Arbeitszeitkonto. (1) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung fin- det, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß
Arbeitszeitkonto. (5) Durch Dienstvereinbarung können für Unternehmen oder Unternehmensteile Arbeitszeitkonten vereinbart werden. Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können einzelne Arbeitnehmerinnen der Führung eines Arbeitszeitkontos widersprechen oder ihre Zustimmung widerrufen. In der Dienstvereinbarung ist mindestens folgendes zu regeln:
Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden über- tragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.
Arbeitszeitkonto. (1) 1Für alle Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 4) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs. 5) gilt, wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. 2Hierzu soll eine Betriebsvereinbarung abge- schlossen werden.
Arbeitszeitkonto. Wenn die vereinbarte Arbeitszeit zeitweise nicht ausreicht (saisonale Schwankungen), um alle Arbeiten zu erledigen, müssen im Vertrag klare Regelungen bezüglich der Überstunden verein- bart werden. Bei stark schwankendem Arbeitsanfall kann die Einführung eines Jahresarbeits- zeitkontos eine Lösung sein. Ein Arbeitszeitkonto kann nur eingeführt werden, wenn es hierfür eine entsprechende Vereinba- rung gibt. Dies kann eine Betriebsvereinbarung, tarifliche Bestimmungen oder die Aufnahme des Arbeitszeitkontos in einem schriftlichen Arbeitsvertrag sein. Hierzu gibt es in einigen Bun- desländer Verabredungen in den landwirtschaftlichen Tarifverträgen. Auch bei der Führung eines Arbeitszeitkontos sind die gesetzlichen Vorgaben zur täglichen Höchstarbeitszeit, zu Pausen und zu Ruhezeiten einzuhalten. Eine gesundheitsgefährdende Anhäufung von Überstunden ist somit nicht möglich. Mit der Einführung eines Arbeitszeitkontos ist zu regeln, wie viele Stunden maximal auf dem Ar- beitszeitkonto angesammelt werden dürfen und zu welchem Zeitpunkt das Konto ausgeglichen sein muss. Das Dokumentieren der Stunden sollte von den Arbeitgebenden in regelmäßigen Abständen gegengezeichnet werden. Der Ausgleichszeitraum für Mehr- und Minderarbeit sollte bei maximal einem Jahr liegen. Die Grundlage für diese Spanne liegt im Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht vor, dass Arbeitszeiten über acht Stunden innerhalb von sechs Monaten (vorher oder nachher) ausgeglichen werden müssen. Jeder Betrieb sollte individuell entscheiden wie viele Plus- bzw. Minusstunden maximal ange- sammelt werden dürfen. Dies richtet sich vor allem nach den Möglichkeiten Plus-Stunden inner- halb eines Jahres wieder abzubauen bzw. Minusstunden in dieser Zeit aufzuarbeiten. Arbeitnehmende, die den Mindestlohn erhalten, dürfen monatlich maximal 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto ansammeln. Im Regelfall müssen Überstunden angeordnet werden, das heißt, die Überstunden werden im- mer mit Wissen der Arbeitgebenden geleistet und sind auszugleichen.
Arbeitszeitkonto. 3.1. Es ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils ein Arbeitszeitkonto zu führen, auf dem die von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichenden Stunden sal- diert werden. Der Saldo darf 80 Stunden Zeitguthaben bzw. 50 Stunden Zeitschul- den nicht überschreiten. Von diesem Zeitfenster kann mit Betriebsvereinbarung oder in Betrieben wo kein Betriebsrat vorhanden ist, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten von bis zu 150 Stunden plus und 75 minus abgewi- chen werden.
Arbeitszeitkonto. 7.5.1 Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Be- triebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden.
Arbeitszeitkonto. (1) Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Kommt eine Regelung im Rahmen einer Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande und hat der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht, ist über die Nichteinigung eine Entscheidung zwischen den Tarifvertragsparteien herbeizuführen.
Arbeitszeitkonto. 10 Abs. 1 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Satz 2 findet keine Anwendung.