Nennungspflichten Musterklauseln

Nennungspflichten. Der Nutzer hat bei jeder Nutzung sowohl AEG als Quelle als auch den jeweiligen Urheber des Materials zu nennen. Diese Nennung erfolgt durch einen Schriftzug in der Größe von mindestens 8pt un- mittelbar neben oder auf dem jeweiligen Material. Die Nennung er- folgt in folgender Form: „Name des Urhebers (vgl. Angebot)/An- schutz Entertainment Group“ In Abweichung dazu ist bei der Referenzkommunikation und Case Studies die Verwendung der Wort-/Bildmarke, des Namens und des ‚key visual‘ der Uber Arena, der Uber Eats Music Hall oder des Uber Platzes durch den Leistungserbringer/Lieferant nicht gestat- tet, es sei denn es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung im Einzelfall der Verwendung vor. Die Nennung des Urhebers hat auch in diesem Fall zu erfolgen. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröf- fentlichung auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden. Der Urhebervermerk wird in einer Weise verlangt, die keinen Zweifel an der Identität des Urhe- bers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammel- nachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Die Über- tragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Der Nutzer ermöglicht AEG jederzeit eine Kontrolle der Erfüllung der Nennungspflichten, z.B. durch kostenlosen Zugang zu sämtli- chen Webseiten, auf denen eine Nutzung stattfindet.