. Wird die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht oder erneut mangelhaft durchgeführt, sind wir nach Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch für ausstehende, noch nicht fällige Lieferungen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht. 6. Wir 7.3 In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug sind wir nach erfolglosem Verstreichen einer kurzen, angemessenen Frist, oder wenn aufgrund der Dringlichkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung ausgeschlossen ist, nach Unterrichtung des Lieferanten von den Umständen und der geplanten Ersatzvornahme berechtigt, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, vorzunehmen oder von Dritten vorneh- men durch Dritte durchführen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder . 7.4 Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 24 Monaten seit Lieferung der Lieferant bestellten Ware zu der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachge- kommen istangegebenen Empfangsstelle. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen Im Falle der Mangelbeseitigung oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und Ersatzlieferung verlängert sich die ausgeführ- ten Arbeiten übersenden Gewährleistungsfrist entsprechend um deren Dauer, endet jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Jahren seit Erstlieferung. 7.5 Zur Erhaltung unserer Gewährleistungsansprüche genügt es, dass wir dem Lieferanten einen Berichtden Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt haben. 77.6 Haben wir dem Lieferanten bekannt gegeben, dass wir die Ware für den Export kaufen, gilt der für dieses Exportgeschäft bekannt gegebene Ablieferungsort als Erfüllungsort, und wir sind berechtigt, die Ware ohne Untersuchung zu übernehmen und weiter zu versenden. Alle Untersuchungs- und Rügefristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt, in dem der ausländische Käufer die Möglichkeit der Prüfung hat, frühestens mit dem Entladen am Ablieferungsort. 7.7 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ab Inbetriebnahme oder Abnahme unserer fertigge- stellten Anlage beim Kunden, spätestens 36 Monate ab Lieferung der AnlageMängelanzeige gehemmt und beginnt erst nach ausdrücklicher Ablehnung der Gewährleistung bzw. Die Mängelansprüche hinsichtlich nach Abbruch von Ersatzteilen verjähren in 24 Monaten ab deren Einbau/Inbetriebnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist von 24 Monaten mit Beendigung der NacherfüllungVerhandlungen hierüber weiterzulaufen. 87.8 Eine Schadensersatzpflicht des Lieferanten ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Lieferant nach den gesetzlichen Regelungen, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängig haftet. 7.9 Die gesamten Kosten der NacherfüllungSchadensersatzpflicht des Lieferanten ist ausgeschlossen, insbesondere Kosten der Fehlersuche, soweit wir unsererseits die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der LieferantHaftung gegenüber unserem Abnehmer wirksam beschränkt haben.

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