Nebenangebote. Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Nebenangebote. Wird auf Nebenangebote, die Auswirkungen auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben, der Zuschlag erteilt, hat der Auftragnehmer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach BaustellV auf eigene Kosten zu erstellen bzw. den bereitgestellten anzupassen und mit dem vom Auftraggeber bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vor dem Einrichten der Baustelle abzustimmen.
Nebenangebote. 5.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der geforderten Mindestkriterien bzw. die Gleichwertigkeit ist mit An- gebotsabgabe nachzuweisen. Sonst können sie nicht berücksichtigt werden. Sie müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von Ne- benangeboten ist an der in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Der Angebotsvordruck ist wegen der Rechtsverbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann unterschrieben zurückzugeben bzw. dem elektronischen Angebot beizufügen, wenn nur ein Nebenangebot abgegeben wird.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erfor- derlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Der Auftraggeber behält sich vor, Nebenangebote, die den Nrn. 5.1 - 5.3 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.
Nebenangebote. 5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp- fend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, bei- zubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffen- heit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeich- nisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Men- genansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Nebenangebote. Auf die Regelungen gemäß § 13 (2) und (3) VOB/A wird ausdrücklich hingewiesen. Es sind keine Nebenangebote zugelassen.
Nebenangebote. Nebenangebote sind nicht zugelassen und führen zum Ausschluss des Nebenangebotes von der Wertung.
Nebenangebote. 7.1 Bei allen Baumaßnahmen, bei denen Stoffpreisgleitklauseln zugelassen werden, sind grundsätz- lich Nebenangebote mit anderen Baustoffen und/oder Bauweisen zuzulassen.
7.2 Abweichend von Nummer 7.1 können in begründeten Einzelfällen (bspw. wenn der Entwurf oder technische Spezifika nur eine Ausführung in dem betreffenden Stoff zulassen) Nebenangebote ausgeschlossen werden.
Nebenangebote. Nebenangebote sind im Rahmen dieser Ausschreibung nicht zugelassen.
Nebenangebote. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Abweichungen von den Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen sowie den Eckpunkten für den Wartungs- und Reparaturvertrag (Kap. III. bis V.) sind nicht zulässig.
Nebenangebote. 4.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie die geforderten Mindestanforde- rungen erfüllen, dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp- fend zu beschreiben, die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Aus- führung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über die Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeich- nisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pau- schalsumme).
4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3. nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.