Nebenangebote Musterklauseln

Nebenangebote. Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Nebenangebote. 5.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der geforderten Mindestkriterien bzw. die Gleichwertigkeit ist mit An- gebotsabgabe nachzuweisen. Sonst können sie nicht berücksichtigt werden. Sie müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von Ne- benangeboten ist an der in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Der Angebotsvordruck ist wegen der Rechtsverbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann unterschrieben zurückzugeben bzw. dem elektronischen Angebot beizufügen, wenn nur ein Nebenangebot abgegeben wird. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erfor- derlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Der Auftraggeber behält sich vor, Nebenangebote, die den Nrn. 5.1 - 5.3 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.
Nebenangebote. Wird auf Nebenangebote, die Auswirkungen auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben, der Zuschlag erteilt, hat der Auftragnehmer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach BaustellV auf eigene Kosten zu erstellen bzw. den bereitgestellten anzupassen und mit dem vom Auftraggeber bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vor dem Einrichten der Baustelle abzustimmen.
Nebenangebote. 4.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie die geforderten Mindestanforde- rungen erfüllen, dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp- fend zu beschreiben, die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Aus- führung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über die Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeich- nisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pau- schalsumme). 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3. nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Nebenangebote. An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zu Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
Nebenangebote. 10.1 Ob Nebenangebote zugelassen sind, regelt die "Aufforderung zur Angebotsabgabe". Die Nr. 8 der Bewerbungsbedingungen betr. gleichwertiger Hauptangebote bleibt davon unberührt. 10.2 Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche eindeutig gekennzeichnet werden. 10.3 Sind in der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" bzw. in der Leistungsbeschreibung Mindestbedingungen an Nebenangebote gestellt, müssen diese erfüllt werden. Auch ohne entsprechende Vorgaben an Mindestbedingungen müssen Nebenangebote im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. 10.4 Geeignete Nachweise, dass ein Nebenangebot Mindestbedingungen entspricht bzw. gleichwertig ist, sind auf Verlangen vorzulegen. 10.5 Den Mindestbedingungen entsprechende bzw. gleichwertige Nebenangebote kommen zusammen mit den Hauptangeboten in die Wertung. Über den Zuschlag wird nach den Kriterien entschieden, die in der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" vorgesehen sind.
Nebenangebote. Auf die Regelungen gemäß § 13 (2) und (3) VOB/A wird ausdrücklich hingewiesen. Es sind keine Nebenangebote zugelassen.
Nebenangebote. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Nebenangebote sind zugelassen und haben nachstehende Mindestbedingungen zu erfüllen:
Nebenangebote. 5.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen, Nr. 5 der Teilnahmebedingungen gilt nicht. 5.2 Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Teilnahmebedingungen) - ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche: mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche: unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot 6 - frei - 7 Angebote können abgegeben werden: elektronisch in Textform. elektronisch mit fortgeschrittener Signatur. elektronisch mit qualifizierter Signatur. schriftlich.
Nebenangebote. Nebenangebote sind nicht zugelassen und führen zum Ausschluss des Nebenangebotes von der Wertung.