Common use of Nebenpflichten Clause in Contracts

Nebenpflichten. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Foto- reportagen abgelichtet werden. Die Fotografin ist dennoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist. In geistlichen Stätten besitzt der Geistliche Hoheitsrecht. Sollte der Geistliche Verbote aussprechen, die das Fotografieren hindert, haftet die Fotografin nicht für den Ausfall. In den Fällen versucht die Foto- grafin bestmöglich Fotografien anzufertigen. Ein Schadenersatz für die fehlenden Bilder kann nicht er- hoben werden. Wird das Kennelernshooting in Anspruch genommen, ist dieses in Weinheim/Viernheim zu absolvieren. Eine Umwandlung in ein After-Wedding Shooting ist ausgeschlossen, da das Shooting dem Kennenler- nen dient und somit die Wirkung verlieren würde. Eine Auszahlung ist auch ausgeschlossen. Bei nicht in Anspruchname verfällt das Recht. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftrag- gebers nicht gestattet. Bei Reportagen sind der Fotografin und Ihrem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Nach der Eheschließung erhält das Brautpaar min. 20 fertige Referenzbilder und die Endrechnung in- nerhalb 3 Tagen. Nach dem diese beglichen ist, starten die 8 Wochen Bearbeitungszeit. Siehe Konditio- nen im Vertrag. Der Fotografin obliegt es, die Fotos nach ihrem eigenen kreativen ermessen zu bearbeiten, die Bilder auszusortieren, und zu verändern (schwarz-weiß Aufnahmen ca. 10% der Gesamtaufnahmen werden nicht in Farbe geliefert!). Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflich- tet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Perso- nen und der Rechteinhaber einzuholen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nebenpflichten. Der Auftraggeber versichert4.1 Die Beaufsichtigung der Gefangenen bezüglich Sicherheit und Ordnung gehört zu den von der Vollzugsanstalt wahrzunehmenden Aufgaben. 4.2 Die fachliche Anleitung (einschließlich Kontrollen) und Überprüfung der Arbeit der Ge- fangenen nimmt der Unternehmer in Abstimmung mit der Vollzugsanstalt wahr. 4.3 Soweit sich der Unternehmer bei der Erfüllung der ihm nach Nr. 4.2 obliegenden Pflich- ten der Hilfe von Mitarbeitern bedient, trägt er dafür Sorge, dass er an allen diese neben den fach- lichen Voraussetzungen über die für den Vollzugsbetrieb notwendige Eignung und Be- fähigung im Umgang mit den Gefangenen verfügen. Treten durch diese Mitarbeiter Störungen im Anstaltsbetrieb auf, so kann ihnen die Erlaubnis zum Betreten der Fotografin übergebenen Vorlagen die Einwilligung Voll- zugsanstalt jederzeit entzogen werden. Der Unternehmer wird hiervon unverzüglich unterrichtet. 4.4 Der Unternehmer hat - mit Ausnahme der abgebildeten Personen zur Veröffentlichungin Nr. 3.1 bezeichneten Räumlichkeiten - alles für den Betrieb Erforderliche, und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritterinsbesondere Geräte (Maschinen, Werkzeuge u. Ä.), die auf Werk- und Betriebsstoffe (einschließlich des benötigten Stroms) sowie die notwendigen Betriebsmittel (für die Arbeitsräume der Verletzung dieser Pflicht beruhenGefangenen und für etwaige La- gerräume) selbst zu beschaffen. Die Vollzugsanstalt trifft diesbezüglich keine Beschaf- fungspflicht. (Falls Werk- oder Betriebsstoffe durch Vermittlung der Vollzugsanstalt bezogen wer- den, ist eine entsprechende Regelung zu treffen; vgl. auch Nr. 5.5). 4.5 Die Vollzugsanstalt gestattet dem Unternehmer, die zum Betrieb der Maschinen not- wendige Verlegung von Versorgungsleitungen. Die Kosten dafür trägt der AuftraggeberUnterneh- mer. 4.6 Der Unternehmer duldet Überprüfungen des Betriebs durch die Gewerbeaufsicht und den Xxxxxx der gesetzlichen Unfallversicherung. Es kann Er hat etwaige Beanstandungen so bald als möglich beheben zu lassen. Der Unternehmer hat ständig für die Betriebssi- cherheit zu sorgen und bestehende Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. 4.7 Der Unternehmer hat die Vollzugsanstalt zu unterrichten, wenn der Betrieb, insbeson- dere angewendete Produktionsmethoden oder eingesetzte Produktionsmittel, eine Ge- fährdung der Beschäftigten, anderer Gefangener, der Vollzugsbediensteten, sonstiger Personen, die sich in der Vollzugsanstalt aufhalten, der Vollzugsanstalt selbst oder der Umwelt zur Folge haben kann. Besteht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung, ist die Vollzugsanstalt jederzeit berechtigt, den Betrieb, die Anwendung der Produktions- methoden und/oder den Einsatz der Produktionsmittel zu untersagen, soweit dies zum Ausschluss der Gefährdung nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollzugsanstalt erfor- derlich ist. Der Unternehmer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung der in Ab- satz 1 Satz 1 genannten Personen, der Vollzugsanstalt und der Umwelt nach Möglich- keit auszuschließen; behördliche Auflagen sowie bestehende Sicherheits- und Rechts- vorschriften sind auf jeden Fall zu beachten. 4.8 Der Unternehmer hat alles, was im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis für den Betrieb (vgl. Nr. 3.1) nicht garantiert werdenoder nicht mehr benötigt wird, dass alle anwesenden Gäste insbesondere anfallende Abfälle (z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Foto- reportagen abgelichtet werdenVerpackungsmaterial, Produktionsrückstände) und entsorgungspflichtige Werk- und Betriebsstoffe (z. B. Lösungsmittel), auf seine Kosten abholen und entsor- gen zu lassen. 4.9 Der Unternehmer darf die aufgrund dieses Vertrages hergestellten Erzeugnisse nicht unter Hinweis auf die Anfertigung in einer Vollzugsanstalt anbieten. 4.10 Die Vertragspartner legen Wert auf eine stetige Arbeit und auf gleichmäßige Leistun- gen. Sie sind daher bestrebt, Unterbrechungen im Arbeitsablauf zu vermeiden und werden sich bemühen, Störungen möglichst umgehend zu beheben. 4.11 Die Arbeitszeit der Gefangenen beträgt täglich Stunden. Arbeitsbeginn ist täglich um Uhr; die Arbeit endet um Uhr. Pausenzeiten werden gewährt von bis _ und von _ bis . Die Fotografin ist dennoch stets bemüht dies zu erreichenArbeitszeit, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist. In geistlichen Stätten besitzt der Geistliche Hoheitsrecht. Sollte Beginn und das Ende der Geistliche Verbote aussprechen, täglichen Arbeit sowie die das Fotografieren hindert, haftet die Fotografin nicht für den Ausfall. In den Fällen versucht die Foto- grafin bestmöglich Fotografien anzufertigen. Ein Schadenersatz für die fehlenden Bilder kann nicht er- hoben Pausenzeiten können von der Vollzugsanstalt jederzeit aus vollzuglichen Gründen geändert werden. Wird das Kennelernshooting in Anspruch genommen, ist dieses in Weinheim/Viernheim zu absolvieren. Eine Umwandlung in ein After-Wedding Shooting ist ausgeschlossen, da das Shooting dem Kennenler- nen dient und somit die Wirkung verlieren würde. Eine Auszahlung ist auch ausgeschlossen. Bei nicht in Anspruchname verfällt das Recht. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftrag- gebers nicht gestattet. Bei Reportagen sind der Fotografin und Ihrem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Nach der Eheschließung erhält das Brautpaar min. 20 fertige Referenzbilder und die Endrechnung in- nerhalb 3 Tagen. Nach dem diese beglichen ist, starten die 8 Wochen Bearbeitungszeit. Siehe Konditio- nen im Vertrag. Der Fotografin obliegt es, die Fotos nach ihrem eigenen kreativen ermessen zu bearbeiten, die Bilder auszusortieren, und zu verändern (schwarz-weiß Aufnahmen ca. 10% der Gesamtaufnahmen werden nicht in Farbe geliefert!). Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflich- tet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Perso- nen und der Rechteinhaber einzuholen.

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Samples: Dienstverschaffungsvertrag

Nebenpflichten. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Foto- reportagen abgelichtet werden. Die Fotografin ist dennoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist. In geistlichen Stätten besitzt der Geistliche Hoheitsrecht. Sollte der Geistliche Verbote aussprechen, die das Fotografieren hindert, haftet die Fotografin nicht für den Ausfall. In den Fällen versucht die Foto- grafin bestmöglich Fotografien anzufertigen. Ein Schadenersatz für die fehlenden Bilder kann nicht er- hoben werden. Wird das Kennelernshooting in Anspruch genommen, ist dieses in Weinheim/Viernheim Frankfurt zu absolvieren. Eine Umwandlung Um- wandlung in ein After-Wedding Shooting ist ausgeschlossen, da das Shooting dem Kennenler- nen Kennenlernen dient und somit die Wirkung verlieren würde. Eine Auszahlung ist auch ausgeschlossen. Bei nicht in Anspruchname Anspruch- name verfällt das Recht. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftrag- gebers nicht gestattet. Bei Reportagen sind der Fotografin und Ihrem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Nach der Eheschließung erhält das Brautpaar min. 20 fertige Referenzbilder und die Endrechnung in- nerhalb 3 Tagen. Nach dem diese beglichen ist, starten die 8 Wochen Bearbeitungszeit. Siehe Konditio- nen Konditionen im VertragVer- trag. Der Fotografin obliegt es, die Fotos nach ihrem eigenen kreativen ermessen zu bearbeiten, die Bilder auszusortieren, und zu verändern (schwarz-weiß Aufnahmen ca. 10% der Gesamtaufnahmen werden nicht in Farbe geliefert!). Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflich- tet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Perso- nen und der Rechteinhaber einzuholen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nebenpflichten. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Foto- reportagen abgelichtet werden. Die Fotografin ist dennoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist. In geistlichen Stätten besitzt der Geistliche Hoheitsrecht. Sollte der Geistliche Verbote aussprechen, die das Fotografieren hindert, haftet die Fotografin nicht für den Ausfall. In den Fällen versucht die Foto- grafin bestmöglich Fotografien anzufertigen. Ein Schadenersatz für die fehlenden Bilder kann nicht er- hoben werden. Wird das Kennelernshooting in Anspruch genommen, ist dieses in Weinheim/Viernheim Frankfurt zu absolvieren. Eine Umwandlung Um- wandlung in ein After-Wedding Shooting ist ausgeschlossen, da das Shooting dem Kennenler- nen Kennenlernen dient und somit die Wirkung verlieren würde. Eine Auszahlung ist auch ausgeschlossen. Bei nicht in Anspruchname Anspruch- name verfällt das Recht. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftrag- gebers nicht gestattet. Bei Reportagen sind der Fotografin und Ihrem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Nach der Eheschließung erhält das Brautpaar min. 20 fertige Referenzbilder und die Endrechnung in- nerhalb 3 Tagen. Nach dem diese beglichen ist, starten die 8 Wochen Bearbeitungszeit. Siehe Konditio- nen im Vertrag. Der Fotografin obliegt es, die Fotos nach ihrem eigenen kreativen ermessen zu bearbeiten, die Bilder auszusortieren, und zu verändern (schwarz-weiß Aufnahmen ca. 10% der Gesamtaufnahmen werden nicht in Farbe geliefert!). Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflich- tet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Perso- nen und der Rechteinhaber einzuholen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nebenpflichten. 10.1. Der Auftraggeber versichertVerkäufer verpflichtet sich, dass er an der Liefergegenstand das vom Käufer vorgegebene Typenschild (inklusive Bezeichnung des Endkunden in der vorgegebenen Sprache und Schrift) enthält und die Seriennummer der gelieferten Anlage in allen Lieferdokumenten angeführt wird. 10.2. Wenn nicht ausdrücklich anders mit dem Verkäufer vereinbart, so enthält der Fotografin übergebenen Vorlagen vereinbarte Preis die Einwilligung Kosten für die Beistellung des entsprechend qualifizierten Montagepersonals sowie deren Reise- und Aufenthaltskosten bis zur ordnungsgemäßen Abnahme durch den Käufer. 10.3. Alle Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den am vereinbarten oder dem Verkäufer bekannten Aufstellungsort maßgeblichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Anlagen, Systeme und Produkte sind den EU-Richtlinien und den anwendbaren Gesetzen entsprechend mit CE- und sonstigen Kennzeichnungen auszustatten. 10.4. Jede Lieferung hat entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften in der abgebildeten Personen zur Veröffentlichungvom Käufer vorgegebenen Sprache, jedenfalls in Englisch und Verbreitung besitztin der Sprache des Ziellandes, zu enthalten. 10.5. Ersatzansprüche DritterDer Verkäufer hat den Käufer über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen unverzüglich schriftlich zu informieren. 10.6. Der Verkäufer hat den Käufer – gegebenenfalls auch schon vor Vertragsabschluss – über sich abzeichnende Verbesserungen und Neuerungen aufmerksam zu machen. 10.7. Der Käufer hat das Recht, sich jederzeit über den Stand der Vertragserfüllung zu informieren, dies entbindet den Verkäufer in keiner Weise von seinen vertraglichen Pflichten. Der Käufer behält sich vor, jederzeit den Status und die korrekte Durchführung der Lieferung oder Leistung zu überprüfen und entsprechende Qualitätschecks und Tests nach eigenem Ermessen durchzuführen. Der Verkäufer erlaubt dem Käufer oder dessen Repräsentanten diesbezüglich jederzeit freien Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten. 10.8. Der Verkäufer hat dem Käufer sämtliche Umstände, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhendie Interessen des Käufers betreffen, trägt der Auftraggeberunverzüglich mitzuteilen (z.B. Struktur-, Namens-, Adressänderungen, sowie Änderungen im Qualitätswesen). 10.9. Es Der Verkäufer hat sich ausreichend gegen die Folgen einer allfälligen Haftung abzusichern. Der Käufer kann nicht garantiert werdenvom Verkäufer jederzeit einen Nachweis des betreffenden Versicherungsschutzes verlangen (Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für Sach- und Personenschäden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Foto- reportagen abgelichtet werden. Die Fotografin ist dennoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist. In geistlichen Stätten besitzt der Geistliche Hoheitsrecht. Sollte der Geistliche Verbote aussprechenauch gültig für etwaige Schäden, die das Fotografieren hindert, haftet die Fotografin nicht für den Ausfall. In den Fällen versucht die Foto- grafin bestmöglich Fotografien anzufertigen. Ein Schadenersatz für die fehlenden Bilder kann nicht er- hoben durch Sublieferanten verursacht werden. Wird das Kennelernshooting in Anspruch genommen, ist dieses in Weinheim/Viernheim zu absolvieren. Eine Umwandlung in ein After-Wedding Shooting ist ausgeschlossen, da das Shooting dem Kennenler- nen dient und somit die Wirkung verlieren würde. Eine Auszahlung ist auch ausgeschlossen. Bei nicht in Anspruchname verfällt das Recht. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftrag- gebers nicht gestattet. Bei Reportagen sind der Fotografin und Ihrem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Nach der Eheschließung erhält das Brautpaar min. 20 fertige Referenzbilder und die Endrechnung in- nerhalb 3 Tagen. Nach dem diese beglichen ist, starten die 8 Wochen Bearbeitungszeit. Siehe Konditio- nen im Vertrag. Der Fotografin obliegt es, die Fotos nach ihrem eigenen kreativen ermessen zu bearbeiten, die Bilder auszusortieren, und zu verändern (schwarz-weiß Aufnahmen ca. 10% der Gesamtaufnahmen werden nicht in Farbe geliefert!). Bei Personenaufnahmen Für Anlagenlieferungen wird dem Verkäufer überdies die Eindeckung einer Feuer-, Leitungswasser- und bei Aufnahmen von ObjektenDiebstahlversicherung empfohlen, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflich- tet, die Käufer übernimmt für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Perso- nen und der Rechteinhaber einzuholendiese Risiken keine Haftung.

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Samples: Einkaufsbedingungen