Nebenbeschäftigung. 6.1 Der Arbeitnehmer hat seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich der Bank zu widmen. Ohne Zustimmung der Bank darf er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, wenn dadurch seine Arbeitszeit in Anspruch genommen oder seine Leistungsfähigkeit in der Bank oder seine Treuepflicht beeinträchtigt wird. Jede Betätigung im Interesse eines Konkurrenzinstitutes ist verboten.
6.2 Zur Ausübung von Funktionen in einer Berufsorganisation während der Arbeitszeit sowie zur Ausübung öffentlicher Ämter, soweit dadurch das Arbeitsverhältnis berührt wird, ist das Einverständnis der Bank erforderlich. Es kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden.
Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit, die/der Beschäftigte für einen anderen Arbeitgeber gegen Entgelt leistet, und jede eigene selbständige gewerbliche Tätigkeit.
Nebenbeschäftigung. 1 Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung muss die vorgesetzte Person oder die Di- rektion informiert werden. Die im Vollzeitpensum angestellten Mitarbeitenden müs- sen sich die Nebenbeschäftigung von der Direktion bewilligen lassen. Die Nebenbe- schäftigung darf die Arbeitsleistung des unterstellten Arbeitgebers nicht beeinträchti- gen.
2 Bei einer Mehrfachbeschäftigung darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Stunden (für alle Arbeitgeber zusammengezählt) nicht überschritten werden. Es ist in Fällen von Mehrfachbeschäftigung Sache der/des Mitarbeitenden, die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu überwachen.
Nebenbeschäftigung. Um die Gesundheitsvorschriften des Arbeitsgesetzes einzuhalten, bedarf Nebenbeschäftigung auf eigene oder fremde Rechnung im Voraus der schriftlichen Zustimmung des Betriebs. Sie wird erlaubt, wenn dadurch die Arbeitsleistung oder sonstige berechtigte Interessen des Betriebs nicht beeinträchtigt werden und dem Betrieb kein Schaden entsteht. Aus diesen Gründen kann Schadenersatz geltend gemacht und – auch nachträglich – die Neben- beschäftigung untersagt und werden.
Nebenbeschäftigung. Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) Die Angestellten haben ihre berufliche Tätigkeit ausschliesslich der Bank zu widmen. Ohne Zustimmung der Bank dürfen sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, wenn da durch ihre Arbeitszeit in Anspruch genommen oder ihre Leistungsfähigkeit in der Bank oder ihre Treuepflicht beeinträchtigt werden. Zur Ausübung von Funktionen in einer Berufsorganisation während der Ar beitszeit sowie zur Ausübung öffentlicher Ämter, soweit dadurch das Arbeits verhältnis berührt wird, ist das Einverständnis der Bank erforderlich. Es kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden.
Nebenbeschäftigung. 1 Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Arbeitsleistung unter Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft verpflichtet.
2 Eine Nebenbeschäftigung darf jedoch ausgeübt werden, sofern sie mit dem Arbeitsverhältnis vereinbar ist und sich nicht nachteilig auf die Erfül- lung der Hauptaufgaben auswirken kann.
3 Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen und das 100 %-Arbeitspensum überschreiten, bedürfen der schriftlichen Bewilli- gung der Spital Thurgau AG.
Nebenbeschäftigung. 1 Eine bereits bei Stellenantritt bestehende andere Erwerbs- tätigkeit ist zu melden.
2 Eine während der Anstellung beabsichtigte andere Erwerbs- tätigkeit ist bewilligungspflichtig.
Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Arbeitnehmer/in außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausübt. Der/Die Arbeitnehmer/in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner/ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Nebenbeschäftigung. Selbständige oder unselbständige Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitenden, die einen Erwerbszweck verfolgen oder sie dauernd in erheblichem Mass in Anspruch nehmen, sind ohne ausdrückliche Zustim- mung der Leitung des entsprechenden Departements untersagt.
Nebenbeschäftigung. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Angestellte weder an der wirtschaftlichen Tätigkeit einer anderen Unternehmung mit- wirken noch eine andere Stelle bekleiden, einen anderen Beruf ausüben oder zeitraubende Nebenarbeiten betreiben. Jede Betätigung im Interesse von Konkurrenzgesellschaften ist verboten. Während der Arbeitszeit ist jede nichtdienstliche Beschäftigung untersagt; vorbehalten bleibt im Einver- ständnis mit dem Arbeitgeber die Ausübung von Funktionen in den Gremien des KV Schweiz.