Common use of Mängeluntersuchung – Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen. 6.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.17.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wir Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind berechtigt oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Die Gewährleistung des Lieferanten umfasst auch die von Subunternehmern/Unterlieferanten gefertigten Teile und erbrachten Leistungen. 7.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Der Lieferant ist verpflichtet, in Abstimmung mit uns Prüflose in einer separaten Verpackung mit Kennzeichnung und Zuordnung zum Auftrag als Beilage zur Lieferung bereitzustellen. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Prüflose, der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Die Warenausgangskontrolle des Lieferanten ersetzt die Eingangskontrolle bei uns. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angezeigt ist. Unser Rügerecht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge ist (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, sofern wenn sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort und ab Vorlage der zur Prüfung der Ware notwendigen, ordnungsgemäßen Dokumente (insbesondere Versandschein und Lieferschein) oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 7.5 Ziff. Durch Abnahme 7.4 gilt nicht, wenn wir mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen haben. Im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten gelten dann die besonderen Bestimmungen der zwischen dem Lieferanten und uns bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung. 7.6 Bei Lieferung mangelhafter Ware ist der Lieferant auf unser Verlangen hin zur Aussortierung der mangelhaften Ware sowie zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Postrückläufer mit KontrolladressenErsatzlieferung) als Maßstab für den Aussendebestand– verpflichtet. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen. 6.2ist verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung zu tragen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung entsprechend dem von uns ungekürzt zu; in jedem Fall ausgeübten Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zur sofortigen Geltendmachung unserer Rechte auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn ein Versuch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten führt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. 7.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. 7.8 Unser Anspruch auf Erfüllung besteht bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung fort. Falls wir wegen Vorliegens eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, hat der Lieferant uns auch die Vertragskosten zu ersetzen. 7.9 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Das Recht auf SchadensersatzIst die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere das auf Schadensersatz statt Gefährdung der LeistungBetriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, bleibt ausdrücklich vorbehaltennach Möglichkeit vorher, unterrichten. 6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.11. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 7 Werktagen10 Arbeitstagen, im Fall offener Mängel gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. 2. Der Lieferant kann garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Vermutung widerlegenZustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.23. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, Leistung bleibt Sitz der Gesellschaft: Berlin  Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg  HRB-Nr. 670 72 Geschäftsführerin: Xxxxxx Xxxx ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfüllungspflicht abweicht. 6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 6.44. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit bestehtbesteht und/oder der Lieferant der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht. 6.55. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Rechte Ausbaukosten, die Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührtLieferant.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt 13.1 Für die Güte und verpflichtet, Zweckmäßigkeit der Lieferung/Leistung sowie für die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist Einhaltung von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab Garantien übernimmt der Auftragnehmer auch für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegenseine Unterlieferanten volle Haftung. 6.2. Die 13.2 Mängel werden dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. 13.3 Für während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen garantierter Eigenschaften gehören, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in . In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache Ersatzlieferung/-leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers umfasst in jedem Fall auch die Kosten des Ein- und Ausbaues und der Versendung. 6.313.4 Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet gesetzlicher Ansprüche, soweit nicht ausdrückliche Vorgaben des Auftraggebers dem entgegenstehen, für die Verwendung des besten zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, zweckmäßige Konstruktion, einwandfreie Montage, ferner für benötigten Energiebedarf und optimale Leistung, Wirkungsgrad usw. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis in der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehenWeise, dass er während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Fehlen dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmEigenschaften alle entstehenden Schäden unverzüglich auf seine Kosten frei Verwendungsstelle beseitigt. 6.4. 13.5 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Auftragnehmers die Mängelbeseitigung Mängelbeseitigung, insbesondere erforderliche Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen in einer uns geeignet erscheinenden Art und Weise selbst vorzunehmenvorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in im Verzug ist oder ist, besondere Eilbedürftigkeit bestehtbesteht oder der Auftragnehmer trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung seinen Pflichten nicht nachkommt. 6.5. Die 13.6 Soweit nicht rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche Mängelhaftung zwei Jahre und Rechte beginnt mit unserer Anerkennung der SAZ wegen Mängeln vollständigen Lieferung/Leistung bzw. der Lieferung Abnahme. Bei Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem in der Abnahmeerklärung genannten Abnahmetermin. 13.7 In Fällen der Ersatzleistung und der Mängelbeseitigung beginnt die Mängelhaftungsfrist für die ersetzten oder Leistung beträgt 36 Monatenachgebesserten Teile nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen, gerechnet ab Gefahrenübergangsoweit der Auftragnehmer für den Mangel gesetzlich oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung einzustehen hatte. Längere gesetzliche Verjährungsfristen Beanstandete Waren werden nur für Rechnung und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur HemmungGefahr des Auftragnehmers angenommen, Ablaufhemmung eingelagert und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührtzurückgesandt. 13.8 Geltend gemachte Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche berechtigen uns, auch wenn sie vom Auftragnehmer noch nicht anerkannt sind, Zahlungen zurückzuhalten. Wir können die Stellung einer Sicherheit für vertragsgemäße Auftragsausführung und Mängelhaftung verlangen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.15.1. Wir sind berechtigt Sofern der Kunde eine Person iSd § 310 Abs.1 BGB ist, hat er die Sache/Leistung unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich unter Beschreibung des Mangels und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie Angabe unserer Auftragsnummer anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige innerhalb einer Frist von 7 Werktagen14 Tagen nach Ablieferung, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, so gilt die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) Sache/ Leistung als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen. 6.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneutgenehmigt, es sei denn, wir mussten dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung oder innerhalb der vorgenannten Frist nicht erkennbar war (verborgener Mangel). Verborgene Mängel können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung erfolgt; anderenfalls gilt die Sache/Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Gewährleistungsansprüche für nicht rechtzeitig gerügte Mängel sind ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 5.2. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB, so hat er uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Verhalten Zeitpunkt, an dem er den vertragswidrigen Zustand festgestellt hat, über offensichtliche Mängel schriftlich zu informieren. Zur Erhaltung der Rechte des Lieferanten davon ausgehenKunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde diese Information, dass dieser sich nicht zu erlöschen die Mängelansprüche 2 Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Maßnahme verpflichtet sah, sondern Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmBeweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. 6.45.3. Ist die Sache/Leistung mangelhaft, so sind wir nach unserer W ahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. § 635 Abs. 3 BGB und § 439 Abs. 4 BGB bleiben unberührt. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die W ahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenArt der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn Gefahr in Verzug sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei einem W erkvertrag ist der Kunde darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 637 BGB berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner W ahl die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder besondere Eilbedürftigkeit bestehtRückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Im Übrigen gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen. 6.55.4. Soweit es sich bei dem Kunden um eine Person iSd § 310 Abs.1 BGB handelt, ist die Mängelhaftung vorbehaltlich Ziffer 5.5. bei d e r Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen. 5.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte Mängelhaftung ist nicht ausgeschlossen, soweit ein Mangel durch uns arglistig verschwiegen wurde, wir eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei der SAZ wegen Mängeln der Lieferung Verletzung von Leben, Körper oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.Gesundheit

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Samples: General Terms and Conditions

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt 6.1 Für unsere Rechte bei Sach- und verpflichtetRechtsmängeln der Liefergegenstände und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 6.2 Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Ta- ge treten, insbesondere Transportbeschädigungen, sowie Identitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Quantitätsabweichungen. Unsere Rüge- pflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge ist (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, sofern wenn sie innerhalb einer Frist bei offenkundigen Mängeln inner- halb von 7 Werktagen5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen. 6.26.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allge- meine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be- ginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln ver- jähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten geltend machen kann. 6.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetz- ten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entspre- Stand: September 2020 chenden Vorschuss verlangen. Das Recht auf SchadensersatzIst die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere das auf Schadensersatz statt Gefährdung der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis Be- triebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßi- ger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneutist unverzüglich, es sei dennnach Möglichkeit vorher, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmunterrichten. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.11. Wir sind berechtigt Von der Pflicht zur unverzüglichen Eingangsuntersuchung, falls es sich bei der Beschaffung um eine Ware handelt, ist der AG entbun- den, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die offensichtlich und durch bloßen Augenschein sofort erkennbar sind. 2. Bei Mängeln beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Behebung erneut zu laufen; dies gilt auch für Teile, die mit dem mangelhaf- ten Teil in funktionellem Zusammenhang stehen und bei denen ein schädigender Einfluss durch das mangelhafte Teil nicht auszu- schließen ist. 3. Bei rechtzeitiger Anzeige ist die Verjährung der Ansprüche des AG gehemmt, solange der AN diese nicht endgültig schriftlich zurück- gewiesen hat. 4. Erfüllungsort ist stets der in der Bestellung bezeichnete Ort, an dem die Ware vom AG übernommen wird, bei Lieferung mit Montage die Verwendungsstelle. 5. Der AG ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; . Bei Mängeln ist die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen3 Wochen, gerechnet ab Wareneingang Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten AN eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen. 6.26. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns dem AG ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir ist der AG berechtigt, vom Lieferanten AN nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung des AG Man- gelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz Schadenser- satz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.37. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten Kommt der AN seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsge- mäß nach – ohne die Nacherfüllung zu Recht zu verweigern – oder verweigert der AN die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmtNacherfüllung fehlgeschlagen oder ist ein Nutzungsausfall zu befürchten oder duldet die Beseitigung des Mangels aus anderen Gründen keinen Aufschub, bis ist der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder AG berechtigt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.auf

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.18.1 Für die Rechte von VONOVIA bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. 8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf VONOVIA die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wir sind berechtigt und verpflichtetAls vereinbart gilt dabei jedenfalls die Beschaffenheit, die Ware innerhalb angemessener Frist sich bei uneingeschränkter Beachtung der vom Lieferanten gem. den Ziff. 7.1 bis 7.3 dieser Einkaufsbedingungen einzuhaltenden Anforderungen ergibt. Die Gewährleistung des Lieferanten umfasst auch die von Subunternehmern/Unterlieferanten gefertigten Teile und erbrachten Leistungen. 8.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen VONOVIA Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn VONOVIA der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 8.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von VONOVIA beschränkt sich auf etwaige Qualitäts- Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (Transportschäden, Falsch-, Mehr- oder Minderlieferungen) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angezeigt ist. Die Rügepflicht von VONOVIA für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) durch VONOVIA als unverzüglich und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort und ab Vorlage der zur Prüfung der Ware erforderlichen, ordnungsgemäßen Dokumente (insbesondere Versandschein und Lieferschein) oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 8.5 Ziff. Durch Abnahme 8.4 gilt nicht, wenn VONOVIA mit dem Lieferanten eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen hat. Im Hinblick auf die von VONOVIA zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten gelten dann die besonderen Bestimmungen der zwischen dem Lieferanten und VONOVIA bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung. 8.6 Bei Lieferung mangelhafter Ware ist der Lieferant auf Verlangen von VONOVIA hin zur Aussortierung der mangelhaften Ware sowie zur Nacherfüllung – nach Xxxx von VONOVIA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüchedurch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – verpflichtet. Bei vom Lieferanten produzierten MailingsZur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den AussendebestandWare ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegenist verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) zu tragen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung entsprechend dem von VONOVIA ausgeübten Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist VONOVIA zur sofortigen Geltendmachung ihrer Rechte auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn ein Versuch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten führt. Darüber hinaus ist VONOVIA berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. 6.28.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewandten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zuEine etwaige Schadensersatzhaftung von VONOVIA bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; in jedem Fall sind wir insoweit haftet VONOVIA jedoch nur, wenn VONOVIA erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 8.8 Der Erfüllungsanspruch von VONOVIA besteht bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung fort. Falls VONOVIA wegen Vorliegens eines Mangels vom Vertrag zurücktritt, hat der Lieferant VONOVIA auch die Vertragskosten zu ersetzen. 8.9 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von VONOVIA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von VONOVIA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist VONOVIA berechtigt, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Das Recht auf SchadensersatzDasselbe gilt, insbesondere das auf Schadensersatz statt wenn die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für VONOVIA unzumutbar ist (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der LeistungBetriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden). In diesen Fällen bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird VONOVIA den Lieferanten unverzüglich, bleibt ausdrücklich vorbehaltennach Möglichkeit vorher, unterrichten. 6.38.10 Im Übrigen ist VONOVIA bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Darüber hinaus bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung auf Schadens- und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmAufwendungsersatz. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.11. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der folgenden Maßgabe: Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist im Hinblick auf etwaige Qualitäts- typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Quantitätsabweichungen Verpackung der gelieferten Ware zu prüfen; untersuchen. Die Untersuchungsmethode ist auf die bei uns übliche Untersuchungsmethode beschränkt. Die Hinzuziehung Dritter ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Untersuchung auf die chemische Zusammensetzung. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen10 Arbeitstagen (Arbeitstage sind montags bis freitags mit Ausnahme der an unserem Sitz geltenden gesetzlichen Feiertage), gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten Vertragspartner eingeht. Durch Abnahme Die Rüge kann mündlich erfolgen. Eine Rüge durch uns ist nicht erforderlich, soweitder Vertragspartner den Mangel der Ware insbesondere aufgrund seiner Ausgangsuntersuchung nach § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen kannte oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegenhätte kennen müssen. 6.22. Eine Untersuchung der Werkleistung ist von uns nicht geschuldet. Die Vorschriften über die Abnahme nach § 3 Abs. 10 Satz 2 und 3 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt. 3. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Ware bzw. erbrachten Werkleistung gelten die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zuVorschriften, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten Vertragspartner nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Vertragspartner den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Das Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehaltenvorbehalten und steht uns im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt zu. 6.34. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn der Vertragspartner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. 5. Eine Nachfristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn - der Vertragspartner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder - der Vertragspartner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung von uns an den Vertragspartner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für uns wesentlich ist, oder - im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, oder - wenn der Vertragspartner die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder uns unzumutbar ist. 6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Haftung auf Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften jedoch insoweit nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag, wir aber gleichwohl Nacherfüllung verlangt haben. 7. Ist der Vertragspartner ein Zwischenhändler für die betroffene Ware, so kann er sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er aufgrund der ihn nach § 377 HGB gegenüber seinem Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder treffenden Untersuchungspflicht den Mangel für beseitigt erklärt erkannt hat oder sonst hätte erkennen können, jedoch die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmWare gleichwohl an uns geliefert hat. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten 10.1 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem immer neusten Stand der Technik und behördlicher wie auch gesetzlicher Vorgaben entsprechende Qualitätssiche- rung durchzuführen, die insbesondere eine hinreichende Kontrolle sämtlicher ausgehender Ware im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Spezifikationen, einschließlich der Vorgaben nach Maßgabe dieser allgemeinen Einkaufsbe- dingungen, gewährleistet, und uns diese auf erstes Anfor- dern in geeigneter Form nachzuweisen. Auf erstes Anfor- dern von Mängeln bei uns ist hierzu eine entsprechende Qualitätssiche- rungsvereinbarung mit uns abzuschließen. 10.2 Zwischen den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Parteien besteht Einigkeit, dass die Waren- eingangskontrolle gemäß § 377 HGB von uns, soweit für den jeweiligen Vertrag einschlägig, auf äußerlich erkennba- re Transportschäden und Mengenabweichungen beschränkt ist. Insoweit gilt eine Rügefrist von 10 Tagen ab Lieferung gemäß Ziff. 3 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Nicht nach dem vorstehenden Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegenuns erkennbare Mängel (etwa Defekte/Funktionsstörungen nach Inbetrieb- nahme von technischer Ware, z.B. Falschkonfigurationen, etc.), sind dem Lieferanten unverzüglich nach deren Entde- ckung durch uns anzuzeigen. 6.2. 10.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten bei Kauf- oder Werkverträgen im Falle von Mängeln nach unserer unse- rer Xxxx Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache Sa- che zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere insbe- sondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim 10.4 Entstehen uns infolge einer Pflichtverletzung des Lieferan- ten durch Lieferung mangelhafter Ware Kosten, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und/oder Materialkosten, oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende, erforderliche Wareneingangskontrolle, so sind diese uns vom Lieferanten zu erstatten. 10.5 Im Falle der Rücklieferung mangelhafter Ware trägt der Lieferant das Risiko des Unterganges und der Verschlechte- rung der Ware. 10.6 Die Verjährungsfrist beträgt bei Pflichtverletzung wegen Schlechtleistungen 36 Monate gerechnet ab Gefahrüber- gang, bei Rechtsmängeln 30 Jahre. 10.7 Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen Ansprüchen und Rechten bei Pflichtverletzungen auf Grund von Schlechtleis- tungen auch während der zwischen Mängelrüge und Voll- endung der Nachbesserung liegenden Zeit gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen. 6.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt. 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten nach Ablauf der Gewährleistungszeit noch für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vorzuhalten. Beabsichtigt er, die Produktion oder Auslieferung von Ersatzteilen früher einzustellen, ist uns dies spätestens drei Monate vor der Einstellung der Produktion oder der Auslieferung mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt 13.1 Für die Güte und verpflichtet, Zweckmäßigkeit der Lieferung/Leistung sowie für die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist Einhaltung von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab Garantien übernimmt der Auftragnehmer auch für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegenseine Unterlieferanten volle Haftung. 6.2. Die 13.2 Mängel werden dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungs- gemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. 13.3 Für während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen garantierter Eigenschaften gehören, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in . In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung Mangelbeseiti- gung oder Lieferung einer neuen Sache Ersatzlieferung/-leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers umfasst in jedem Fall auch die Kosten des Ein- und Ausbaues und der Versendung. 6.313.4 Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet gesetzlicher Ansprüche, soweit nicht ausdrückliche Vorgaben des Auftrag- gebers dem entgegenstehen, für die Verwendung des besten zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, zweckmäßige Konstruktion, einwandfreie Montage, ferner für benötigten Energiebedarf und optimale Leistung, Wirkungsgrad usw. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis in der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehenWeise, dass er während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Fehlen dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmEigenschaften alle entstehenden Schäden unverzüglich auf seine Kosten frei Verwendungsstelle beseitigt. 6.4. 13.5 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Auftragnehmers die Mängelbeseitigung Mängelbeseitigung, insbesondere erforderliche Instandset- zungsarbeiten oder Ersatzlieferungen in einer uns geeignet erscheinenden Art und Weise selbst vorzunehmenvorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in im Verzug ist oder ist, besondere Eilbedürftigkeit bestehtbesteht oder der Auftragnehmer trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung seinen Pflichten nicht nachkommt. 6.5. Die 13.6 Soweit nicht rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche Mängelhaftung zwei Jahre und Rechte beginnt mit unserer Anerkennung der SAZ wegen Mängeln vollständigen Lieferung/Leistung bzw. der Lieferung Abnahme. Bei Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem in der Abnahmeerklärung genannten Abnah- metermin. 13.7 In Fällen der Ersatzleistung und der Mängelbeseitigung beginnt die Mängelhaftungsfrist für die ersetzten oder Leistung beträgt 36 Monatenachgebesserten Teile nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen, gerechnet ab Gefahrenübergangsoweit der Auftragnehmer für den Mangel gesetzlich oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung einzustehen hatte. Längere gesetzliche Verjährungsfristen Beanstandete Waren werden nur für Rechnung und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur HemmungGefahr des Auftragnehmers angenommen, Ablaufhemmung eingelagert und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührtzurückgesandt. 13.8 Geltend gemachte Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche berechtigen uns, auch wenn sie vom Auftrag- nehmer noch nicht anerkannt sind, Zahlungen zurückzuhalten. Wir können die Stellung einer Sicherheit für vertragsge- mäße Auftragsausführung und Mängelhaftung verlangen.

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Samples: Einkaufsbedingungen