Arbeitszeitkonto Musterklauseln

Arbeitszeitkonto. 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung fin- det, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.
Arbeitszeitkonto. Durch Dienstvereinbarung können für Unternehmen oder Unternehmensteile Arbeitszeitkonten vereinbart werden. Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können einzelne Arbeitnehmerinnen der Führung eines Arbeitszeitkontos widersprechen oder ihre Zustimmung widerrufen. In der Dienstvereinbarung ist mindestens folgendes zu regeln:
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. 3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Ar- beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben des Arbeitnehmers führen. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.
Arbeitszeitkonto. 1Für alle Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 4) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs. 5) gilt, wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. 2Hierzu soll eine Betriebsvereinbarung abge- schlossen werden.
Arbeitszeitkonto. 1Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Kommt eine Regelung im Rahmen einer Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande und hat der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht, ist über die Nichteinigung eine Entscheidung zwischen den Tarifvertragsparteien herbeizuführen.
Arbeitszeitkonto. Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden über- tragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. 3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeits- zeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst.
Arbeitszeitkonto. 10 Abs. 1 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Satz 2 findet keine Anwendung.
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.