Nachprüfung und Durchsetzung. 1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Best- immungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrich- tige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.
Nachprüfung und Durchsetzung. 1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige US-Behörde eine Rückfrage direkt an das meldende österreichische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere geringfügige Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die mit den Anforderungen eines FFI- Vertrags nicht vereinbar ist. Die Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden kann vorsehen, dass die zuständige US-Behörde die zuständige österreichische Behörde verständigt, wenn die zuständige US-Behörde eine solche Rückfrage an ein meldendes österreichisches Finanzinstituts betreffend die Einhaltung der Bedingungen in diesem Abkommen durch das meldende österreichische Finanzinstitut stellt.