Common use of nach Vertragsschluss Clause in Contracts

nach Vertragsschluss. RSSC behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US- Dollar um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. RSSC weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt RSSC den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RSSC in der Lage ist, eine solche Reise aus dem RSSC Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RSSC über die Preiserhöhung RSSC gegenüber geltend machen.

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Samples: Reisebedingungen, Reisebedingungen

nach Vertragsschluss. RSSC OC behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US- US-Dollar um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. RSSC OC weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt RSSC OC den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RSSC OC in der Lage ist, eine solche Reise aus dem RSSC OC Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RSSC OC über die Preiserhöhung RSSC OC gegenüber geltend machen.

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Samples: Reisebedingungen

nach Vertragsschluss. RSSC GA behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US- Dollar US-Dollar/Britisches Pfund um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. RSSC GA weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt RSSC GA den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 58% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RSSC GA in der Lage ist, eine solche Reise aus dem RSSC GA Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RSSC GA über die Preiserhöhung RSSC GA gegenüber geltend machen. GA ist dazu verpflichtet bei erkennbar sinkenden Kostenpositionen der oben enumerativ genannten Arten eine ermittelte Kostensenkung an den Kunden weiterzugeben.

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Samples: Pauschalreisevertrag

nach Vertragsschluss. RSSC behält sich vor, die (1) UNIVENTRA bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, der Treibstoffkosten, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen ergeben. (1.1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann UNIVENTRA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann UNIVENTRA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den FallEinzelplatz kann UNIVENTRA vom Kunden verlangen. (1.2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern gegenüber UNIVENTRA erhöht, dass sich so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. (1.3) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat UNIVENTRA dem Kunden offen zu legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Beförderungskosten oder Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehenWechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist. (2) Eine Erhöhung ist nur zulässig, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern soweit der Reisebeginn Abreisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegtVertragsschluss liegt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar warEine Preisänderung ist nur bis zum 21. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US- Dollar um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. RSSC weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt RSSC den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage Tag vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. . (3) Bei Preiserhöhungen um einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RSSC UNIVENTRA in der Lage ist, eine solche Reise aus dem RSSC Angebot ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde muss hat diese Rechte UNIVENTRA gegenüber unverzüglich nach der Erklärung von RSSC UNIVENTRA über die Preiserhöhung RSSC gegenüber geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies schriftlich zu tun.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)