Arbeitszeitkonto Musterklauseln

Arbeitszeitkonto. (1) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung fin- det, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
Arbeitszeitkonto. (5) Durch Dienstvereinbarung können für Unternehmen oder Unternehmensteile Arbeitszeitkonten vereinbart werden. Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können einzelne Arbeitnehmerinnen der Führung eines Arbeitszeitkontos widersprechen oder ihre Zustimmung widerrufen. In der Dienstvereinbarung ist mindestens folgendes zu regeln:
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden über- tragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.
Arbeitszeitkonto. (1) 1Für alle Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 4) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs. 5) gilt, wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. 2Hierzu soll eine Betriebsvereinbarung abge- schlossen werden.
Arbeitszeitkonto. Für jeden Angestellten wird ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf diesem Arbeitszeitkonto ist die Differenz zwischen den Stunden, für welche ein Gehaltsanspruch oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung besteht, und 173 Stunden gutzuschreiben bzw. zu belasten; gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage (§ 4 Nr. 3) sind dabei entsprechend der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.1 Abs. 2 zu berücksichtigen. Für die Errechnung dieser Differenz sind den Stunden mit Gehaltsanspruch diejenigen Stunden gleichgestellt, für die wegen unbezahlter Freistellung oder unentschuldigten Fehlens kein Gehaltsanspruch besteht. Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden werden bei einer betrieblich reduzierten Arbeitszeit zum Ausgleich der entsprechenden Arbeitszeitschwankung verwendet. Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Arbeitszeitguthaben für 150 Stunden erreicht, so ist das Entgelt für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitkonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten (Nrn. 2.14, 3.1). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können diese Guthabenstunden unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Angestellten ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
Arbeitszeitkonto. 3.1. Es ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils ein Arbeitszeitkonto zu füh- ren, auf dem die von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichenden Stunden saldiert wer- den. Der Saldo darf 80 Stunden Zeitguthaben bzw. 50 Stunden Zeitschulden nicht über- schreiten. Von diesem Zeitfenster kann mit Betriebsvereinbarung oder in Betrieben wo kein Betriebsrat vorhanden ist, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäf- tigten von bis zu 150 Stunden plus und 75 minus abgewichen werden.
Arbeitszeitkonto. 7.5.1 Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Be- triebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden.
Arbeitszeitkonto. (1) Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Kommt eine Regelung im Rahmen einer Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande und hat der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht, ist über die Nichteinigung eine Entscheidung zwischen den Tarifvertragsparteien herbeizuführen.
Arbeitszeitkonto. 10 Abs. 1 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Satz 2 findet keine Anwendung.