Nachtzuschlag. Der Nachtzuschlag für dauernde Nachtschichtarbeit richtet sich nach Art. 59 LMV. Er beträgt CHF 2.– pro Stunde.
Nachtzuschlag. Für Arbeitsleistungen, welche zur Vorbereitung von Verkaufstätigkeiten in einer Verkaufsstelle in der Zeit zwi- schen 21.00 und 05.00 Uhr von Montag 00.00 bis Samstag 05.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehrarbeit ein Zuschlag von 50%. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diese Regelung nicht berührt. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt jeweils der Höhere.
Nachtzuschlag. 12.1. Eine offene Transaktion, die Sie bei Ende des Handelstages der Börse, auf dem das Instrument gehandelt wird, oder über das Wochenende halten, wenn die relevante Börse geschlossen ist, wird automatisch auf den nächsten Börsentag übertragen, um eine automatische Schließung und Abwicklung der Transaktion zu vermeiden. Wenn einer Ihrer Position nach einer bestimmten Uhrzeit, wie in dem Instrumentendetails auf der Webseite angezeigt, noch offen ist, wird eine Übernachtfinanzierung Ihrem Konto hinzugefügt oder von Ihrem Konto abgezogen. Informationen bezüglich der Übernachtfinanzierung für die verschiedenen Instrumente der Handelsplattform können auf unserer Webseite unter dem Link "Details" für jedes Instrument eingesehen werden. Bei der Entscheidung eine Transaktion für ein bestimmtes Instrument zu eröffnen, nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese Übernachtfinanzierung anfällt.
12.2. Sie ermächtigen uns, Ihrem Konto die Übernachtfinanzierung für jede offene Transaktion, bei denen eine Übernachtfinanzierung entstanden ist, gemäß der anwendbaren Rate täglich zum auf der Handelsplattform für jedes Instrument genannten Zeitpunkt abzuziehen oder hinzuzufügen.
Nachtzuschlag. Als Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde (siehe Punkt V. D) wird ein Betrag von 50 % des Überstundengrund- gehaltes vergütet. Für die konkrete Berechnungsbasis des Überstunden- zuschlags siehe Beilage 1.
Nachtzuschlag. Bei Abholungen bzw. Rückgaben des Fahrzeuges zwischen 23 und 7 Uhr wird ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 79.00 € gemäß den Bestimmungen dieser AGB berechnet.
Nachtzuschlag. Die Abrechnung der Zuschläge für die Nachtzeiten erfolgt gemäß Teil A, Ziffer 3.2 b-d) pro Flugereignis (pro Landung und pro Start) entsprechend dem jeweiligen Zeitfenster: LÄRMKATEGORIE Zuschlag je Flugereignis Nacht I: 22:00 Uhr – 23:59 Uhr Ortszeit Nacht II: 00:00 Uhr – 04:59 Uhr Ortszeit Nacht III: 05:00 Uhr – 05:59 Uhr Ortszeit Kategorie 1 21,02 € 29,60 € 21,02 € Kategorie 2 36,43 € 54,76 € 36,43 € Kategorie 3 69,67 € 104,72 € 69,67 € Kategorie 4 107,62 € 161,74 € 107,62 € Kategorie 5 125,58 € 188,74 € 125,58 € Kategorie 6 130,17 € 195,64 € 130,17 € Kategorie 7 311,05 € 467,51 € 311,05 € Kategorie 8 555,82 € 835,39 € 555,82 € Kategorie 9 702,35 € 1.055,65 € 702,35 € Kategorie 10 4.731,18 € 7.111,09 € 4.731,18 € Kategorie 11 13.117,25 € 19.715,61 € 13.117,25 € Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht unter 2.000 kg MTOM zahlen pro Bewegung zwischen 22:00 Uhr und 05:59 Uhr Ortszeit den jeweils gültigen Nachtzuschlag der Lärmkategorie 1.
Nachtzuschlag. Der Nachtzuschlag für dauernde Nachtschichtarbeit richtet sich nach Art. 59 LMV.
Nachtzuschlag. Bei Veranstaltungen, die länger als bis 24.00 Uhr dauern, wird ein Nachtzuschlag von CHF 200.00 bis 02.00 Uhr pro angefangene Stunde sowie ab 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr ein Zuschlag von CHF 300.00 pro angefangene Stunde verrechnet.
Nachtzuschlag. SZ = Sonntagszuschlag FZ = Feiertagszuschlag
Nachtzuschlag. 1. Als Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde, die au- ßerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeit geleistet wird (siehe Punkt V. D), wird ein Betrag von 50 % des Überstundengrundgehaltes vergütet.
2. Als Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde, die in- nerhalb der Schichtarbeitszeit geleistet wird (siehe Punkt V. D), wird ein Betrag von 50 % des Überstun- dengrundgehaltes vergütet. Für die konkrete Berechnungsbasis des Überstun- denzuschlags siehe Beilage 1.