Common use of nach Vertragsschluss Clause in Contracts

nach Vertragsschluss. RSSC behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US- Dollar um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. RSSC weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt RSSC den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RSSC in der Lage ist, eine solche Reise aus dem RSSC Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RSSC über die Preiserhöhung RSSC gegenüber geltend machen.

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Samples: www.e-hoi.de, www.onetz-leserreisen.de

nach Vertragsschluss. RSSC OC behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US- US-Dollar um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. RSSC OC weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt RSSC OC den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RSSC OC in der Lage ist, eine solche Reise aus dem RSSC OC Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RSSC OC über die Preiserhöhung RSSC OC gegenüber geltend machen.

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Samples: www.e-hoi.de

nach Vertragsschluss. RSSC GA behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US- Dollar US-Dollar/Britisches Pfund um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. RSSC GA weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt RSSC GA den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 58% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RSSC GA in der Lage ist, eine solche Reise aus dem RSSC GA Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RSSC GA über die Preiserhöhung RSSC GA gegenüber geltend machen. GA ist dazu verpflichtet bei erkennbar sinkenden Kostenpositionen der oben enumerativ genannten Arten eine ermittelte Kostensenkung an den Kunden weiterzugeben.

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Samples: www.young-travel.eu