Nachforschung Musterklauseln

Nachforschung. Der Lizenznehmer wird ondot oder von dieser zu diesem Zwecke beauftragten Personen nach rechtzeitiger Voranmeldung und zu gewöhnlichen Zeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewähren, um eine Überprüfung der vertragsbestimmten Nutzung der Software zu ermöglichen. Sollte die tatsächliche Nutzung der Software über das vereinbarte Maß hinausgehen, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Lizenzrechte gemäss Abschnitt 11.1 des Vertrages zu beenden. Der Lizenznehmer hat die Zusatznutzungen nach der gültigen Preisliste von ondot zu bezahlen.
Nachforschung. 1. Jede Postverwaltung ist verpflichtet, Anträge auf Einleitung einer Nach- forschung nach einer Sendung, die im Bereich ihrer oder einer anderen Postverwaltung aufgegeben wurde, unter der Voraussetzung entgegen- zunehmen, dass diese Anträge innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe der Sendung folgenden Tag vorgelegt werden. Diese sechsmonatige Frist ist nur für die Kontakte zwischen Antragstel- lern und Postverwaltungen gedacht, beinhaltet aber nicht die Übermitt- lung der Nachforschungsanträge von einer Postverwaltung zur anderen.
Nachforschung. 1. Abweichend von Art. 17.3. behalten sich die Postverwaltungen der Länder Ägypten, Bulgarien (Republik), Demokratische Volksrepublik Korea, Gabun, Griechenland, Iran (Islamische Republik), Kap Verde, Kirghisistan, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien (Arabische Republik), Turkmenistan, Tschad, Ukraine, Usbekistan und der vom Vereinigten Königreich abhängigen Übersee- territorien das Recht vor, von ihren Kunden ein Nachforschungsentgelt für Briefsendungen einzuheben.
Nachforschung. 3.4.1 Der*die Absender*in kann bei eingeschriebenen Briefsendungen innerhalb von sechs Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag an bei jeder Post-Geschäftsstelle nach der richtigen Abgabe nachforschen lassen, wenn er*sie die Aufgabe der Briefsendung nachweisen kann. Bei eingeschriebenen Briefsendungen ist die Aufgabebescheinigung vorzuweisen. Kann diese Aufgabebescheinigung nicht vorgewiesen werden, sind die wesentlichen Merkmale der Sendung (wie Sendungsnummer, Absender*in, Empfänger*in, Aufgabedatum, Aufgabeort udgl.) bekannt zu geben.
Nachforschung. Der*die Auftraggeber*in kann innerhalb von sechs Monaten per E-Mail an xxxxxxxxxxx@xxxx.xx nach der richtigen Einziehung bzw. Weiterleitung des Geldbetrages nachforschen lassen. Es sind dabei die wesentlichen Daten (Auftraggeber*in, Schuldner*in, Geldbetrag und Aufgabedatum, Aufgabeort) des Auf- trages anzugeben. Der*die Auftraggeber*in wird vom Ergebnis der Nach- forschung schriftlich verständigt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.